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Regelwerk; Arbeits- & Sozialrecht

Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch
- Bremen -

Vom 9. Januar 2024
(Brem.ABl. Nr. 6 vom 12.01.2024 S. 15)



§ 1 Zuständige Behörde

Das Amt für Versorgung und Integration Bremen (AVIB) ist die nach § 112 Satz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch sachlich zuständige Behörde für folgende Aufgaben der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch:

  1. Leistungen des Fallmanagements und Leistungen in einer Traumaambulanz als Schnelle Hilfen ( Kapitel 4),
  2. die Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung ( Kapitel 5),
  3. Leistungen zur Teilhabe ( Kapitel 6),
  4. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit ( Kapitel 7),
  5. Leistungen bei Blindheit ( Kapitel 8),
  6. Entschädigungszahlungen ( Kapitel 9),
  7. den Berufsschadensausgleich ( Kapitel 10),
  8. Besondere Leistungen im Einzelfall ( Kapitel 11),
  9. Leistungen bei Überführung und Bestattung ( Kapitel 12),
  10. den Ausgleich in Härtefällen ( Kapitel 13),
  11. Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ( Kapitel 14) sowie
  12. Leistungen nach den Vorschriften zu Besitzständen ( Kapitel 23).

§ 2 Zuständigkeit bei Widersprüchen

(1) Das Amt für Versorgung und Integration Bremen ist die zuständige Behörde für die Entscheidungen über Widersprüche nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch.

(2) Das Amt für Versorgung und Integration Bremen ist nach § 58 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch zuständige Behörde für Entscheidungen über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die im Rahmen der Leistungserbringung von Krankenkassen nach § 57 Absatz 2, 3 und 4 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und von der Unfallkasse der Freien Hansestadt Bremen nach § 57 Absatz 5 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch erlassen werden.

(3) Das Amt für Versorgung und Integration Bremen ist nach § 78 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch zuständige Behörde für Entscheidungen über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die im Rahmen der Leistungserbringung von Pflegekassen nach § 77 Absatz 2 und 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch erlassen werden.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.


ENDE

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