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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

Gesetz über die Sonn- und Feiertage
-Bremen-

Vom 12. November 1954
(Brem.GBl. S. 115 vom 22.11.1954; 10.06.1958 S.61; 26.02.1963 S.43; 08.09.1970 S.94; 01.03.1976 S.85; 23.03.1993 S.115; 29.11.1994 S.307; 18.12.2001 S.473; 26.03.2002 S.43; 22.06.2004 S.314; 12.06.2012 S.255; 27.11.2012 S. 502; 19.03.2013 S.89; 21.05.2013 S. 231 13 ; 05.08.2016 S. 434; ber. S. 474 16 *; 14.11.2017 S. 468 17; 26.06.2018 S. 302 18)
Gl.-Nr.113-c-1



*) Änderung der Ressortbezeichnung

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1 Allgemeines

(1) Die Sonntage, die staatlich anerkannten Feiertage und die religiösen Feiertage werden nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.

(2) Dieser Schutz gilt, soweit über seine Dauer nichts anderes bestimmt ist, von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr.

I. Abschnitt
Die Sonntage und die staatlich anerkannten Feiertage

§ 2 Feiertage 13 18

(1) Staatlich anerkannte Feiertage sind:

  1. der Neujahrstag,
  2. der Karfreitag,
  3. der Ostermontag,
  4. der 1. Mai,
  5. der Himmelfahrtstag,
  6. der Pfingstmontag,
  7. der 3. Oktober - Tag der Deutschen Einheit -,
  8. der 1. Weihnachtstag,
  9. der 2. Weihnachtstag,
  10. der Reformationstag.

(2) Diese Tage sind Festtage, allgemeine oder gesetzliche Feiertage und allgemeine öffentliche Ruhetage im Sinne bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften, insbesondere auch nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz..

§ 3 Allgemeine Arbeitsruhe

Die Sonntage und die staatlich anerkannten Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe.

§ 4 Arbeitsverbote

(1) Öffentlich bemerkbare Arbeiten, die die äußere Ruhe stören oder dem Wesen der Sonn- und Feiertage widersprechen, sind verboten.

(2) Von dem Verbot nach Abs. 1 sind diejenigen Handlungen ausgenommen, die nach Bundes- oder Landesrecht besonders zugelassen oder nachstehend aufgerührt sind:

  1. der Betrieb der Post, der Eisenbahn- und Straßenbahnverkehr, der Hafenumschlag, die Schiffahrt, die Luftfahrt, der Güterfernverkehr, der Kraftomnibuslinien- und sonstige Personenverkehr, die Versorgungsbetriebe sowie die Hilfseinrichtungen für diese Betriebe und Verkehrsarten;
  2. unaufschiebbare Arbeiten, die zur Befriedigung häuslicher oder landwirtschaftlicher Bedürfnisse, zur Abwendung eines erheblichen Schadens an Gesundheit oder Eigentum, im Interesse öffentlicher Einrichtungen und Anstalten, zur Verhütung eines Notstandes oder zur Vorbereitung der am folgenden Tage stattfindenden Märkte erforderlich sind;
  3. nicht gewerbsmäßige leichtere Betätigung in Haus und Garten, es sei denn, daß durch sie eine unmittelbare Störung des Gottesdienstes eintritt.

(3) Die Öffnung von Videotheken ist an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen ab 13 Uhr zugelassen.

(4) Die Ortspolizeibehörde kann die Durchführung von nicht nach den §§ 68 oder 69 der Gewerbeordnung festgesetzten Märkten oder marktähnlichen Veranstaltungen, insbesondere Flohmärkten, erlauben, wenn diese überwiegend der Freizeitgestaltung dienen und der Veranstalter sicherstellt, daß keine gewerblichen Anbieter teilnehmen. Die Erteilung der Erlaubnis ist ausgeschlossen, wenn durch die Veranstaltung eine unmittelbare Störung des Gottesdienstes zu befürchten ist. Die Erlaubnis kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden; sie kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen ihrer Erteilung nicht mehr vorliegen.


§ 5 Verbotene Veranstaltungen

(1) An den in § 3 genannten Tagen sind während der Zeit von 7.00 bis 11.00 Uhr morgens folgende Veranstaltungen und Handlungen verboten, soweit sie nicht nach Bundesrecht besonders zugelassen oder nach Landesrecht gestattet und unaufschiebbar sind:

  1. sportliche, turnerische und ähnliche Veranstaltungen gewerblicher Art;
  2. Veranstaltungen, Handlungen, Versammlungen unter freiem Himmel und öffentliche Aufzüge, durch die der Gottesdienst unmittelbar gestört wird.

Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Abs. 2 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(2) Die Einschränkungen des Absatzes 1 gelten nicht für den 1. Mai und den 3. Oktober.


§ 6 13

Am Karfreitag, am Volkstrauertag und am Totensonntag (letzter Sonntag vor dem 1. Advent) sind verboten:

  1. Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen;
  2. sportliche, turnerische und ähnliche Veranstaltungen gewerblicher Art;
  3. sportliche, turnerische und ähnliche Veranstaltungen nichtgewerblicher Art, sofern sie mit Auf- und Umzügen, mit Unterhaltungsmusik oder Festveranstaltungen verbunden sind;
  4. alle anderen öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist.

Die Verbote gelten am Volkstrauertag und am Totensonntag von 6.00 bis 17.00 Uhr, am Karfreitag von 6.00 bis 21.00 Uhr.


§ 7 Verbot von Glücksspiel

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