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Regelwerk

Änderungstext

Viertes Gesetz zur Änderung des Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetzes
- Bremen -

Vom 29. Mai 2024
(Brem.GBl. Nr. 50 vom 11.06.2024 S. 220)


Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetzes

§ 15 des Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetzes vom 19. Dezember 2000 (Brem.GBl. S. 491), das zuletzt durch das Gesetz vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 76) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 15 Kindertagespflege

(1) Kindertagespflege ist eine Form der individuellen Förderung und Betreuung insbesondere von Kindern unter drei Jahren und von Schulkindern. Sie findet im familialen Rahmen statt. Die Betreuungszeit beträgt höchstens 60 Wochenstunden.

(2) Als Kindertagespflegepersonen werden die Eltern eines Kindes, der Ehegatte, oder der eingetragene Lebenspartner eines Elternteils des Kindes sowie Personen, die mit dem Kind in ständiger Haushaltsgemeinschaft leben, ausgeschlossen.

(3) Vor der Vermittlung von Kindertagespflege ist die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Kindertagespflege als Maßnahme der Betreuung und Förderung eines Kindes durch das jeweilige Jugendamt festzustellen. Dabei sind die altersspezifischen und individuellen Bedarfe des Kindes, seine Familiensituation sowie die in den Stadtgemeinden jeweils vorhandenen alternativen Betreuungs- und Förderungsmöglichkeiten zu prüfen.

(4) Die Feststellung der Eignung der vorgeschlagenen Kindertagespflegeperson für die Förderung und Betreuung eines Kindes ist von einer Würdigung ihrer Persönlichkeit, ihren Erfahrungen mit Kindern, ihrer möglichen Beziehung zu dem Kind und ihrer gesamten Lebensumstände abhängig zu machen. Wird für die Förderung und Betreuung eines Kindes von dessen Personensorgeberechtigtem eine Kindertagespflegeperson vorgeschlagen, ist deren Eignung vorrangig festzustellen.

(5) Soll ein Kind in Kindertagespflege vermittelt werden, ist durch das jeweilige Jugendamt festzustellen, ob das Wohl jedes in der betreffenden Familie zu betreuenden und zu fördernden Kindes gesichert ist. In der Regel sollen in einer Familie, in die ein Kind vermittelt wird, gleichzeitig nicht mehr als fünf Kinder betreut werden.

(6) Wird eine Person regelmäßig von einem Jugendamt als Kindertagespflegeperson vermittelt oder will sie regelmäßig eine erlaubnispflichtige Tagespflegestelle nach § 44 des Achten Buches Sozialgesetzbuch führen, soll sie sich für die Wahrnehmung der Aufgabe fortbilden.

(7) Die Jugendämter sollen den Kindertagespflegepersonen und den Personensorgeberechtigten ausreichende Beratungsangebote machen. Für Kindertagespflegepersonen sollen sie geeignete Fortbildungsangebote bereitstellen.

(8) Die Jugendämter können Beratungs- und Vermittlungsaufgaben an anerkannte Träger der freien Jugendhilfe und Fortbildungsaufgaben an Fortbildungsträger delegieren.

(9) Das Nähere zu den Absätzen 3 bis 7 regelt die Senatorin für Kinder und Bildung.

" § 15 Kindertagespflege

(1) Kindertagespflege ist eine eigenständige Form der individuellen Erziehung, Bildung und Betreuung mit personenbezogenem Charakter für Kinder bis zum Schuleintritt und Schulkinder, insbesondere aber für Kinder unter drei Jahren. Die Kindertagespflege wird im Haushalt der Kindertagespflegeperson oder der Erziehungsberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen durchgeführt. Der zeitliche Förderumfang für Kindertagespflege soll zehn Stunden täglich oder 50 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Erfolgt Kindertagespflege ergänzend zur Förderung in einer Tageseinrichtung oder bei einer anderen Kindertagespflegeperson, soll der geleistete Gesamtförderumfang 50 Stunden wöchentlich pro Kind nicht überschreiten. Eine Kindertagespflegeperson darf bis zu fünf fremde Kinder gleichzeitig und höchstens acht fremde Kinder pro Woche betreuen. Pro Kind ist die vertragliche Zuordnung zu maximal zwei Kindertagespflegepersonen zulässig. In den Räumlichkeiten, die für die Kindertagespflege genutzt werden, darf nicht geraucht werden. Außerhalb dieser Räumlichkeiten sollen Kindertagespflegepersonen in Gegenwart der von ihnen betreuten Kinder nicht rauchen.

(2) Nutzen mehrere Kindertagespflegepersonen Räumlichkeiten gemeinsam im Verbund (externe Kindertagespflege), ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu maximal zwei Kindertagespflegepersonen erforderlich; unberührt hiervon bleiben geregelte kurzfristige Vertretungszeiten aus gewichtigen Gründen. Es können gleichzeitig bis zu zehn fremde Kinder und insgesamt 16 fremde Kinder pro Woche betreut werden. Bei Überschreiten dieser Höchstzahlen liegt eine nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch betriebserlaubnispflichtige Tageseinrichtung vor. Das zuständige Jugendamt hat das Landesjugendamt hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die gemeinsame Nutzung von Gebäuden oder Räumlichkeiten durch mehrere Verbünde ist möglich.

(3) Für die Betreuung eines Kindes oder mehrerer Kinder außerhalb des Haushalts der Erziehungsberechtigten gegen Entgelt über 15 Wochenstunden hinaus sowie länger als drei Monate ist eine Erlaubnis erforderlich, die von den Jugendämtern der Stadtgemeinden erteilt wird. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die in § 43 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen für die Kindertagespflegeperson vorliegen.

(4) Die Vermittlung eines Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson und die Gewährung von laufenden Geldleistungen an diese durch die Jugendämter der Stadtgemeinden richtet sich nach § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

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(Stand: 19.06.2024)

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