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Regelwerk, Arbeitsschutz

BremNiSchG - Bremisches Nichtraucherschutzgesetz
- Bremen -

Vom 18. Dezember 2007
(GBl. Nr. 53 vom 27.12.2007 S. 515; 16.12.2008 S. 413 08; 27.11.2012 S. 505 12; 25.06.2013 S. 297 13; 05.08.2016 S. 434; ber. S. 474 16 16a; 14.03.2017 S. 121 17; 06.06.2018 S. 254 18; 20.10.2020 S. 1172 20)
Gl.-Nr.: 2127-g-1



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1 Ziel

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, das Leben und die Gesundheit von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern vor den vom Rauchen ausgehenden Gesundheitsgefahren zu schützen und Vorsorge vor dem Entstehen solcher Gefahren zu treffen.

(2) Andere Vorschriften, die dem in Absatz 1 genannten Ziel dienen, bleiben unberührt.

§ 2 Rauchverbot 08 13 13

(1) Das Rauchen ist verboten in vollständig oder weitgehend umschlossenen Räumen von

  1. Behörden, Dienststellen und sonstigen Einrichtungen des Landes und der Stadtgemeinden, den der Aufsicht des Landes und der Stadtgemeinden unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie den Unternehmen in der Rechtsform des privaten Rechts, an denen das Land oder die Stadtgemeinden mit Mehrheit beteiligt sind;
  2. Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 107 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch unabhängig von ihrer Trägerschaft;
  3. Heimen im Sinne des § 1 des Heimgesetzes;
  4. Studierendenheimen;
  5. Erziehungs- und Bildungseinrichtungen:
    1. Schulen in öffentlicher und privater Trägerschaft,
    2. Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach § 45 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch unabhängig davon, ob diese einer Erlaubnis bedürfen,
    3. Einrichtungen der Erwachsenenbildung unabhängig von ihrer Trägerschaft,
    4. staatlichen Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bremischen Hochschulgesetzes sowie staatlich anerkannten und anderen nichtstaatlichen Universitäten;
  6. Sporthallen, Hallenbädern und sonstigen Einrichtungen, die der Ausübung von Sport dienen;
  7. Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung insbesondere politischer, wirtschaftlicher, künstlerischer, unterhaltender, sozialkultureller oder historischer Inhalte oder Werke dienen, unabhängig von ihrer Trägerschaft, soweit sie der Nutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind;
  8. Einrichtungen, in denen gewerbsmäßig Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden (Gaststätten), Hotels sowie Diskotheken;
  9. Einrichtungen in Häfen und auf Flughäfen, soweit sie von Passagieren genutzt werden,
  10. Einkaufszentren und Einkaufspassagen;
  11. Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 1 des Bremischen Spielhallengesetzes.

Das Rauchverbot nach Satz 1 erstreckt sich auch auf Dienstwagen, deren Halter Einrichtungen nach Nummer 1 sind.

(2) Bei Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a und b gilt das Rauchverbot auch auf dem dazugehörigen Außengelände.

(3) Das Rauchen ist verboten auf öffentlich und temporär öffentlich zugänglichen Kinderspielplätzen.

§ 3 Ausnahmen vom Rauchverbot 08 13

(1) Das Rauchverbot nach § 2 Abs. 1 gilt nicht für Räume, die zu Wohnzwecken oder zur alleinigen privaten Nutzung überlassen sind.

(2) In Justizvollzugsanstalten und vergleichbaren Einrichtungen gilt das Rauchverbot nach § 2 Abs. 1 nicht in den zur alleinigen Nutzung überlassenen Hafträumen und in den vollständig umschlossenen Räumen, in denen die Leitung der Einrichtung das Rauchen zulässt. Das Rauchverbot nach § 2 Abs. 1 gilt nicht in von der Leitung der Einrichtung ausgewiesenen Räumen der Staatsanwaltschaften und der Behörden des Polizeivollzugsdienstes, soweit dort Vernehmungen durchgeführt werden und der zu vernehmenden Person das Rauchen gestattet wird.

(3) In den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Einrichtungen können Ausnahmen vom Rauchverbot nach § 2 Abs. 1 für solche Patientinnen und Patienten zugelassen werden, die sich im Bereich der Palliativmedizin befinden, sich zu einer psychiatrischen Behandlung oder aufgrund einer gerichtlich angeordneten Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung des Krankenhauses aufhalten oder bei denen die Untersagung des Rauchens dem Therapieziel entgegensteht. Die Entscheidung, ob im Einzelfall das Rauchen erlaubt werden soll, trifft die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt. Die Leitung des Krankenhauses hat in den Fällen des Satzes 1 Vorkehrungen zu treffen, um die Rauchfreiheit im Krankenhaus und den gesundheitlichen Schutz der übrigen sich im Krankenhaus aufhaltenden Personen soweit wie möglich zu gewährleisten. Soweit die Leitung des Krankenhauses für die in Satz 1 genannten Patientinnen oder Patienten entsprechende Räumlichkeiten zur Verfügung stellt, sollen diese so gelegen und beschaffen sein, dass sie das Ziel dieses Gesetzes nicht beeinträchtigen.

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