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AG SGB IX - Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen -
- Hamburg -
Vom 21. Juni 2018
(HmbGVBl. Nr. 24 vom 26.06.2018 S. 214; 31.08.2022 S. 453 22)
Gl.-Nr.: 860-9a
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§ 1 Träger der Eingliederungshilfe
Träger der Eingliederungshilfe im Sinne von § 94 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB IX) vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert am 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541,
2557), in der jeweils geltenden Fassung ist die Freie und Hansestadt Hamburg.
§ 2 Prüfungsrecht
Abweichend von § 128 Absatz 1 Satz 1 SGB IX kann eine Prüfung der Qualität einschließlich der Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen auch ohne tatsächliche Anhaltspunkte für eine Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten durchgeführt werden.
§ 3 Ermächtigung des Senats
(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Zulassung weiterer Einrichtungen der Frühförderung nach § 46 Absatz 2 Satz 1 SGB IX zu bestimmen.
(2) Der Senat wird ermächtigt, die maßgeblichen Interessenvertretungen, die bei der Erarbeitung und Beschlussfassung der Rahmenverträge nach § 131 Absatz 2 SGB IX mitwirken können, zu bestimmen.
Abweichend von § 61 Absatz 2 Satz 2 SGB IX beträgt der Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber bis zu 60 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 12. November 2009 (BGBl. 2009 I S. 3712, 3973, 2011 I S. 363), zuletzt geändert am 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938, 939).
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(Stand: 28.08.2023)
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