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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung und der Hessischen Beihilfenverordnung
- Hessen -

Vom 22. Juni 2023
(GVBl. Nr. 20 vom 30.06.2023 S. 414)



Aufgrund

  1. des § 49 Satz 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2023 (GVBl. S. 183),
  2. des § 80 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 102),

verordnet die Landesregierung:

Artikel 1
Änderung der Erschwerniszulagenverordnung

Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2019 (GVBl. S. 110), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 wird die Angabe "3,25" durch "4,10" ersetzt.

bb) Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchst. a wird die Angabe "0,65" durch "0,80" ersetzt.

bbb) In Buchst. b wird die Angabe "2,61" durch "3,30" ersetzt.

b) In Abs. 2 wird die Angabe "0,79" durch "1,00" ersetzt."

2. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "4" durch "5" ersetzt.

b) Als neuer Abs. 4 wird eingefügt:

"Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, deren zugewiesene Hauptaufgabe im Deliktsbereich des sexuellen Missbrauchs von Kindern oder der Kinderpornografie liegt, erhalten eine Zulage in Höhe von 300 Euro monatlich. Abs. 5 Satz 1 findet keine Anwendung."

c) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.

Artikel 2
Änderung der Hessischen Beihilfenverordnung

Die Hessische Beihilfenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2001 (GVBl. I S. 482, 491, 564), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2021 (GVBl. S. 718), wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 wird aufgehoben.

2. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 8 wird die Angabe "Satz 3" durch "Satz 4" ersetzt.

bb) In Satz 10 wird die Angabe "Satz 8" durch "Satz 9" ersetzt.

b) In Abs. 2 wird nach dem Wort "und" die Angabe "3" durch "4" ersetzt.

c) In Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe "Satz 2" gestrichen.

3. Dem § 17 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Der Beihilfebescheid kann vollständig durch automatisierte Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträgerinnen oder Amtsträger zu bearbeiten."

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.

ID 231363

ENDE

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