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HGBPAV - Ausführungsverordnung zum Hessischen Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen
- Hessen -
Vom 29. November 2017
(GVBl. Nr. 28 vom 21.12.2017 S. 436; 27.06.2022 S. 397 22; 19.06.2023 S. 421 23)
Gl.-Nr.: 34-75
Siehe Fn. *
Aufgrund des § 5 Abs. 6, des § 6 Abs. 5, des § 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4, jeweils in Verbindung mit § 23 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 7. März 2012 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 322), verordnet der Minister für Soziales und Integration, hinsichtlich der § § 12 bis 22 und 40 bis 53 im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung:
Erster Teil
Personelle Anforderungen
Erster Abschnitt 22
Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen
§ 1 Persönliche Anforderungen an Leitungskräfte 22 23
(1) Leitungskräfte müssen Gewähr dafür bieten, dass die Einrichtung entsprechend den Interessen und Bedürfnissen ihrer Bewohnerinnen und Bewohner sachgerecht und wirtschaftlich geleitet wird.
(2) Leitungskraft kann nicht sein, wer unzuverlässig ist. Unzuverlässig sind Personen,
Unzuverlässig sind in der Regel Personen,
Die Einrichtungsbetreiberin oder der Einrichtungsbetreiber hat sich zur Prüfung der Zuverlässigkeit vor einer Einstellung sowie bei begründeten Zweifeln an der Zuverlässigkeit während des Beschäftigungsverhältnisses ein Führungszeugnis vorlegen zu lassen.
Die Leitung einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen umfasst insbesondere die verantwortliche Wahrnehmung der Personalführung, die Organisation und Koordination übergeordneter Betriebsabläufe, die Kontrolle der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie die Verfügbarkeit als Ansprechpartner für die Bewohnerinnen und Bewohner. Zur Leitung einer Einrichtung ist fachlich geeignet, wer
§ 3 Pflegedienstleitung
Die Pflegedienstleitung hat dafür Sorge zu tragen, dass die Betreuungs- und Pflegeleistungen in einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen in angemessener Qualität entsprechend dem allgemein anerkannten Stand pflegerischmedizinischer Erkenntnisse erbracht werden. Dies umfasst insbesondere die Umsetzung des Pflegekonzeptes, die Planung, Durchführung und Evaluation der Pflege im Kontext zu einer sachgerechten Pflegedokumentation, die Dienstplangestaltung, die Personalführung sowie die Verfügbarkeit als Ansprechpartner für die Bewohnerinnen und Bewohner. Zur Pflegedienstleitung ist fachlich geeignet, wer die Anforderungen des § 71 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt.
(Stand: 11.07.2023)
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