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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

HGBP - Hessisches Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen
- Hessen -

Vom 7. März 2012
(GVBl. Nr. 4 vom 20.03.2012 S. 34; 15.10.2014 S. 241 14; 19.12.2016 S. 322 16/ 16a; 09.12.2022 S. 761 22; 09.12.2022 S. 764 22a)
Gl.-Nr.: 34-69



Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Aufgabe und Ziel 16a

(1) Ziel des Gesetzes ist es, ältere betreuungsbedürftige Menschen, pflegebedürftige volljährige Menschen und volljährige Menschen mit Behinderung (Betreuungs- und Pflegebedürftige) im Rahmen der zur Verfügungstellung oder Vorhaltung von Betreuungs- und Pflegeleistungen nach § 2 Abs. 1

  1. in ihrer Würde zu schützen und zu achten,
  2. vor Beeinträchtigungen ihrer körperlichen und seelischen Gesundheit zu bewahren,
  3. in ihrer Selbstständigkeit und Selbstbestimmung, auch hinsichtlich Religion, Kultur und Weltanschauung sowie ihrer geschlechtsspezifischen Erfordernisse, zu achten und zu fördern,
  4. bei ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie bei der Mitwirkung in den Einrichtungen zu unterstützen und
  5. vor Gewalt sowie in ihrer Intimsphäre zu schützen.

(2) Dieses Gesetz soll darüber hinaus ermöglichen, dass

  1. die Angebote des Wohnens und der Betreuung für Betreuungs- und Pflegebedürftige an den Bedürfnissen des Einzelnen ausgerichtet werden,
  2. die Einrichtungen ihre Angebote für das Lebens- und Wohnumfeld der Menschen mit Hilfe- und Unterstützungsbedarf öffnen und transparent gestalten und
  3. bürgerschaftliches Engagement gefördert werden kann.

(3) Die Selbstständigkeit der Betreiberin oder des Betreibers bei der Zielsetzung und Durchführung ihrer oder seiner Aufgaben bleibt unberührt.

§ 2 Geltungsbereich 16 16a 22

(1) Dieses Gesetz gilt für die entgeltliche

  1. Überlassung von Wohnraum und Zurverfügungstellung oder Vorhaltung von Betreuungs- und Pflegeleistungen in Einrichtungen, die in ihrem Bestand von dem Wechsel und der Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind,
    1. am Tag,
    2. zur Nacht,
    3. für kürzere Zeit oder
    4. auf Dauer,
  2. Betreuung oder Pflege von Betreuungs- und Pflegebedürftigen in ambulanter Form (ambulante Betreuungs- und Pflegedienste),
  3. Betreuung und Pflege durch entgeltlich vermittelte Pflegekräfte.

Als kürzere Zeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 Buchst. c ist ein Zeitraum von bis zu drei Monaten anzusehen.

(2) Betreuung im Sinne dieses Gesetzes umfasst nur die tatsächliche Unterstützungsleistung und die Gewährung von sozialen oder psychosozialen Hilfen.

(3) Einrichtungen der Behindertenhilfe im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, in denen die Teilhabe behinderter Menschen am Leben in der Gemeinschaft sowie ihre Eingliederung im Vordergrund stehen.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. betreute Wohnformen, wenn die Vermieterin oder der Vermieter vertraglich nur dazu verpflichtet ist, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste, die Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen oder Informationen und Beratungsleistungen von bestimmten Anbietern vorzuhalten und darüber hinausgehende Betreuungs- oder Pflegeleistungen von den Bewohnerinnen und Bewohnern frei gewählt werden können,
  2. Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938).

§ 3 Informationspflichten 16 16a

(1) Die Behörde informiert und berät

  1. .
    1. Betreuungs- und Pflegebedürftige,
    2. Einrichtungsbeiräte und Einrichtungsfürsprecher,
    3. Angehörige, Betreuerinnen und Betreuer sowie
    4. Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Dienste nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (Betreiberinnen und Betreiber)


    über ihre Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz und den danach erlassenen Rechtsverordnungen,

  2. Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, über Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Dienste nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sowie
  3. Personen, die den Betrieb einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder eines Dienstes nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 anstreben, über deren Planung.

Hinsichtlich der Pflegekräfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erfolgt eine Information und Beratung in dem in § 9 Abs. 3 Satz 2 benannten Umfang.

(2) Die Betreiberin oder der Betreiber ist verpflichtet, die Vertragspartnerin oder den Vertragspartner bei Abschluss eines Vertrages schriftlich hinzuweisen auf

  1. lokale und regionale Beratungsstellen für Betreuungs- und Pflegebedürftige,
  2. die zuständige Behörde,
  3. Beschwerdestellen sowie
  4. ihre interne Beschwerdestelle.

(3) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder eines Dienstes nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 hat den Qualitätsbericht nach § 115

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