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Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch
- Bremen -
Vom 9. Januar 2024
(Brem.ABl. Nr. 6 vom 12.01.2024 S. 15)
§ 1 Zuständige Behörde
Das Amt für Versorgung und Integration Bremen (AVIB) ist die nach § 112 Satz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch sachlich zuständige Behörde für folgende Aufgaben der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch:
§ 2 Zuständigkeit bei Widersprüchen
(1) Das Amt für Versorgung und Integration Bremen ist die zuständige Behörde für die Entscheidungen über Widersprüche nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch.
(2) Das Amt für Versorgung und Integration Bremen ist nach § 58 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch zuständige Behörde für Entscheidungen über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die im Rahmen der Leistungserbringung von Krankenkassen nach § 57 Absatz 2, 3 und 4 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und von der Unfallkasse der Freien Hansestadt Bremen nach § 57 Absatz 5 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch erlassen werden.
(3) Das Amt für Versorgung und Integration Bremen ist nach § 78 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch zuständige Behörde für Entscheidungen über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die im Rahmen der Leistungserbringung von Pflegekassen nach § 77 Absatz 2 und 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch erlassen werden.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
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(Stand: 07.02.2024)
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