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Regelwerk

Durchführungshinweise zum Gesetz über die Familienpflegezeit (FPfZG - Familienpflegezeitgesetz)
- Hessen -

Vom 18. September 2012
(StAnz. Nr. 43 vom 22.10.2012 SS. 1154)


I. Einleitung

Mit Wirkung vom 1. Januar 2012 ist das Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf vom 6 . Dezember 2011 (BGBl . I S . 2564) in Kraft getreten . Artikel 1 dieses Gesetzes enthält das Gesetz über die Familienpflegezeit (Familienpflegezeitgesetz - FPfZG) . Das Familienpflegezeitgesetz fördert flexible Arbeitszeitmodelle, die eine gleichzeitige Ausübung von Erwerbstätigkeit und Pflege ermöglichen . Das Gesetz findet auf Beamtinnen und Beamte keine Anwendung.

Gesetzesangaben ohne Zusatz bezeichnen die Paragrafen des FPfZG . Im Einvernehmen mit dem Hessischen Sozialministerium und dem Hessischen Ministerium der Finanzen gebe ich folgende Hinweise:

II. Allgemeines

Das FPfZG ermöglicht - ohne Rechtsanspruch - eine zeitlich befristete Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit bis zu einem Mindestumfang von 15 Stunden für die Dauer von höchstens zwei Jahren zur häuslichen Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen bei gleichzeitiger Aufstockung des (Teilzeit-)Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber.

Der Umfang der Verringerung der Arbeitszeit während der Familienpflegezeit ist oberhalb des Mindestumfanges von 15 Stunden wöchentlich - ggf. im Jahresdurchschnitt - frei vereinbar (Tz . 2.1 und Beispiel 3 zu Tz . 4 .2) .

Beispiel:

Vollzeitbeschäftigte können mit ihrem Arbeitgeber für die Dauer der Familienpflegezeit eine Verringerung ihrer Arbeitszeit auf 50 v.H. vereinbaren und in dieser Zeit 75 v.H. ihres vorherigen Entgelts weiterverdienen. Mit der Entgeltaufstockung um 25 v.H. (Tz. 4) tritt der Arbeitgeber in Vorleistung; im Ergebnis handelt es sich bei der Aufstockung um einen Gehaltsvorschuss, der unmittelbar im Anschluss an die Familienpflegezeit auszugleichen ist. In der Nachpflegephase arbeiten die Tarifbeschäftigten wieder mit ihrer bisherigen Arbeitszeit, die vor Eintritt in die Familienpflegezeit maßgebend war (Vollzeitbeschäftigte also wieder Vollzeit), erhalten aber weiterhin nur 75 v.H. ihres Entgelts. Bis zum Ausgleich des "negativen" Wertguthabens behält der Arbeitgeber bei jeder Entgeltabrechnung denjenigen Betrag ein, um den während der Familienpflegezeit in dem entsprechenden Zeitraum das (Teilzeit-)Arbeitsentgelt aufgestockt wurde (Tz. 8). Im Ergebnis wird dadurch eine gleichmäßige Verteilung des Einkommens über die (Teilzeit-)Pflegephase und die Nachpflegephase erreicht.

Tabellarisch dargestellt sieht das vorstehend beschriebene Beispiel der Familienpflegezeit eines Vollzeitbeschäftigten (ohne vorherige Ansparphase), der während der Pflegephase halbtags arbeitet, wie folgt aus:

Vorpflegephase
(ohne Ansparung eines Wertguthabens)
(Teilzeit-)Pflegephase
(maximal 2 Jahre)
Nachpflegephase
(Ausgleich negatives Wertguthaben)
100 v. H. Arbeitszeit
(40 bzw. 38,5 Wochenstunden nach § 6 Abs. 1 Satz 1 TV-H)
50 v. H. Arbeitszeit
(20 bzw. 19,25 Wochenstunden)
100 v. H. Arbeitszeit
(40 bzw. 38,5 Wochenstunden nach § 6 Abs. 1 Satz 1 TV- H)
100 v. H. Entgelt 75 v. H. Entgelt (davon 25 Prozentpunkte Entgeltaufstockung) 75 v. H. Entgelt für gleichen Zeitraum wie (Teilzeit-) Pflegephase; restliche 25 v. H. zum Ausgleich des negativen Wertguthabens

Das FPfZG erweitert und ergänzt die bereits nach bisherigem Recht bestehenden gesetzlichen oder (tarif-)vertraglichen Regelungen zur Freistellung von der Arbeitsleistung oder Verringerung der Arbeitszeit sowie zu Wertguthaben und lässt diese unberührt ( § 10). Neben der mit Wirkung zum 1. Januar 2012 neu eingeführten Familienpflegezeit, die auf eine Dauer von längstens 24 Monaten befristet ist, bleiben insbesondere folgende weitere Möglichkeiten für die Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen:

Soweit eine Ablehnung eines Teilzeitantrags nach dem FPfZG gleichzeitig die Ablehnung eines Teilzeitantrags nach § 13 Abs. 2 HGlG oder nach § 85a Abs. 4 HBG darstellt, sind die Beteiligungsrechte des Personalrats nach § 77

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