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Regelwerk

HmbBesG - Hamburgisches Besoldungsgesetz
- Hamburg -

Fassung vom 22. Mai 1978
(HmbGVBl. 1978, S. 169/203; 20.03.1979 S. 357; 30.07.1979 S. 1285; 16.08.1980 S. 1439; 02.02.1981 S. 24; 31.03.1981 S. 71; 21.12.1981 S. 1465; 20.12.1982 S. 1857; 23.01.1985 S. 47; 25.02.1985 S. 431; 21.07.1986 S. 1072; 08.10.1986 S. 311; 06.08.1987 S. 2062; 20.12.1988 S. 2363; 21.02.1992 S. 266; 23.03.1993 S. 342; 20.12.1993 S. 2139; 29.03.1994 S.2229; 25.06.1997 S. 280, 1998 S. 4; 06.08.1998 S. 2026; 19.11.1999 S. 2198; 19.04.2001 S. 618; 18.07.2001 S. 251; 252; 13.05.2003 S. 123; 18.02.2004 S. 69, 90, 244; 30.11.2004 S.464; 30.11.2004 S. 517, 518; 29.06.2005 S. 256, 262; 01.09.2005 S. 377; 14.12.2005 S. 491, 494, 04.09.2006 S. 494; 22.12.2006 S. 614, 624; 02.10.2007 S. 350 07; 09.09.2008 S. 327 08a; 26.01.2010 S. 23 10)
Gl.-Nr.: 2032-1




§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt, soweit nicht unmittelbar bundesrechtliche Vorschriften gelten, die Besoldung der Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg (Landesbeamte) und der Beamten der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Körperschaftsbeamte); ausgenommen sind die Ehrenbeamten und die Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden. Es regelt ferner die Aufwandsentschädigungen.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für die Richter; ausgenommen sind die ehrenamtlichen Richter.

(3) Auf die Beamten der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände findet das Gesetz keine Anwendung.

§ 2 (aufgehoben)

§ 2a Familienzuschlag 08

(1) Für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009 wird der nach dem jeweils geltenden Recht zu zahlende Familienzuschlag für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um je 50 Euro monatlich erhöht.

(2) Die für das Personalwesen zuständige Behörde überprüft die Auswirkungen dieses Gesetzes auf den Ausgang von Verfahren, die wegen der Erhöhung des Familienzuschlags ab dem dritten Kind anhängig sind oder künftig anhängig werden. Der Senat berichtet der Bürgerschaft bis zum 30. September 2009 über die Auswirkungen.

§ 3 Landesbesoldungsordnungen

Die Zuordnung der bundesrechtlich nicht geregelten Ämter zu den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A, B und W, die Amtsbezeichnungen in diesen Ämtern und die Gewährung besonderer landesrechtlicher Zulagen richten sich nach der Anlage 1 - Landesbesoldungsordnungen -.

§ 3a Besoldung der Professoren sowie der hauptamtlichen Präsidiums- und Dekanatsmitglieder von Hochschulen

(1) Über die Gewährung von Leistungsbezügen nach § 33 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3022), zuletzt geändert am 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), in der jeweils geltenden Fassung entscheidet bei

  1. hauptamtlichen Mitgliedern des Präsidiums einer Hochschule die für das Hochschulwesen zuständige Behörde nach Anhörung des Vorsitzenden des Hochschulrats,
  2. hauptamtlichen Mitgliedern eines Dekanats einer Fakultät der Universität Hamburg und der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg das Präsidium der Hochschule,
  3. hauptamtlichen Mitgliedern des Dekanats der Medizinischen Fakultät des Universitätsklinikums Hamburg- Eppendorf (UKE) die für das Hochschulwesen zuständige Behörde,
  4. Professoren das Präsidium der Hochschule,
  5. Professoren im UKE der Dekan im Benehmen mit dem Vorstand,
  6. dem Präsidenten der Hochschule der Polizei Hamburg die nach dem Gesetz über die Hochschule der Polizei Hamburg vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 614) in der jeweils geltenden Fassung zuständige Behörde,
  7. Professoren der Hochschule der Polizei Hamburg der Präsident im Einvernehmen mit der nach dem Gesetz über die Hochschule der Polizei Hamburg zuständigen Behörde,
  8. Professoren der Hochschule für Finanzen Hamburg der Präsident sowie der Vizepräsident im Einvernehmen mit der nach dem Gesetz über die Hochschule für Finanzen Hamburg vom 28. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 517, 518) zuständigen Behörde.

(2) Die durchschnittlichen Besoldungsausgaben für den in § 34 Absatz 1 Satz 1 BBesG genannten Personenkreis werden für das Jahr 2001 für den Bereich der Fachhochschulen auf 61.000 Euro und für den Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen auf 71.000 Euro festgestellt.

(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen,

  1. das Nähere über die Gewährung von Leistungsbezügen, insbesondere über ihre Bemessung, ihre Teilnahme an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen und ihre Ruhegehaltfähigkeit sowie über die Voraussetzungen und Verfahren für ihre Gewährung,
  2. dass Forschungs- und Lehrzulagen aus der Hochschule zugeflossenen Mitteln privater Dritter nach § 35 Absatz 1 BBesG an Professoren vergeben werden können, sowie die dafür geltenden Voraussetzungen und Verfahren.

(4) Der Senat kann die in Absatz 3 enthaltenen Ermächtigungen zum Erlass einer Rechtsverordnung auf die für das Hochschulwesen zuständige Behörde weiter übertragen mit der Maßgabe, dass die Verordnung im Einvernehmen mit der Senatskanzlei, der für die Finanzen sowie der für das Personalwesen zuständigen Behörden erlassen wird.

§ 4 Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst 08a

(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Vergütung für Gerichtsvollzieher sowie andere im Vollstreckungsdienst tätige Beamte zu regeln. Maßstab für die Festsetzung der Vergütung sind die vereinnahmten Gebühren oder Beträge.

(2) Für die Vergütung können Höchstsätze für die einzelnen Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalenderjahr festgesetzt werden. Ein Teil der Vergütung kann für ruhegehaltfähig erklärt werden. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand des Beamten mit abgegolten ist.

(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Abgeltung der den Gerichtsvollziehern durch die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Kosten zu regeln. Der Senat kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen.

§ 5 Anrechnung von Sachbezügen

(1) Die mit einem Amt verbundenen Sachbezüge, insbesondere Dienstwohnung, in Natur gewährte Verpflegung, Feuerungs- und Beleuchtungsmittel, Jagdnutzung, Nutzung von Dienstgrundstücken, werden vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet. Den vom Senat im Einzelnen zu bestimmenden Beamten kann aus dienstlichen Gründen ein Dienstkraftfahrzeug unentgeltlich zur regelmäßigen oder gelegentlichen Benutzung zur Verfügung gestellt werden.

(2) Die zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 erforderlichen Bestimmungen erlässt der Senat durch Rechtsverordnung.

§ 6 Sondervorschriften für polizei- oder feuerwehrdienstunfähige Beamte

(1) Polizei- oder feuerwehrdienstunfähige Beamte auf Lebenszeit, die vor Vollendung des achtundfünfzigsten Lebensjahres aus dem Polizeivollzugsdienst oder dem Feuerwehrdienst in eine gleichwertige oder als gleichwertig geltende Laufbahn übertreten, erhalten ihr bisheriges Grundgehalt einschließlich Amtszulagen und ruhegehaltfähiger Stellenzulagen und steigen in den Dienstaltersstufen ihrer bisherigen Besoldungsgruppe auf. Sie erhalten außerdem eine einmalige Zuwendung. Die Sätze 1 und 2 gelten für Polizeivollzugs- und Feuerwehrbeamte auf Probe, wenn sie infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben, polizei- oder feuerwehrdienstunfähig geworden sind.

(2) Die Zuwendung beträgt vor Vollendung

des fünfundfünfzigsten Lebensjahres das Siebenfache,
des sechsundfünfzigsten Lebensjahres das Fünffache,
des siebenundfünfzigsten Lebensjahres das Vierfache,
des achtundfünfzigsten Lebensjahres das Dreifache

der Dienstbezüge (ohne Erschwerniszulagen und Vergütungen) des letzten Monats.

Sie darf jedoch folgende Höchstbeträge nicht überschreiten:

Vor Vollendung

des fünfundfünfzigsten Lebensjahres 3580 Euro,
des sechsundfünfzigsten Lebensjahres 2560 Euro,
des siebenundfünfzigsten Lebensjahres 2050 Euro,
des achtundfünfzigsten Lebensjahres 1540 Euro.

(3) Maßgebend für die Höhe der Zuwendung ist das Lebensalter in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Übertritt in eine gleichwertige oder als gleichwertig geltende Laufbahn gestellt worden ist. Die Zuwendung ist zum Zeitpunkt des Übertritts zu zahlen. Als Zeitpunkt des Übertritts gilt der Tag, mit dem die Versetzung wirksam wird.

(4) Die Zuwendung ist zurückzuzahlen, wenn das Beamtenverhältnis vor Ablauf von vier Jahren nach dem Übertritt des Beamten in die andere Laufbahn oder vor Vollendung seines fünfundfünfzigsten Lebensjahres durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung aus dem Dienst nach dem Hamburgischen Disziplinargesetz endet.

§ 7 Vorschriften für Körperschaftsbeamte

(1) Neben der Besoldung dürfen den Körperschaftsbeamten Aufwandsentschädigungen und sonstige Geldzuwendungen nur nach den für die Landesbeamten geltenden Regelungen mit Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde gewährt werden. Sonstige Geldzuwendungen sind Geld- oder geldwerte Leistungen, die die Beamten unmittelbar oder mittelbar von ihren Dienstherren erhalten.

(2) Soweit der Senat durch dieses Gesetz zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt ist, erlassen die entsprechenden Organe der juristischen Personen des öffentlichen Rechts für ihren Bereich die erforderlichen Bestimmungen; dabei darf über die Regelungen für die Landesbeamten nicht hinausgegangen werden.

§ 8 Künftig wegfallende Ämter

Künftig wegfallende Ämter sind im Anhang 1 zu den Landesbesoldungsordnungen aufgeführt. Diese Ämter dürfen nicht mehr verliehen werden. Einem Beamten, der ein künftig wegfallendes Amt inne hat, kann jedoch im Wege der Beförderung ein ebenfalls als künftig wegfallend bezeichnetes Amt verliehen werden, sofern nicht eine Beförderung in ein in der Landesbesoldungsordnung a ausgebrachtes Amt möglich ist.

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  Anlage 1 09

Vorbemerkungen:

  1. Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form.
  2. Die in dieser Anlage ausgewiesenen Zulagen werden neben anderen Zulagen gewährt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Sätze der Zulagen sind Monatsbeträge.
  3. Soweit sich die Einreihung der Ämter der Schulleiter und ihrer Vertreter sowie der Abteilungsleiter an Gesamtschulen in die Besoldungsgruppen nach der Zahl der Schüler, Jahrgangsstufen oder Klassen an der Schule bestimmt, ist von der endgültigen Bestellung ab jeweils für drei Jahre das Ergebnis der amtlichen Schulstatistik des in den Dreijahreszeitraum fallenden ersten Schuljahres maßgebend. Das gilt auch für Ämter, deren Einreihung in den Bundesbesoldungsordnungen geregelt ist. An Gesamtschulen sind die Schüler und Jahrgangsstufen der auslaufenden Schularten den entsprechenden Jahrgangsstufen hinzuzurechnen.

Landesbesoldungsordnung A

Besoldungsgruppe 1 bis Besoldungsgruppe 9

Frei

Besoldungsgruppe 10

Fachlehrer an beruflichen Schulen

Besoldungsgruppe 11

Fachlehrer an beruflichen Schulen

Besoldungsgruppe 12

Lehrer

Besoldungsgruppe 13

Konrektor

Rektor

Lehrer

Rektor an einer Gesamtschule

Studienrat

Zweiter Konrektor

Besoldungsgruppe 14

Seminarleiter,

Konrektor

Zweiter Konrektor

Konrektor einer Sonderschule

Oberstudienrat

Rektor

Rektor an einer Gesamtschule

Rektor einer Sonderschule

Besoldungsgruppe 15

Direktor

Direktor an einer Gesamtschule

Gesamtschuldirektor

Hauptseminarleiter

Oberschulrat, soweit nicht in der Besoldungsgruppe 16,

Vizepräsidentin oder der Vizepräsident der Hochschule für Finanzen Hamburg,

Rektor

Rektor einer Sonderschule

Studiendirektor

Körperschaftsbeamte:

Geschäftsführer der Handwerkskammer Hamburg, Hafenkapitän

Besoldungsgruppe 16

Direktor

Hauptseminarleiter

Leitender Gesamtschuldirektor

Oberschulrat, Oberstudiendirektor


Präsidentin oder Präsident der Hochschule für Finanzen Hamburg.

Landesbesoldungsordnung B

Besoldungsgruppe 2

Leitender Baudirektor

Leitender Medizinaldirektor, soweit nicht in der Besoldungsgruppe 3,

Leitender Oberschulrat, soweit nicht in der Besoldungsgruppe 3,

Leitender Polizeidirektor, soweit nicht in der Besoldungsgruppe 3 oder 4,


Professor und Direktor,

Körperschaftsbeamte:

Leitender Ärztlicher Direktor und Landesvertrauensarzt.

Besoldungsgruppe 3

Besoldungsgruppe 4

Bezirksamtsleiter, Direktor

Erster Baudirektor, soweit nicht in der Besoldungsgruppe 4 oder 6,

Leitender Kriminaldirektor,

Leitender Medizinaldirektor,

Leitender Oberschulrat,

Leitender Polizeidirektor,

Leitender Veterinärdirektor,

Körperschaftsbeamte:

Direktor bei dem Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein

Erster Baudirektor bei der Hamburg Port Authority, soweit nicht in der Besoldungsgruppe 4.

Direktor bei dem Rechnungshof,

Erster Baudirektor, soweit nicht in der Besoldungsgruppe 6,

Hamburgischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit,

Oberbranddirektor,


Polizeivizepräsident,

Körperschaftsbeamte:

Direktor bei dem Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein- als Mitglied des Vorstands -, soweit nicht in der Besoldungsgruppe 3,

Erster Baudirektor bei der Hamburg Port Authority, soweit nicht in der Besoldungsgruppe 3.

Besoldungsgruppe 5

Frei

Besoldungsgruppe 6

Direktor bei der Bürgerschaft,

Erster Baudirektor,

Landesschulrat,


Polizeipräsident,

Vizepräsident - des Rechnungshofs,

Körperschaftsbeamte:

Direktor bei der Hamburg Port Authority.

Besoldungsgruppe 7

Körperschaftsbeamte:

Hafenbaudirektor

Besoldungsgruppe 8

Frei

Besoldungsgruppe 9

Oberbaudirektor

Besoldungsgruppe 10


Präsident - des Rechnungshofs,

Staatsrat (Senatssyndicus gemäß Artikel 47 der hamburgischen Verfassung).

Besoldungsgruppe 11

Frei

Landesbesoldungsordnung W

Besoldungsgruppe 2

Kanzler

Kanzler als Geschäftsführer

Körperschaftsbeamte:

Kanzler als Geschäftsführer der Medizinischen Fakultät des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf

Besoldungsgruppe 3

Vizepräsident als Dekan

Kanzler

Vizepräsident


Präsident

Körperschaftsbeamte:

Vizepräsident als Dekan der Medizinischen Fakultät des Universitäts-Klinikums Hamburg Eppendorf.

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-Künftig wegfallende Ämter und Besoldungsgruppen - Anhang 1
zu den Landesbesoldungsordnungen

Besoldungsgruppe a 2

Hausmeister (kw)

Besoldungsgruppe a 3

Maschinist (kw)

Besoldungsgruppe a 9

Fachlehrer an Volks- und Realschulen (kw)

Besoldungsgruppe a 10

Fachlehrer an beruflichen Schulen (kw) - mit der Befähigung für das Lehramt als Fachlehrer für Bürowirtschaft, Kurzschrift und Maschinenschreiben,

Fachlehrer an Volks- und Realschulen (kw).

Besoldungsgruppe a 11

Fachlehrer an beruflichen Schulen (kw) - mit der Befähigung für das Lehramt als Fachlehrer für Bürowirtschaft, Kurzschrift und Maschinenschreiben als Fachleiter für den fachpraktischen Unterricht -.

Besoldungsgruppe a 12

Fachoberlehrer (kw) - soweit nicht in Bundesrecht übergeleitet -.

Besoldungsgruppe a 13

Lehrer (kw) - an Polizeischulen

Studienrat (kw) - an der Fachhochschule,

Besoldungsgruppe a 14

Rektor (kw) - als Abteilungsleiter der Grundstufe einer Gesamtschule mit mehr als 360 Schülern.

Besoldungsgruppe a 15

Studiendirektor (kw)

Besoldungsgruppe a 16

Direktor (kw)

Oberstudiendirektor (kw)


Professor und Direktor (kw)

Besoldungsgruppe B 3


Professor und Direktor (kw) - der Hamburger Kunsthalle.

Besoldungsgruppe B 10


Präsident (kw) - des Hamburgischen Verfassungsgerichts und des Hanseatischen Oberlandesgerichts.

_____________
1) Eingangsamt.
2) Soweit nicht in Besoldungsgruppe 13.
3) Für dieses Amt dürfen höchstens 40 vom Hundert der Planstellen für die genannten Lehrer ausgewiesen werden.
4) Erhält eine Amtszulage von 151,91 Euro.
5) Erhält eine Amtszulage von 101,28 Euro.
6) Höchstens 30 v.H. der Gesamtzahl der planmäßigen Beamten in der Laufbahn der Studienräte.
7) Mit der Befähigung für das Lehramt des Studienrats an Volks- und Realschulen.
8) Dieses Amt darf abweichend von § 9 dieses Gesetzes auf Grund von Artikel 20 § 2 Absatz 2 des fünften Gesetzes zu Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (Bundesgesetzblatt I Seiten 967, 980) noch verliehen werden an Beamte, die ihr Lehramtsstudium vor dem 1. Januar 1991 begonnen haben.
9) Einschließlich der Schüler aus auslaufenden Schulzweigen.

ENDE

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