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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze und weiterer Rechtsvorschriften
- Bayern -

Vom 26. März 2026
(GVBl. Nr. 6 vom 31.03.2026 S. 139 EU)


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze

Das Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze ( AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942, BayRS 86-7-A/G), das zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 21. November 2025 (GVBl. S. 573) und durch Gesetz vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 697) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 3 Abs. 4 wird nach der Angabe "Finanzausgleichsgesetzes" die Angabe "(FAG)" eingefügt.

2. In Art. 12 wird nach der Angabe "45a," die Angabe "45b," eingefügt.

3. Art. 45a wird wie folgt gefasst:

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Art. 45a Anmeldefrist für einen Betreuungsplatz

Die Zuweisung eines Betreuungsplatzes gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII in der ab 1. August 2013 geltenden Fassung setzt grundsätzlich voraus, dass die Erziehungsberechtigten die Gemeinde und bei einer gewünschten Betreuung durch eine Kindertagespflegeperson den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe mindestens drei Monate vor der geplanten Inanspruchnahme in Kenntnis setzen.

"Art. 45a Geltendmachung des Rechtsanspruchs auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege bis zum Schuleintritt

Der Anspruch nach § 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII ist beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe grundsätzlich mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung nach § 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII geltend zu machen."

4. Nach Art. 45a wird folgender Art. 45b eingefügt:

"Art. 45b Geltendmachung des Rechtsanspruchs auf ganztägige Bildung und Betreuung von Kindern im Grundschulalter

(1) Der Anspruch nach § 24 Abs. 4 SGB VIII in der am 1. August 2026 geltenden Fassung ist beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe grundsätzlich spätestens bis zum 30. April eines Kalenderjahres geltend zu machen. Hierbei ist von den Erziehungsberechtigten anzugeben, welche Schule das Kind besuchen wird und in welchem Umfang die Inanspruchnahme während der Schultage und in den Ferien im Zeitraum ab dem ersten Schultag des kommenden Schuljahres bis zum letzten Werktag vor dem ersten Schultag des darauffolgenden Schuljahres beabsichtigt ist. Die Bestimmungen zur Schulpflicht gemäß dem Zweiten Teil Abschnitt IV des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) bleiben unberührt.

(2) Der Anspruch besteht ganzjährig, mit Ausnahme von zwanzig Werktagen im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB VIII in der am 1. August 2026 geltenden Fassung in den Ferien. Die förderrechtlichen Bestimmungen zu Schließzeiten nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz und der Kinderbildungsverordnung (AVBayKiBiG) bleiben hiervon unberührt."

5. Nach Art. 52a wird folgender Art. 52b eingefügt:

"Art. 52b Bundesmittel für laufende Belastungen im Zuge der Umsetzung des Ganztagsanspruchs für Kinder im Grundschulalter; Verordnungsermächtigung

(1) Soweit der Freistaat Bayern erhöhte Landesanteile an der Umsatzsteuer nach § 1 FAG zum anteiligen Ausgleich für laufende Belastungen der Länder, die diesen aus der stufenweisen Einführung eines Anspruchs auf Förderung für Grundschulkinder entstehen, erhält, werden diese vollumfänglich an die bayerischen Kommunen weitergegeben.

(2) Das Staatsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration, der Finanzen und für Heimat sowie für Unterricht und Kultus die Einzelheiten zur Weitergabe der in Abs. 1 genannten Bundesmittel durch Rechtsverordnung zu bestimmen."

§ 2
Weitere Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze

(Gültig ab 01.08.2026 siehe =>)

In Art. 45b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze ( AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942, BayRS 86-7-A/G), das zuletzt durch § 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird jeweils die Angabe "in der am 1. August 2026 geltenden Fassung" gestrichen.

§ 3
Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

(Gültig ab 01.10.2026 siehe =>)

Das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 25. Juli 2025 (GVBl. S. 260) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 6 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 wird nach der Angabe "zu" die Angabe "schulischen" eingefügt.

b) In Satz 4 wird die Angabe "der Ganztagsangebote" durch die Angabe "dieser Ganztagsangebote" ersetzt.

c) In Satz 5 Halbsatz 2 wird nach der Angabe "eines" die Angabe "schulischen" eingefügt.

d) In Satz 6 wird nach der Angabe "ein" die Angabe "schulisches" eingefügt.

2. Art. 31 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "; Mittagsbetreuung" gestrichen.

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