| Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze
- Bayern -
Vom 28. Juli 2026
(GVBl. Nr. 14 vom 30.07.2026 S. 423)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze
Das Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze ( AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942, BayRS 86-7-A/G), das zuletzt durch die §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 26. März 2026 (GVBl. S. 139) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Teil 16 wird folgender Teil 17 eingefügt:
"Teil 17
Vorschriften für den Bereich des Gewalthilfegesetzes
Art. 119 Zuständige Behörde
Zuständige Behörde für den Vollzug des Gewalthilfegesetzes (GewHG) mit Ausnahme von § 4 Abs. 3 GewHG ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales.
Art. 120 Finanzielle Ausstattung der anerkannten Träger von Einrichtungen
Die finanzielle Ausstattung von Einrichtungen, die von einem nach § 7 GewHG anerkannten Träger betrieben werden und die zur Sicherstellung des Netzes an Schutz- und Beratungsangeboten entsprechend der Entwicklungsplanung nach § 8 Abs. 1 und 2 GewHG erforderlich sind, erfolgt ab dem Jahr 2027 auf Antrag durch staatliche Zuschüsse.
Art. 121 Verordnungsermächtigung
Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 7 und das Finanzierungskonzept im Sinne des § 8 GewHG ergehen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat."
2. Der bisherige Teil 17 wird Teil 18.
3. Der bisherige Art. 119 wird Art. 122.
§ 2
Weitere Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze
(Gültig ab 01.01.2027)
Das Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze ( AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942, BayRS 86-7-A/G), das zuletzt durch § 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Art. 121 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe "," am Ende durch die Angabe "und § 5 Abs. 3 GewHG," ersetzt.
§ 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2026 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 2 am 1. Januar 2027 in Kraft.
ID 262038
| ENDE |
(Stand: 17.08.2026)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion