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Hessische Verordnung über die modifizierte Anwendung von Arbeitsschutzvorschriften
- Hessen -
Vom 15. Juni 2010
(GVBl. I Nr. 11 vom 30.06.2010 S. 175; 30.12.2015 S. 650; 17.11.2023 S. 73823)
Gl.-Nr.: 91-52
Aufgrund des § 20 Abs. 2 Satz 4 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), und des § 95b Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2010 (GVBl. I S. 114), wird im Einvernehmen mit dem für Arbeitsschutz zuständigen Minister verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten und Tarifbeschäftigten (Beschäftigte) beim Landesamt für Verfassungsschutz, bei der Polizei und bei Einrichtungen des Brand- und Katastrophenschutzes soweit ein Abweichen von den Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes erforderlich ist.
(2) Darüber hinaus gilt die Verordnung nach Abs. 1 für Beamtinnen und Beamte des Landes, der Gemeinden, Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit nicht nur ein Abweichen von den Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes, sondern auch von den Vorschriften der aufgrund der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen (Arbeitsschutzvorschriften) erforderlich ist.
§ 2 Pflichten des Dienstherrn oder Arbeitgebers
Der Dienstherr oder der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes auch dann zu treffen, wenn die Ausübung der in dieser Verordnung genannten Tätigkeiten nicht ohne ein Abweichen von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes möglich ist. Für den Dienstherrn gilt Satz 1 bei einem Abweichen von den Vorschriften der aufgrund der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend.
§ 3 Tätigkeiten, Voraussetzungen für ein Abweichen von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes
(1) Der Vollzug gesetzlicher Aufgaben (Einsatztätigkeiten) und die zu ihrer Vorbereitung erforderlichen Tätigkeiten, insbesondere Übungen unter Einsatzbedingungen (Einsatzvorbereitungstätigkeiten), sind Tätigkeiten im Sinne dieser Verordnung.
(2) Soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, kann bei Tätigkeiten nach Abs. 1 ganz oder zum Teil von den Arbeitsschutzvorschriften abgewichen werden. Das Abweichen ist nur so lange gestattet, wie diese Sachlage gegeben ist.
(3) Die näheren Voraussetzungen für ein Abweichen nach Abs. 2 werden in den jeweiligen Dienst- und Verwaltungsvorschriften festgelegt.
§ 4 Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
(1) Die Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei Einsatz- und Einsatzvorbereitungstätigkeiten, bei denen nach § 3 Abs. 2 von den Arbeitsschutzvorschriften abgewichen wird, regeln die Arbeitsschutzbestimmungen der jeweiligen Dienst- und Verwaltungsvorschriften unter Berücksichtigung der Ziele der Arbeitsschutzvorschriften.
(2) Ist voraussehbar, dass von den Arbeitsschutzvorschriften abgewichen werden muss, sind auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung im Sinne von § 5 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes geeignete Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten in den Arbeitsschutzbestimmungen der Dienst- und Verwaltungsvorschriften vorzusehen. Dazu gehören insbesondere tätigkeitsspezifische Schutzvorrichtungen und Schutzvorkehrungen, angemessene Informations-, Schulungs- und Trainingsangebote und die Festlegung von Eignungsvoraussetzungen für die Ausübung solcher Tätigkeiten.
(3) Ist nicht voraussehbar, dass von den Arbeitsschutzvorschriften abgewichen werden muss, oder verweist eine Dienstvorschrift bei der Regelung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes der Beschäftigten für diesen Fall auf die Entscheidungsbefugnis der für den Einsatz vor Ort Verantwortlichen, haben diese bei ihren Entscheidungen die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für Entscheidungen der vor Ort Verantwortlichen, wenn die zu leistende Einsatztätigkeit in Dienst- und Verwaltungsvorschriften nicht erfasst ist.
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 14.12.2023)
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