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Arbeits- und Sozialrecht

Dienstvereinbarung zur Suchtprävention und zum Umgang mit Auffälligkeiten am Arbeitsplatz
- Bremen -

Vom 01. November 2012
(Brem.ABl. Nr. 95 vom 01.11.2012 S. 763)


Präambel

Alkohol-, Medikamenten- und Drogenmissbrauch und anderes suchtbedingtes Verhalten führen zu gesundheitlichen und sozialen Beeinträchtigungen, die sich in allen Lebensbereichen negativ auswirken und auch am Arbeitsplatz u.a. in Leistungsmängeln und Verhaltensauffälligkeiten sichtbar werden.

Suchtgefährdungen sind in allen gesellschaftlichen Schichten, in allen Altersgruppen, bei Männern wie Frauen anzutreffen. Auch die Beschäftigten des bremischen öffentlichen Dienstes sind davon nicht ausgenommen. Abhängigkeit von Suchtmitteln und anderes suchtbedingtes Verhalten sind nicht eine Frage von Willensschwäche, sondern sind Krankheiten, die fachkundiger Behandlung bedürfen.

Abhängigkeitserkrankungen entwickeln sich allmählich und werden oft erst wahrgenommen, wenn bereits psychische, physische und soziale Folgen sichtbar werden. Frühzeitige und konsequente Intervention bei ersten Auffälligkeiten am Arbeitsplatz gehören zu den wirksamsten Schritten zur Vorbeugung und zur konstruktiven Lösung von Suchtproblemen.

Suchtgefährdung und -abhängigkeit geht häufig auf Seiten der Betroffenen einher mit Verhaltensweisen des Verheimlichens, Verleugnens oder Bagatellisierens. Die Personen im persönlichen oder beruflichen Umfeld unterstützen dieses Verhalten aus mangelndem Wissen, eigener Unsicherheit, falsch verstandener Solidarität oder zum Schutz des guten Rufes der Organisation. Dagegen fordert verantwortliches und sachgerechtes Handeln bei Suchtgefährdung einen offenen und ehrlichen Umgang mit den Auffälligkeiten sowie die Ansprache durch die Personalverantwortlichen.

Suchtprävention und die Hilfe für suchtgefährdete oder -kranke Beschäftigte sind kontinuierliche Aufgaben in den Dienststellen und Betrieben des bremischen öffentlichen Dienstes. Sie sind Teil des Personalmanagements sowie des präventiven Arbeits- und Gesundheitsschutzes und eng verzahnt mit Maßnahmen und Zielsetzungen des Gesundheitsmanagements sowie der Personalentwicklung. Gemeinsame Grundlage ist die Fürsorgepflicht für die Beschäftigten und die Notwendigkeit, die Leistungsfähigkeit des bremischen öffentlichen Dienstes zu gewährleisten.

Das Land und die Stadtgemeinde Bremen als Arbeitgeber, der Gesamtpersonalrat für das Land und die Stadtgemeinde Bremen, der Gesamtrichterrat für das Land Bremen und die Gesamtschwerbehindertenvertretung für das Land und die Stadtgemeinde Bremen schließen deshalb eine Dienstvereinbarung ab,

um gegenüber den suchtgefährdeten und -kranken Beschäftigten angemessen zu reagieren und ihnen rechtzeitig Hilfsangebote zu unterbreiten. Ein solches Vorgehen trägt dazu bei, Störungen am Arbeitsplatz vorzubeugen, die Gesundheit aller Beschäftigten zu erhalten und die Arbeitssicherheit zu erhöhen.

Die Freie Hansestadt Bremen wird sich aus ihrer besonderen Fürsorgepflicht heraus dafür einsetzen, dass diese Vereinbarung auch in Anstalten, Körperschaften, Stiftungen des öffentlichen Rechts im Lande Bremen und - soweit rechtlich möglich - auch in die Beteiligungsgesellschaften des Landes und der Stadt übernommen wird.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Beschäftigten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen im Sinne des § 3 Absatz 1 Bremisches Personalvertretungsgesetz und § 1 Absatz 1 des Bremischen Richtergesetzes.

(2) Sie ist eine Dienstvereinbarung gemäß § 62 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes (BremPersVG) und ergänzt gleichzeitig gemäß § 83 Absatz 2a Nummer 5 SGB IX die Integrationsvereinbarung vom 17. Dezember. 2007.

§ 2 Ziel der Dienstvereinbarung

(1) Ziel dieser Dienstvereinbarung ist es,

(2) Es gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung für alle Beschäftigten.

(3) Die Dienstvereinbarung leistet einen Beitrag zur Gesundheitsförderung. Suchtprävention ist ein Bestandteil des Betrieblichen Gesundheitsmanagements und dort inhaltlich zu integrieren.

§ 3 Umgang mit Suchtmitteln

(1) Der verantwortungsbewusste Umgang mit Alkohol, Medikamenten, Nikotin sowie mit Internet und Glücksspielen wird erwartet. Im Rahmen der Suchtprävention sind geeignete Maßnahmen vorzusehen, Beschäftigte auf die Gesundheits- und Unfallgefährdung durch stimmungs-, wahrnehmungs- und reaktionsverändernde Substanzen und suchtgefährdende Verhaltensweisen hinzuweisen und einen bewussten Umgang damit zu fördern.

(2) Die Aufnahme und Durchführung der Arbeit/des Dienstes unter Einfluss von Alkohol oder illegalen Drogen ist nicht erlaubt.

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