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Regelwerk

Änderungstext

Zehntes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe -
- Hamburg -

Vom 3. Dezember 2024
(HmbGVBl. Nr. 37 vom 13.12.2024 S. 625)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1

Das Hamburgische Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - ( AG SGB VIII) vom 25. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 273), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 659, 661), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Einträge zum Vierten Teil und zu den §§ 32 und 33 aufgehoben.

2. In § 1 wird die Textstelle "15. März 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 478)" durch die Textstelle "11. September 2012 (BGBl. I S. 2023), zuletzt geändert am 21. November 2024 (BGBl. I Nr. 361 S. 1, 4)," ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

3.1 In Absatz 1 Nummern 1 und 2 werden jeweils die Wörter "Frauen und Männer" durch das Wort "Personen" ersetzt.

3.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

3.2.1 In Nummer 1 werden die Wörter "die Bezirksamtsleiterin oder der Bezirksamtsleiter" durch die Wörter "die Bezirksamtsleitung" ersetzt und werden die Wörter "oder ihm" gestrichen.

3.2.2 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
2. eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Bezirksamtes, die oder der in der Jugendhilfe tätig ist und von der Bezirksamtsleiterin oder dem Bezirksamtsleiter bestellt wird, "2. eine im Dienst des Bezirksamts stehende Person, die in der Jugendhilfe tätig ist und von der Bezirksamtsleitung bestellt wird,"

3.2.3 In den Nummern 3 und 5 werden jeweils die Wörter "Vertreterin oder ein Vertreter" durch das Wort "Vertretung" ersetzt.

3.2.4 In Nummer 6 werden die Wörter "Richterin oder ein Richter" durch die Wörter "Person im Richteramt" ersetzt.

3.2.5 In Nummer 7 wird das Wort "Frau" durch das Wort "Person" ersetzt.

3.2.6 In Nummer 9 werden die Wörter "Vertreterin oder ein Vertreter" durch das Wort "Vertretung" ersetzt.

3.2.7 Der Punkt am Ende der Nummer 10 wird durch ein Komma ersetzt und es wird folgende Nummer 11 angefügt:

"11. zwei Vertretungen von selbstorganisierten Zusammenschlüssen im Sinne des § 4a SGB VIII, die geschlechterparitätisch besetzt werden sollen."

3.3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

3.3.1 In Satz 1 werden die Wörter "Frauen und Männer" durch das Wort "Personen" ersetzt.

3.3.2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Frauen und Männer sollen zu gleichen Anteilen gewählt werden. "Die Besetzung soll geschlechterparitätisch erfolgen."

4. § 6 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 6 Berufung oder Wahl der beratenden Mitglieder

(1) Die in § 3 Absatz 2 Nummer 3 Buchstaben b und c genannten Mitglieder der Ausschüsse werden von den sie entsendenden Institutionen, die in § 3 Absatz 2 Nummern 4 bis 6 genannten Mitglieder von den zuständigen Behörden berufen. Die Vertreterin oder der Vertreter der Evangelischen Kirchen wird von der Nordelbischen Evangelischlutherischen Kirche im Einvernehmen mit den übrigen Landeskirchen und Evangelischen Freikirchen auf Hamburger Staatsgebiet berufen. Die Vertreterin oder der Vertreter der islamischen Religionsgemeinschaften wird durch den DITIB-Landesverband Hamburg e.V., SCHURa Hamburg e.V. Rat der Islamischen Gemeinschaften in Hamburg, und dem Verband der Islamischen Kulturzentren e.V. gemeinsam berufen. Die Vertreterin oder der Vertreter der Alevitischen Gemeinde Deutschland K. d. ö. R. werden von dieser berufen. Die in § 3 Absatz 2 Nummern 7 und 8 genannten Mitglieder werden auf Vorschlag der im Bezirk wirkenden anerkannten Träger der freien Jugendhilfe und des Bezirksamtes von der Bezirksversammlung gewählt.

(2) Die in § 3 Absatz 2 Nummer 3 genannten Mitglieder müssen im Bezirk wohnen oder im Bezirk für die sie entsendenden Institutionen tätig sein; die in § 3 Absatz 2 Nummern 7 und 8 genannten Mitglieder müssen im Bezirk wohnen oder im Bezirk in der Kinder- und Jugendhilfe tätig sein.

" § 6 Berufung oder Wahl der beratenden Mitglieder

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