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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub und weiterer Rechtsvorschriften
- Hessen -

Vom 13. Oktober 2022
(GVBl. Nr. 32 vom 24.10.2022 S. 499)



Artikel 1
Änderung des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub

(Gültig ab 01.01.2023 siehe =>)

Das Hessische Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub in der Fassung vom 28. Juli 1998 in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1998 (GVBl. I S. 294, 348), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2017 (GVBl. S. 432), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
BiUrlG HE - Hessisches Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub "HBUG - Hessisches Bildungsurlaubsgesetz
Hessisches Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub"

2. In § 1 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "Arbeiterinnen und Arbeiter, Angestellte" durch "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" ersetzt.

3. § 2 Abs. 1 Satz 3 wird

Dies gilt auch für die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2.

aufgehoben.

4. In § 3 Abs. 2 wird die Angabe "28. September 2015 (GVBl. S. 366)" durch "25. Juni 2020 (GVBl. S. 436)," ersetzt.

5. In § 4 Satz 2 wird das Wort "Beschäftigungsverhältnis" jeweils durch "Arbeitsverhältnis" ersetzt.

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.

b) In Abs. 3 Satz 3 wird das Wort "auszuhändigen" durch "auszustellen" ersetzt.

c) In Abs. 6 Satz 1 wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.

d) Abs. 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "Beschäftigungsverhältnisses" durch die Wörter "Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses" ersetzt.

7. In § 6 Abs. 2 wird das Wort "auszuhändigen" durch "auszustellen" ersetzt.

8. § 8 Abs. 3 wird

(3) Sofern Bildungsurlaub zur Schulung für die Wahrnehmung eines Ehrenamtes nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 5 gewährt wird, erstattet das Land den privaten Beschäftigungsstellen nach Maßgabe des Landeshaushaltes das für den Zeitraum der Freistellung fortzuzahlende Arbeitsentgelt. Das Nähere zum Erstattungsverfahren wird durch Rechtsverordnung bestimmt.

aufgehoben.

9. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "bei Kleinst- und Kleinbetrieben" gestrichen.

b) Abs. 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

alt neu
Das Land erstattet Arbeitgebern, die in der Regel 20 oder weniger Personen ständig beschäftigen, auf Antrag einen pauschalierten Anteil des für den Zeitraum der Freistellung fortzuzahlenden Arbeitsentgelts zur Teilnahme an Veranstaltungen der politischen Bildung sowie der beruflichen Weiterbildung nach § 1 Abs. 3 und 4. "Das Land erstattet Beschäftigungsstellen, die in der Regel 20 oder weniger Personen ständig beschäftigen, auf An trag einen Anteil des nach § 8 Abs. 2 für den Zeitraum der Freistellung gezahlten Arbeitsentgelts zur Teilnahme an nach diesem Gesetz anerkannten Veranstaltungen der politischen Bildung sowie der beruflichen Weiterbildung nach § 1 Abs. 3 und 4. Bei der Feststellung der Zahl der ständig beschäftigten Personen sind teilzeitbeschäftigte Personen mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Der Anteil nach Satz 1 beträgt für jeden Tag der Freistellung die Hälfte des gezahlten täglichen Arbeitsentgelts der freigestellten Person."

c) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Pauschale nach Abs. 1 Satz 1 beträgt für jeden Tag der Freistellung die Hälfte des tatsächlichen täglichen Arbeitsentgeltes der freigestellten Person. "(2) Sofern Bildungsurlaub zur Schulung für die Wahrnehmung eines Ehrenamtes nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 5 gewährt wird, erstattet das Land den privaten Beschäftigungsstellen nach Maßgabe des Landeshaushaltes das nach § 8 Abs. 2 für den Zeitraum der Freistellung gezahlte Arbeitsentgelt für die Teilnahme an nach diesem Gesetz anerkannten Veranstaltungen."

d) In Abs. 3 werden die Wörter "der Arbeitgeber" durch "die Beschäftigungsstelle", das Wort "Entschädigung" durch "Erstattung" und die Angabe "Satz 1" durch "und 2" ersetzt.

10. In § 10 Abs. 5 Satz 2 wird die Angabe "24. März 2015 (GVBl. S. 118)" durch "14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931)" ersetzt.

11.

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