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BremKTG - Bremisches Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz
Bremisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege
- Bremen -
Vom 19. Dezember 2000
(Brem.GBl. 2000 S. 491; 18.12.2003 S. 413, 28.03.2006 S. 159; 16.05.2006 S. 271; 13.12.2011 2012 S. 24; 18.09.2012 S. 410; 20.10.2015 S. 471; 05.03.2019 S. 76; 29.05.2024 S. 220 24; 19.06.2024 S. 540 24)
Gl.-Nr.: 2160-d-1
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweckbestimmung des Gesetzes
Dieses Gesetz dient der Ausführung der §§ 22 bis 25 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Es regelt das Nähere zum Inhalt und Umfang der Aufgaben und Leistungen hinsichtlich der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege.
§ 2 Begriff der Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege für Kinder 24
Tageseinrichtungen und Kindertagespflege sind Angebote der regelmäßigen Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern für einen Teil des Tages oder ganztags. Die Mindestbetreuungszeit beträgt fünfzehn Wochenstunden.
§ 3 Auftrag der Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege
(1) Tageseinrichtungen und Kindertagespflege sollen unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebenssituationen durch altersentsprechende Betreuungs- und Förderungsangebote die optimale Entwicklung der emotionalen, wahrnehmungsmäßigen, motorischen, geistigen, sprachlichen und sozialen Fähigkeiten und Fertigkeiten der Kinder anstreben. Sie sollen die Erlebnis- und Erfahrungsräume der Kinder sowie ihre Umweltkenntnisse erweitern. Auf diese Weise sollen sie zur Erhöhung individueller und sozialer Kompetenz beitragen.
(2) Tageseinrichtungen und Kindertagespflege sollen in den jeweils gegebenen Situationen auf die Gleichberechtigung, die Zusammenarbeit und das Zusammenleben aller Menschen hinwirken. Sie sollen die Kinder ihrem jeweiligen Entwicklungsstand entsprechend an allen sie betreffenden Angelegenheiten beteiligen.
(3) Tageseinrichtungen und Kindertagespflege ergänzen die Betreuung und Förderung der Kinder in ihren Familien durch ein eigenständiges Angebot. Sie nehmen ihren Auftrag im regelmäßigen Austausch mit den Erziehungsberechtigten der Kinder wahr und beraten diese auf Wunsch.
(4) Für Kinder, die in ihrer Entwicklung wesentlich beeinträchtigt sind, und für Kinder mit Behinderungen soll in den Tageseinrichtungen zum Zwecke ihrer gemeinsamen Betreuung und Förderung mit anderen Kindern die notwendige Hilfe in integrativer Form angeboten werden.
(5) Für jede Tageseinrichtung ist unter Berücksichtigung der Absätze 1 bis 4 eine Konzeption zu entwickeln.
Abschnitt 2
Arten und Formen der Tageseinrichtungen
§ 4 Tageseinrichtungen für Kinder unter drei Jahren
(1) Tageseinrichtungen für Kinder unter drei Jahren sind insbesondere Krippen, alterserweiterte Kindergartengruppen für Kinder vom vollendeten 18. Lebensmonat bis zum Schuleintritt und Kleinkindgruppen für Kinder vom vollendeten 1. Lebensjahr bis zum Kindergarteneintritt. Sie dienen der Betreuung und Förderung von Kindern, die aus individuellen oder familialen Gründen ein umfassendes und verlässliches sozialpädagogisches Angebot benötigen.
(2) Als Tageseinrichtungen für Kinder unter drei Jahren können im Rahmen dieses Gesetzes auch Spielkreise angeboten werden. Sie dienen der Förderung von Kindern, die zur Unterstützung ihrer altersentsprechenden Entwicklung ein regelmäßiges sozialpädagogisches Angebot, jedoch keine umfassende Betreuung benötigen.
§ 5 Tageseinrichtungen für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt
(1) Kindergärten als Tageseinrichtungen für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt sind durch folgende Merkmale gekennzeichnet:
(2) Als Tageseinrichtungen für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt können im Rahmen dieses Gesetzes auch Spielkreise angeboten werden. Sie dienen der sozialpädagogischen Förderung und Betreuung von Kindern, deren Eltern die Angebotsform und Betreuungszeit einer solchen Tageseinrichtung bevorzugen.
§ 6 Tageseinrichtungen für Schulkinder
(Stand: 12.07.2024)
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