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Regelwerk

Durchführung der ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
- Sachsen-Anhalt -

Vom 22.03.2010
(MBl Nr. 10 vom 23.04.2010 S. 201)



RdErl. des MS vom 22.03.2010 - 27-40820

1. Allgemeines

Das Jugendarbeitsschutzgesetz ( JArbSchG) vom 12.04.1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 31.10.2008 (BGBl. I S. 2149), regelt unter anderem auch die gesundheitliche Betreuung berufstätiger Jugendlicher. Nach § 2 Abs. 2 JArbSchG ist Jugendlicher, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.

2. Untersuchungen

Folgende Untersuchungen sieht das Jugendarbeitsschutzgesetz in diesem Zusammenhang vor:

  1. Erstuntersuchung ( § 32 JArbSchG),
  2. erste Nachuntersuchung ( § 33 JArbSchG),
  3. weitere Nachuntersuchungen ( § 34 JArbSchG),
  4. außerordentliche Nachuntersuchung ( § 35 JArbSchG),
  5. Untersuchung auf Veranlassung der Aufsichtsbehörde ( § 42 JArbSchG) und
  6. Ergänzungsuntersuchung ( § 38 JArbSchG).

Die Untersuchungen sind von einem Arzt durchzuführen. Es gilt das Prinzip der freien Arztwahl.

3. Verfahren

3.1 Notwendige Unterlagen

Folgende Vordrucke und Formulare werden im Rahmen der ärztlichen Untersuchungen verwendet:

  1. der Untersuchungsberechtigungsschein des Landes Sachsen-Anhalt mit dem Antrag auf Kostenerstattung und den dazugehörigen Anlagen nach der Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung vom 16.10.1990 (BGBl. I S. 2221),
  2. die Überweisung zur Ergänzungsuntersuchung und
  3. die Liquidation zur Ergänzungsuntersuchung.

3.2 Untersuchungsberechtigungsscheine des Landes Sachsen-Anhalt

Untersuchungsberechtigungsscheine werden ausgegeben für

  1. die Erstuntersuchung,
  2. die erste Nachuntersuchung, weitere Nachuntersuchungen,
  3. die außerordentliche Nachuntersuchung, wenn über deren Notwendigkeit eine Mitteilung des Arites vorliegt sowie
  4. die Untersuchung auf Veranlassung der Aufsichtsbehörde, wenn ein entsprechendes Aufforderungsschreiben der zuständigen Behörde vorliegt.

Hat sich ein Jugendlicher gemäß § 32 JArbSchG einer Erstuntersuchung unterzogen und liegt am Tage der Aufnahme der ersten tatsächlichen Beschäftigung der Tag der Untersuchung länger als 14 Monate zurück, muss die Erst-. untersuchung unter Verwendung des Erhebungsbogens entsprechend der Anlage 1 der Jugendarbeitsschutzverordnung wiederholt werden.

3.3 Druckvorlage

Bei einer Änderung der Druckvorlagen für die in Nummer 3.1 genannten Vordrucke und Formulare ist das schriftliche Einvernehmen des Landesamtes für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt, Fachbereich 5-Arbeitsschutz. Kühnauer Straße 70, 06844 Dessau-Roßlau einzuholen.

4. Kosten

Die Kosten der Untersuchung trägt gemäß § 44 JArbSchG, das Land. Die Abrechnung und Vergütung der ärztlichen Leistungen erfolgt gemäß der Gebührenordnung für Ärzte i. d. F. der Bek. vom 09.02.1996 (BGBl. I S. 201), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 04.12.2001 (BGBl. I S. 3320), und der Dritten Gebührenanpassungsverordnung vom 16. 12:1994 (BGBl. I S. 3888), geändert durch § 4 der Verordnung vom 27.09.1996 (BGBl. I S. 1488).

Abrechnungsstelle ist das Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt, Dezernat 53, Gewerbeaufsicht West, Klusstraße 18, 38820 Halberstadt.

Zur Kostenerstattung der Untersuchungen nach den §§ 32 bis 35 und 42 JArbSchG reicht der Arzt den vollständig ausgefüllten Untersuchungsberechtigungsschein einschließlich des Antrages auf Erstattung der Untersuchungskosten bei der Abrechnungsstelle ein.

Zur Kostenerstattung der Ergänzungsuntersuchung nach § 38 JArbSchG ist der Abrechnungsstelle die (Fremd-) Liquidation und eine Kopie der Überweisung zuzuleiten.

Die Abrechnungsstelle hat die Kostenforderungen zu erfassen, zu prüfen und zur Zahlung anzuweisen. Wird der Kostenforderung nicht oder nicht in voller Höhe entsprochen, so ergeht ein entsprechender Bescheid. In allen anderen Fällen erfolgt die Zahlung ohne gesonderte Nachricht.

5. Inkrafttreten

Dieser RdErl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

ENDE


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