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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht; Urlaubsregelungen

HBUGDV - Durchführungsverordnung Hessisches Bildungsurlaubsgesetz
Verordnung zur Durchführung des Hessischen Bildungsurlaubsgesetzes

- Hessen -

Vom 1. Februar 1999
(GVBl. I 19.02.1999 S. 113; 02.12.2015 S. 589; 15.12.2009 S. 716; 22.11.2014 S. 305; 02.12.2015 S. 589; 05.12.2017 S. 455 17; 22.11.2018 S. 709 18; 13.10.2022 S. 499 22)
Gl.-Nr.: 73-18



Überschirft geändert 22

§ 1 Bildungsurlaub zur Schulung für die Wahrnehmung eines Ehrenamtes 17 18 22

Bereiche ehrenamtlicher Tätigkeit nach § 1 Abs. 5 Satz 5 des Hessischen Bildungsurlaubsgesetzes sind:

  1. die Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere die Tätigkeit als Jugendleiterin oder Jugendleiter,
  2. die Altenhilfe,
  3. die Hospizarbeit und Seelsorge,
  4. das Sozial- und Wohlfahrtswesen,
  5. Bereiche des Katastrophenschutzes, insbesondere das Sanitätswesen und der Brandschutz,
  6. die außerschulische Jugend- und Erwachsenenbildung,
  7. die politische Bildungsarbeit,
  8. die kulturelle Bildungsarbeit,
  9. die Hilfe für Flüchtlinge, Vertriebene und Aussiedler,
  10. der Sport, insbesondere die Tätigkeit als Übungsleiterin oder Übungsleiter,
  11. der Umwelt- und Naturschutz,
  12. die nachhaltige Entwicklung und internationale Zusammenarbeit,
  13. das kirchliche und religiöse Ehrenamt und
  14. die rechtliche Betreuung nach § 1897 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 2 Antrag auf Anerkennung der Eignung als Träger 22

(1) Der Antrag auf Anerkennung der Eignung als Träger für die Durchführung von Bildungsveranstaltungen soll unter Verwendung der bei der zuständigen Behörde erhältlichen Formulare eingereicht werden.

(2) In dem Antrag sind der Name, die Rechtsform, der Sitz und die Vertretungsberechtigung anzuführen und in geeigneter Form nachzuweisen. Es ist glaubhaft zu machen, dass es sich bei der antragstellenden Institution nicht um ein Unternehmen mit der Absicht der Gewinnerzielung handelt und dass die Durchführung von Bildungsveranstaltungen nicht der Gewinnerzielung dient.

(3) Der Antrag muss eine Erklärung darüber enthalten, dass ein Ziel der antragstellenden Institution die regelmäßige und planmäßige Durchführung von Bildungsveranstaltungen sind. Darüber hinaus ist eine Beschreibung des der Durchführung von Bildungsveranstaltungen zugrunde liegenden inhaltlichen und pädagogischen Konzepts und geeignete Qualifikationsnachweise des pädagogischen Personals beizufügen.

(4) Dem Antrag sind Programme von drei nach dem Hessischen Bildungsurlaubsgesetz geplanten Bildungsveranstaltungen beizufügen. Diese müssen den Voraussetzungen der §§ 5 und 6 entsprechen.

§ 3 Antrag auf Anerkennung von Bildungsveranstaltungen 18 22

(1) Der Antrag auf Anerkennung einer Bildungsveranstaltung soll unter Verwendung der bei der zuständigen Behörde erhältlichen Formulare eingereicht werden.

(2) Dem Antrag ist eine Versicherung beizufügen, wonach die Veranstaltung von dem Träger oder dessen Mitgliedsorganisation verantwortlich geplant und fachlich und pädagogisch durchgeführt wird. Im Falle einer Kooperation ist darzulegen, in welcher Weise der Träger oder seine Mitgliedsorganisation an der Planung und Durchführung der Bildungsveranstaltung fachlich und personell beteiligt ist.

(3) Bei Veranstaltungen, die vollständig oder zum Teil im Online-Format durchgeführt werden, sind die organisatorisch-technischen Maßnahmen und die pädagogischen Methoden im Antrag detailliert darzulegen. Insbesondere ist darzulegen, wie die Interaktion der Lehrkraft mit den Teilnehmenden sowie der Teilnehmenden untereinander während der Dauer der Veranstaltung sichergestellt und der Nachweis der durchgängigen Teilnahme erbracht werden kann.

(4) Dem Antrag ist ein ausführliches Programm nach § 6 beizufügen.

§ 4 Art der Antragstellung 17 18 22

(1) Für jede Veranstaltung ist ein Antrag auf Anerkennung nach § 11 Abs. 1 des Hessischen Bildungsurlaubsgesetzes (Antrag auf Einzelanerkennung) zu stellen.

(2) Sofern der Träger plant, eine Veranstaltung mit gleichem Inhalt und gleichem zeitlichen und pädagogischen Konzept mehrmals innerhalb von zwei Jahren ab dem Datum des bei Antragstellung genannten Beginns der ersten Veranstaltung durchzuführen, kann er einen Antrag nach § 11 Abs. 3 des Hessischen Bildungsurlaubsgesetzes (Antrag auf typenanerkennung) stellen.

§ 5 Dauer einer Bildungsveranstaltung 17 22

Zeiten der An- und Abreise, Pausen und Wegezeiten sowie Zeiten des Selbststudiums und der asynchronen Unterrichtsformen während der Bildungsveranstaltung werden nicht auf die Dauer des Arbeitsprogramms angerechnet.

§ 6 Programm einer Bildungsveranstaltung 18 22

(1) Das dem Antrag beizufügende Programm einer Bildungsveranstaltung muss Angaben zu einer zeitlich gegliederten Ablaufplanung im Hinblick auf Lernziele, Lerninhalte und pädagogische Methoden enthalten und einen organisierten Lernprozess erkennen lassen.

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