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Regelwerk; Arbeits- & Sozialrecht; Sozialgesetzbücher

HAG/SGB XIV - Hessisches Ausführungsgesetz zum Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch
- Hessen -

Vom 24. Mai 2023
(GVBl. Nr. 18 vom 07.06.2023 S. 401)
Gl.-Nr.: 37-56


§ 1 Sachliche Zuständigkeit

Zuständige Behörden nach § 112 Satz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch sind die Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales.

§ 2 Zuständigkeit für Leistungen zur Teilhabe, für Leistungen bei hochgradiger Sehbehinderung, Blindheit und Taubblindheit und für besondere Leistungen im Einzelfall

Abweichend von § 1 ist der Landeswohlfahrtsverband Hessen für

  1. Leistungen zur Teilhabe nach dem Sechsten Kapitel des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch,
  2. Leistungen bei hochgradiger Sehbehinderung, Blindheit und Taubblindheit nach dem Achten Kapitel des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und
  3. besondere Leistungen im Einzelfall nach dem Elften Kapitel des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch

zuständig. Er nimmt die Aufgaben nach Satz 1 zur Erfüllung nach Weisung wahr.

§ 3 Örtliche Zuständigkeit für die Entschädigung von Opfern einer Gewalttat

(1) Für die Entschädigung von Opfern einer Gewalttat nach den §§ 13 bis 15 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch ist örtlich das jeweilige Hessische Amt für Versorgung und Soziales zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich

  1. die berechtigte Person ihren Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt, hat,
  2. die Schädigung eingetreten ist, sofern die berechtigte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch hat.

(2) Wird die berechtigte Person in Hessen bereits wegen einer Schädigung im Sinne des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach Gesetzen, die das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch für entsprechend anwendbar erklären, versorgt, ist das Hessische Amt für Versorgung und Soziales örtlich zuständig, das die Versorgung bereits durchführt. Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die bereits nach dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328), in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklären, versorgt werden.

§ 4 Aufsicht

Bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Sozialen Entschädigung nach § 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch unterstehen die Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales der Fachaufsicht des Regierungspräsidiums Gießen, oberste Fachaufsichtsbehörde ist insoweit das für das Soziale Entschädigungsrecht zuständige Ministerium.

§ 5 Kosten des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen, Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen

(1) Der Landeswohlfahrtsverband Hessen trägt die Kosten für die ihm nach § 2 obliegenden Aufgaben. Die Kostenerstattung durch den Bund und das Land bleiben unberührt.

(2) Dem Landeswohlfahrtsverband Hessen obliegt die Geltendmachung gesetzlich übergegangener Schadensersatzansprüche für Leistungen zur Teilhabe, für Leistungen bei hochgradiger Sehbehinderung, Blindheit und Taubblindheit und für besondere Leistungen im Einzelfall.

§ 6 Verordnungsermächtigungen

(1) Die für die Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, welche Behörden der hessischen Versorgungsverwaltung die durch Bestimmungen des Bundes zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen haben.

(2) Abweichend von Abs. 1 wird die für das Soziale Entschädigungsrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Ministerermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, welche Behörden der hessischen Versorgungsverwaltung die Aufgabe

  1. der Versorgung von Berechtigten mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nach § 101 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch,
  2. der Versorgung von Geschädigten mit orthopädischen Hilfsmitteln nach § 46 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch,
  3. der Versorgung von Opfern von Kriegsauswirkungen beider Weltkriege im Inland nach § 21 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch,
  4. der Versorgung von Geschädigten durch Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe nach § 24 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch

wahrzunehmen haben.

§ 7 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge vom 26. November 2012 (GVBl. S. 478) wird aufgehoben.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 6 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.

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