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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

WO PersVG LSa - Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 21. Oktober 2019
(GVBl. Nr. 26 vom 28.10.2019 S. 320)



Aufgrund des § 104 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 2004 (GVBl. LSa S. 205, 491), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2019 (GVBl. LSa S. 180), wird verordnet:

Teil 1
Wahl des Personalrates

Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften über Vorbereitung und Durchführung der Wahl

§ 1 Wahlvorstand und Wahlhelfer

(1) Der Wahlvorstand führt die Wahl des Personalrates durch. Er kann Wahlberechtigte als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung bestellen. § 24 Abs. 2 Satz 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt gilt auch für die Tätigkeit der Wahlhelfer.

(2) Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Sie hat insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren, die sonst erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl erforderlichen Räume, den Geschäftsbedarf und Schreibkräfte zur Verfügung zu stellen.

(3) Unverzüglich nach seiner Bestellung macht der Wahlvorstand die Namen seiner Mitglieder und Ersatzmitglieder, deren Gruppenzugehörigkeit, dienstliche Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer bekannt. Die Bekanntmachung erfolgt durch Aushang bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle in der Dienststelle sowie ihren Nebenstellen und Teilen, die nicht als selbständige Dienststellen gelten. Zusätzlich kann sie mittels einer nur dienststellenintern zugänglichen Informations- und Kommunikationstechnik vorgenommen werden.

(4) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder, im Fall des Ausscheidens oder der Verhinderung, deren Ersatzmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(5) Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, dass ausländische Beschäftigte rechtzeitig über das Wahlverfahren, die Aufstellung des Wählerverzeichnisses und der Vorschlagslisten, den Wahlvorgang und die Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden.

(6) Der Wahlvorstand bestimmt den Ort, den Tag (Wahltag) und die Zeit der Wahl. Er hat dabei auf die Belange der Dienststelle und der Beschäftigten Rücksicht zu nehmen. Die Wahl soll nicht länger als zwei Tage dauern.

(7) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 hat der Wahlvorstand auf die in § 4 Abs. 1 und 2 bezeichneten Fristen hinzuweisen.

§ 2 Feststellung der Beschäftigtenzahl und Wählerverzeichnis

(1) Auf der Grundlage der Auskünfte der Dienststelle stellt der Wahlvorstand die Zahl der in der Regel Beschäftigten und ihre Verteilung auf die Gruppen fest. Übersteigt diese Zahl 50 nicht, stellt der Wahlvorstand außerdem die Zahl der nach § 13 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt Wahlberechtigten fest.

(2) Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der Wahlberechtigten (Wählerverzeichnis) getrennt nach Gruppen auf und stellt den Anteil der Frauen und Männer bei den Wahlberechtigten insgesamt und in den einzelnen Gruppen fest. Die Wahlberechtigten sollen im Wählerverzeichnis in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden.

(3) Eine Abschrift des Wählerverzeichnisses mit den vollständigen Namen der Wahlberechtigten ist vom Tag der Einleitung der Wahl ( § 6 Abs. 4) an bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle in der Dienststelle sowie ihren Nebenstellen und Teilen, die nicht als selbständige Dienststellen gelten, auszulegen. Weitere Angaben zu den Wahlberechtigten sind nur dann in die Abschrift aufzunehmen, wenn sie zu deren Identifizierung erforderlich sind.

§ 3 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis

(1) Jeder Beschäftigte kann beim Wahlvorstand schriftlich innerhalb einer Woche seit Auslegung des Wählerverzeichnisses ( § 2 Abs. 3) Einspruch gegen seine Richtigkeit einlegen.

(2) Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. Die Entscheidung ist dem Beschäftigten, der den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich, spätestens jedoch einen Arbeitstag vor Beginn der Stimmabgabe schriftlich mitzuteilen. Ist der Einspruch begründet, so hat der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis zu berichtigen.

(3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis nochmals auf seine Vollständigkeit prüfen. Danach ist das Wählerverzeichnis nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, zur Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche, bei Eintritt oder Ausscheiden eines Beschäftigten und bei Änderung der Gruppenzugehörigkeit bis zum Abschluss der Stimmabgabe zu berichtigen oder zu ergänzen.

§ 4 Vorabstimmungen

(1) Vorabstimmungen über

  1. eine von § 17 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrates auf die Gruppen ( § 18 Abs. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt) oder
  2. die Durchführung gemeinsamer Wahl ( § 19 Abs. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt)

führt der Wahlvorstand innerhalb einer Woche seit der Bekanntmachung nach § 1 Abs. 3 durch. Sie werden nur berücksichtigt, wenn das Ergebnis in geheimen und nach Gruppen getrennten Abstimmungen zustande gekommen ist.

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