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Änderungstext
HG 2024/2025 - Haushaltsgesetz 2024/2025
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2024 und 2025
- Bayern -
Vom 21. Juni 2024
(GVBl. Nr. 12 vom 28.06.2024 S. 114)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Art. 1 Feststellung des Haushaltsplans
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 wird in Einnahmen und Ausgaben
Art. 2 Kreditermächtigungen
(1) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben folgende Kredite am Kreditmarkt aufzunehmen:
(2) Die Kreditermächtigung des Abs. 1 erhöht sich um die Beträge, die im betreffenden Haushaltsjahr zur Tilgung von Krediten am Kreditmarkt sowie zur Kursstützung von Staatsanleihen erforderlich sind, sowie um die in den vorausgegangenen Haushaltsjahren nach Art. 8 Abs. 3 des jeweiligen Haushaltsgesetzes oder der ihr vorangegangenen Vorschrift übertragenen und nicht beanspruchten Ermächtigungen für Anschlussfinanzierungen. Sie erhöht sich ferner um die Beträge, die zur Umfinanzierung von Krediten auf Grund längerer Laufzeiten oder sonstiger günstigerer Konditionen notwendig werden. Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat darf im Rahmen von Kreditfinanzierungen ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen. Der Erhöhungsbetrag nach Satz 1 vermindert sich bei dem Kapitel 13 19 im Haushaltsjahr 2024 um 50.000 000 Euro und im Haushaltsjahr 2025 um 50.000 000 Euro (Nettotilgung).
(3) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, ab November eines Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 2 % des in Art. 1 für das laufende Jahr festgestellten Betrags aufzunehmen. Die nach Satz 1 aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.
(4) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebsmittel des Freistaates Bayern Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 8 % des festgestellten Haushaltsvolumens aufzunehmen. Über diesen Betrag hinaus kann das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat weitere Kassenverstärkungskredite aufnehmen, soweit es von der Kreditermächtigung nach den Abs. 1 und 2 keinen Gebrauch macht.
(5) Die Schulden, die in den Jahren 2020 bis 2022 im Kapitel 13 19 (Sonderfonds Corona-Pandemie) aufgenommen wurden, sind im Haushaltsjahr 2024 um 50.000 000 Euro und im Haushaltsjahr 2025 um 50.000 000 Euro zurückzuführen. Die bis Ende des Haushaltsjahres 2025 noch nicht endgültig zurückgezahlten Schulden sind ab dem Haushaltsjahr 2026 in 19 gleichbleibenden Jahresraten zu tilgen. Bei den Jahresabschlüssen können höhere Tilgungen erfolgen. Soweit in einem Haushaltsjahr mehr Schulden getilgt werden, als nach Satz 2 erforderlich ist, kann die Tilgung in den folgenden Jahren geringer ausfallen.
Art. 3 Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen
(1) Die Staatsregierung kann bei einer allgemeinen Abschwächung der Wirtschaftstätigkeit gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft zusätzliche Ausgaben beschließen, wenn und soweit hierfür zusätzliche Finanzhilfen des Bundes gemäß Art. 104b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Grundgesetzes zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts zur Verfügung stehen.
(2) Im Fall einer die volkswirtschaftliche Leistungsfähigkeit übersteigenden Nachfrageausweitung kann die Staatsregierung das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat ermächtigen, die Verfügung über bestimmte Ausgabemittel, den Beginn von Baumaßnahmen und das Eingehen von Verpflichtungen zulasten künftiger Haushaltsjahre von seiner Einwilligung abhängig zu machen. Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat hat die dadurch nach Ablauf eines Haushaltsjahres frei gewordenen Mittel, soweit sie nicht zur Verminderung des Kreditbedarfs verwendet werden können, einer Ausgleichsrücklage zuzuführen.
Art. 4 Haushaltswirtschaftliche Sperren
(1) Die Staatsregierung kann das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, unbeschadet seiner Befugnisse gemäß Art. 41 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), ermächtigen, im Benehmen mit dem Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtags zur Erwirtschaftung der bei Kapitel 13 02 Titel 972 01 veranschlagten Minderausgabe die Ausgabemittel im erforderlichen Umfang zu kürzen oder zu sperren.
(2) Nach Abs. 1 und Art. 41 BayHO gesperrte Beträge sind in der Haushaltsrechnung als Minderausgabe nachzuweisen.
(3) Daneben sind aus Bundesmitteln finanzierte Ausgaben zu sperren, soweit im Zuge der Aufstellung des Bundeshaushalts absehbar ist, dass gegenüber den im Haushaltsplan veranschlagten Einnahmen geringere Bundesmittel eingehen werden.
Art. 5 Änderung der Bayerischen Haushaltsordnung
In Art. 65 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 630-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. S. 128) geändert worden ist, wird der Punkt am Ende durch die Wörter "; hierbei richtet sich der Nachhaltigkeitsbericht von kleinen und mittelgroßen Unternehmen allein nach dem Gesellschaftsvertrag, soweit nicht gesetzliche Vorschriften unmittelbar anwendbar sind." ersetzt.
Art. 6 Bewirtschaftung der Personalausgaben, Stellenbesetzung
(Stand: 09.07.2024)
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