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Regelwerk, Arbeits-&Sozialgesetz, Kinder-&Jugendhilfe

KibeG - Hamburger Kinderbetreuungsgesetz
- Hamburg -

Vom 27. April 2004
(HmbGVBl. Nr. 24 vom 10.05.2004 S. 211; 03.11.2004 S. 395 ; 16.06.2009 S. 171; 16.09.2009 S. 333; 15.12.2009 S. 507; 06.07.2010 S. 485; 28.06.2011 S. 271; 18.05.2012 S. 198; 19.06.2012 S. 263; 19.06.2013 S. 300; 06.06.2014 S. 207; 08.07.2014 S. 295; 17.04.2018 S. 103; 05.02018 S. 207; 04.10.2018 S. 335; 27.11.2019 S. 404; 18.12.2020 S. 702; 23.11.2021 S. 805; 20.12.2022 S. 659 22; 03.12.2024 S. 628 24 i.K.)
Gl-Nr.: 860-9



Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege 24

(1) Tageseinrichtungen für Kinder (Kindertageseinrichtungen) dienen der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern

  1. bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres (Krippe),
  2. vom vollendeten dritten Lebensjahr an bis zum Schuleintritt (Elementarbereich),
  3. nach dem Schuleintritt bis zum vollendeten 14. Lebensjahr (Hort),
  4. im Rahmen der ganztägigen Bildung und Betreuung an Schulen nach § 13 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 27. Mai 2024 (HmbGVBl. S. 124), in der jeweils geltenden Fassung,

jeweils durch pädagogische Fachkräfte.

(2) Kindertagespflege dient der Betreuung und der Förderung der Entwicklung von Kindern für einen Teil des Tages oder ganztags durch eine geeignete Kindertagespflegeperson im eigenen Haushalt, im Haushalt der Erziehungsberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen.

(3) Kindertagesbetreuung nach den Absätzen 1 und 2 kann im Verbund oder in Kombination mit anderen Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe und des Schulwesens durchgeführt werden.

§ 2 Aufgabe von Kindertageseinrichtungen 24 24

(1) Kindertageseinrichtungen fördern, ergänzen und unterstützen als sozialpädagogische Einrichtungen die Erziehung und Bildung des Kindes in der Familie durch alters- und entwicklungsgemäße pädagogische Angebote; dabei erkennen sie die Individualität des Kindes an. Sie fördern Kinder in ihrer körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit und gleichen soziale Benachteiligungen möglichst aus. Dies geschieht durch allgemeine und gezielte erzieherische Hilfen und Bildungsangebote und durch eine differenzierte Erziehungsarbeit. Kindertageseinrichtungen formulieren Bildungsziele und unterstützen die Kinder bei der Entwicklung von Lernkompetenz. Inhalte und Formen der pädagogischen Arbeit sollen dem Entwicklungsstand der Kinder entsprechen und sich an deren Lebenssituation orientieren. Den Kindern ist ausreichend Gelegenheit zu geben, ihre motorischen, sprachlichen, sozialen, künstlerischen und musischen Fähigkeiten zu erproben und zu entwickeln und ihre Lebenswelt außerhalb der Kindertageseinrichtung zu erkunden.

(2) Die Erziehung und Bildung soll darüber hinaus darauf gerichtet sein,

  1. dem Kind Achtung vor seiner kulturellen Identität, seiner Sprache und seinen kulturellen Werten sowie vor anderen Kulturen zu vermitteln,
  2. das Kind auf ein verantwortungsbewusstes Leben in einer freien, demokratischen Gesellschaft, im Geist der Verständigung, des Friedens, der Toleranz, der Gleichberechtigung der Geschlechter und ethnischer, nationaler, religiöser und sozialer Gruppen vorzubereiten,
  3. dem Kind Achtung vor seiner natürlichen Umwelt zu vermitteln,
  4. das Zusammenleben von Kindern mit und ohne Behinderung zu fördern,
  5. dem Kind ein Grundwissen über seinen Körper zu vermitteln und die Entwicklung des Gesundheitsbewusstseins insbesondere in Bezug auf hygienisches Verhalten, tägliche Zahnpflege, gesunde Ernährung und Bewegung zu unterstützen und
  6. das Kind in geeigneter Form auf die Grundschule vorzubereiten.

(3) Die Kindertageseinrichtungen sollen die Erziehungsberechtigten einbeziehen und mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und anderen Personen, Diensten oder Einrichtungen, die bei der Leistungserbringung für das Kind tätig werden, zusammenarbeiten. Die Kindertageseinrichtungen sollen mit Einrichtungen der Familienbildung und der Erziehungsberatung kooperieren. Sofern Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam gefördert werden, arbeiten die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit beteiligten Rehabilitationsträgern zusammen. Der Übergang zur Schule und die Betreuung und Förderung schulpflichtiger Kinder soll durch eine an dem Entwicklungsstand der Kinder orientierte Zusammenarbeit mit der Schule unterstützt werden.

§ 3 Personelle und fachliche Fortentwicklung in den Kindertageseinrichtungen 24

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg stellt im Zusammenwirken mit den Trägern sicher, dass das pädagogische Fachpersonal der Kindertageseinrichtungen auf die sich immer im Wandel befindenden Herausforderungen ihres Berufes durch Aus- und Fortbildungen hinreichend vorbereitet wird und Unterstützung findet.

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