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Regelwerk, Arbeitsschutz, Bergrecht

Leitfaden zur Ausführung der Bestimmungen des 6. Abschnittes der Gefahrstoffverordnung
für Dieselmotoremissionen (DME) im untertägigen Bergbau

Länderausschuss Bergbau
(StAnz. Hessen Nr. 29 vom 19.07.2004 S. 2369)



vgl. TRGS 901-27

Der Länderausschuss Bergbau hat in seiner 123. Sitzung am 9. Oktober 2003 den Leitfaden zur Ausführung der Bestimmungen des 6. Abschnittes der Gefahrstoffverordnung für Dieselmotoremissionen (DME) im untertägigen Bergbau den Ländern zur Einführung empfohlen.

Der Leitfaden wird nachstehend bekannt gemacht und zur Anwendung in Hessen eingeführt.

Arbeitsgruppe GesBergV der Länderbergbehörden * unter Vorsitz von Bergdirektor Rainer Noll, Bezirksregierung Arnsberg - Abteilung 8, Bergbau und Energie in NRW Dezernat 84 - Gesundheitsschutz -

Vorwort

Der hier vorliegende Leitfaden der Arbeitsgruppe GesBergV (AG GesBergV) stellt eine einheitliche Auslegung der Bestimmungen des 6. Abschnittes der GefStoffV für den Umgang mit Dieselmotoremissionen im untertägigen Bergbau dar. Bei der Erarbeitung des Leitfadens wurde die Bergbauindustrie und die IGBCE beteiligt. Der Leitfaden berücksichtigt ebenso die Überlegungen der zuständigen Bundesministerien. Mit dem Leitfaden der AG GesBergV sollen die Bestimmungen der GefStoffV im Bergbau unter Tage in den Bundesländern einheitlich ausgelegt und angewendet werden.

Dieselmotoremissionen (DME) sind krebserzeugend. Insoweit gilt das Minimierungsgebot nach GefStoffV. Alle zumutbaren Beiträge zur Senkung der DME-Belastung sind zu treffen. Der TRK-Wert beträgt 0,3 mg/m³ elementarer Kohlenstoff. Zum Nachweis der Unterschreitung des TRK-Wertes sieht die TRGS 554 ein Berechnungsverfahren vor. Der 6. Abschnitt der GefStoffV gilt seit 1. Januar 2001 in vollem Umfang für Dieselmotoremissionen im untertägigen Bergbau **. Aufgrund der bergbautypischen Besonderheiten unter Tage, wie z.B. die Enge der Räume, die klimatischen Gegebenheiten, die Zwangsbelüftung und der Ablauf bergbauspezifischer Arbeitsvorgänge müssen die Bestimmungen des 6. Abschnittes der GefStoffV für Dieselmotoremissionen im Lichte dieser Besonderheiten ausgelegt werden.

Der La Bergbau hat den "Leitfaden zur Ausführung der Bestimmungen des 6. Abschnittes der GefStoffV für Dieselmotoremissionen (DME) im untertägigen Bergbau" in seiner 123. Sitzung am 9. Oktober 2003 zustimmend zur Kenntnis genommen und den Bundesländern zur Einführung empfohlen.

Im Oktober 2003
Die Verfasser

§ 36 Abs. 1

Der Arbeitgeber hat vor dem Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen eine umfassende Bewertung aller Gefahren für jede Tätigkeit, bei der eine Exposition gegenüber krebserzeugenden Gefahrstoffen auftreten kann, Art, Ausmaß und Dauer der Exposition der Arbeitnehmer zu ermitteln, und in regelmäßigen Abständen und bei Änderungen der Bedingungen im Hinblick auf die Exposition der Arbeitnehmer erneut vorzunehmen.

Die Ermittlung der DME ist nach TRGS 554 (Anhang 5) durchzuführen und der Bergbehörde auf Verlangen vorzulegen.

S 36 Abs. 2

Krebserzeugende Gefahrstoffe müssen gemäß dem Stand der Technik substituiert werden und durch Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit geringerem gesundheitlichen Risiko ersetzt werden. Ist eine Substitution nicht möglich, so sind zur Vermeidung der Exposition der Arbeitnehmer technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen.

Der vollständige Verzicht auf Dieselmotoren ist zurzeit aufgrund des Zuschnittes der Bergwerke (Ausdehnung der Grubenfelder) und die Anforderungen an die Arbeitsprozesse (Reichweiten, Transportlasten, Logistik) weder technisch möglich, noch wirtschaftlich zumutbar.

Die vor dem 1.1.1995 (In-Kraft-Treten der Maschinenrichtlinie) in Betrieb genommenen Dieselmotoren sind auf ihr Abgasverhalten und die Abgaszusammensetzung zu prüfen und möglichst mit Abgasminderungstechnologien sukzessive nachzurüsten bzw. auszutauschen. Die Priorisierung soll entsprechend den Abgaswerten und nach Einsatzfall (Hilfsgerät, Dauereinsatz) erfolgen.

36 Abs. 3

Ist eine Substitution nach Absatz 1 und 2 nicht möglich, so sind krebserzeugende Gefahrstoffe in geschlossenen Anlagen herzustellen oder zu verwenden, soweit der Stand der Technik dies zulässt.

§ 36 Abs. 3 ist im untertägigen Bergbau nicht einschlägig.

§ 36 Abs. 4

Um das Expositionsverbot nach § 15a Abs. 1 einzuhalten, dürfen besonders gefährliche krebserzeugende Gefahrstoffe nur in geschlossenen Anlagen hergestellt oder verwendet werden.

§ 36 Abs. 4 gilt nicht für DME.

§ 36 Abs. 5 Satz 1 und 3

Bei unvermeidbaren Expositionen gegenüber krebserzeugenden Gefahrstoffen hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass der TRK-Wert unterschritten wird. Wird die Auslöseschwelle nicht unterschritten, gilt § 19 Abs. 5 Satz 1, 2 und 4.

Der TRK-Wert für DME im untertägigen Bergbau beträgt zz. 0,3 mg/m³ elementarer Kohlenstoff (EC). Dieser Wert ist nach den Messungen im Nichtkohlebergbau und den Berechnungsverfahren der motorspezifischen Mindest-Frischwettermengen mit ständiger Überprüfung im Kohlebergbau nach der TRGS 554 (Anhang 5) dauerhaft sicher eingehalten.

Die Auslöseschwelle liegt bei gesplitteten Luftgrenzwerten bei dem niedrigeren Wert (TRGS 101), also bei 0,1 mg/m3 EC. Dieser Wert kann im untertägigen Bergbau nicht eingehalten werden.

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