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HmbKHVO - Hamburgische Kommunikationshilfenverordnung
Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren
- Hamburg -
Vom 14. Januar 2025
(HmbGVBl. Nr. 4 vom 24.01.2024 S. 158)
Gl.-Nr.: 860-16-1
Archiv: 2006
Auf Grund von § 8 Absatz 2 des Hamburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes ( HmbBGG) vom 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. 2020 S. 13) wird verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für alle Menschen mit Hör- oder Sprachbehinderungen oder vergleichbaren Beeinträchtigungen in der Kommunikationsfähigkeit nach Maßgabe des § 3 HmbBGG, die als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zur Wahrnehmung eigener Rechte für die Kommunikation im Verwaltungsverfahren einen Anspruch auf Bereitstellung einer geeigneten Kommunikationshilfe haben (Berechtigte). Ansprüche von Menschen mit Behinderungen auf Kommunikationshilfen bei der Ausführung von Sozialleistungen und in Sozialverwaltungsverfahren, insbesondere nach § 17 Absätze 2 und 2a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert am 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 245 S. 1, 13), § 82 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert am 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 412 S. 1, 3), und § 19 Absätze 1 und 1a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 131), zuletzt geändert am 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 245 S. 1, 15), bleiben davon unberührt.
(2) Die Berechtigten können ihren Anspruch nach § 8 Absatz 1 HmbBGG gegenüber den in § 2 Absatz 1 Nummer 1 HmbBGG genannten Trägern öffentlicher Gewalt geltend machen.
§ 2 Umfang des Anspruchs
(1) Der Anspruch auf Bereitstellung einer geeigneten Kommunikationshilfe besteht, soweit eine solche zur Wahrnehmung eigener Rechte in einem Verwaltungsverfahren erforderlich ist, in dem dafür notwenigen Umfang. Der notwendige Umfang bestimmt sich insbesondere nach dem individuellen Bedarf der Berechtigten.
(2) Die Berechtigten haben nach Maßgabe des Absatzes 1 ein Wahlrecht hinsichtlich der zu benutzenden Kommunikationshilfe. Dies umfasst auch das Recht, selbst eine geeignete Kommunikationshilfe bereitzustellen. Die Berechtigten haben dem Träger öffentlicher Gewalt rechtzeitig mitzuteilen, inwieweit sie von ihrem Wahlrecht nach den Sätzen 1 und 2 Gebrauch machen. Der Träger öffentlicher Gewalt kann die ausgewählte Kommunikationshilfe zurückweisen, wenn sie ungeeignet ist. Die Hör- oder Sprachbehinderung oder vergleichbare Beeinträchtigung in der Kommunikationsfähigkeit sowie die Wahlentscheidung nach Satz 1 sind aktenkundig zu machen und im weiteren Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.
(3) Erhält der Träger öffentlicher Gewalt Kenntnis von der Hör- oder Sprachbehinderung oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in der Kommunikationsfähigkeit der Berechtigten, so sind diese von ihm auf ihr Recht auf barrierefreie Kommunikation im Verwaltungsverfahren hinzuweisen.
(4) Zur Abwehr von unmittelbar bevorstehenden Gefahren für bedeutsame Rechtsgüter, wie etwa Leben, Gesundheit, Freiheit oder nicht unwesentliche Vermögenswerte, kann im Einzelfall von dem Einsatz einer Kommunikationshilfe abgesehen werden.
§ 3 Kommunikationshilfen
(1) Eine Kommunikationshilfe ist als geeignet anzusehen, wenn sie im konkreten Fall eine für die Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderliche Verständigung sicherstellt.
(2) Als Kommunikationshilfen kommen in Betracht:
(3) Ein Anspruch auf Bereitstellung persönlicher Hilfsmittel oder Kostenerstattung für solche besteht nicht.
§ 4 Art und Weise der Bereitstellung von geeigneten Kommunikationshilfen
Geeignete Kommunikationshilfen werden grundsätzlich von dem Träger öffentlicher Gewalt beauftragt und bereitgestellt, es sei denn, die Berechtigten machen von ihrem Recht nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Gebrauch.
§ 5 Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder Erstattung
(1) Die notwendigen Aufwendungen für Kommunikationshilfen gemäß § 3 trägt stets der Träger öffentlicher Gewalt.
(2) Die Vergütung von Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfern richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz ( JVEG
(Stand: 07.02.2025)
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