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Gesetz über die Sonn- und Feiertage
-Bremen-
Vom 12. November 1954
(Brem.GBl. S. 115 vom 22.11.1954; 10.06.1958 S.61; 26.02.1963 S.43; 08.09.1970 S.94; 01.03.1976 S.85; 23.03.1993 S.115; 29.11.1994 S.307; 18.12.2001 S.473; 26.03.2002 S.43; 22.06.2004 S.314; 12.06.2012 S.255; 27.11.2012 S. 502; 19.03.2013 S.89; 21.05.2013 S. 231 13 ; 05.08.2016 S. 434; ber. S. 474 16 *; 14.11.2017 S. 468 17; 26.06.2018 S. 302 18)
Gl.-Nr.113-c-1
*) Änderung der Ressortbezeichnung
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
§ 1 Allgemeines
(1) Die Sonntage, die staatlich anerkannten Feiertage und die religiösen Feiertage werden nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.
(2) Dieser Schutz gilt, soweit über seine Dauer nichts anderes bestimmt ist, von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr.
I. Abschnitt
Die Sonntage und die staatlich anerkannten Feiertage
(1) Staatlich anerkannte Feiertage sind:
(2) Diese Tage sind Festtage, allgemeine oder gesetzliche Feiertage und allgemeine öffentliche Ruhetage im Sinne bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften, insbesondere auch nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz..
§ 3 Allgemeine Arbeitsruhe
Die Sonntage und die staatlich anerkannten Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe.
§ 4 Arbeitsverbote
(1) Öffentlich bemerkbare Arbeiten, die die äußere Ruhe stören oder dem Wesen der Sonn- und Feiertage widersprechen, sind verboten.
(2) Von dem Verbot nach Abs. 1 sind diejenigen Handlungen ausgenommen, die nach Bundes- oder Landesrecht besonders zugelassen oder nachstehend aufgerührt sind:
(3) Die Öffnung von Videotheken ist an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen ab 13 Uhr zugelassen.
(4) Die Ortspolizeibehörde kann die Durchführung von nicht nach den §§ 68 oder 69 der Gewerbeordnung festgesetzten Märkten oder marktähnlichen Veranstaltungen, insbesondere Flohmärkten, erlauben, wenn diese überwiegend der Freizeitgestaltung dienen und der Veranstalter sicherstellt, daß keine gewerblichen Anbieter teilnehmen. Die Erteilung der Erlaubnis ist ausgeschlossen, wenn durch die Veranstaltung eine unmittelbare Störung des Gottesdienstes zu befürchten ist. Die Erlaubnis kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden; sie kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen ihrer Erteilung nicht mehr vorliegen.
§ 5 Verbotene Veranstaltungen
(1) An den in § 3 genannten Tagen sind während der Zeit von 7.00 bis 11.00 Uhr morgens folgende Veranstaltungen und Handlungen verboten, soweit sie nicht nach Bundesrecht besonders zugelassen oder nach Landesrecht gestattet und unaufschiebbar sind:
Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Abs. 2 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(2) Die Einschränkungen des Absatzes 1 gelten nicht für den 1. Mai und den 3. Oktober.
Am Karfreitag, am Volkstrauertag und am Totensonntag (letzter Sonntag vor dem 1. Advent) sind verboten:
Die Verbote gelten am Volkstrauertag und am Totensonntag von 6.00 bis 17.00 Uhr, am Karfreitag von 6.00 bis 21.00 Uhr.
§ 7 Verbot von Glücksspiel
(Stand: 06.09.2023)
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