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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Asyldurchführungsverordnung und weiterer Rechtsvorschriften
- Bayern -

Vom 15. November 2023
(GVBl. Nr. 22 vom 30.11.2023 S. 616)


26-5-1-I, 86-8-A/G, 26-1-1-I

Auf Grund

verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, bezüglich der §§ 22, 23 und 29a DVAsyl und der §§ 132 und 133 AVSG im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat:

§ 1
Änderung der Asyldurchführungsverordnung

Die Asyldurchführungsverordnung (DVAsyI) vom 16. August 2016 (GVBl. S. 258, BayRS 26-5-1-l), die zuletzt durch Verordnung vom 8. Februar 2022 (GVBl. S. 42) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 12 wird folgender Abs. 6 angefügt:

"(6) Die Pauschalbeträge für die Kosten der Unterkunft, Heizung und Haushaltsenergie im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 AsylbLG werden in Höhe der Gebühren gemäß § 23 festgesetzt."

2. In § 22 Abs. 1 wird nach dem Wort "Verordnung" die Angabe "(Benutzungsgebühren)" eingefügt.

3. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Benutzungsgebühr" durch das Wort "Gebühr" ersetzt.

b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 22/2023.617

aaa) Im Satzteil vor Nr. 1 wird das Wort "Benutzungsgebühr" durch das Wort "Gebühr" ersetzt.

bbb) In Nr. 1 wird die Angabe "147,00" durch die Angabe "161,00" ersetzt.

ccc) In Nr. 2 wird die Angabe "139,00" durch die Angabe "152,00" ersetzt.

ddd) In Nr. 3 wird die Angabe "79,00" durch die Angabe "86,00" ersetzt.

eee) In Nr. 4 wird die Angabe "65,00" durch die Angabe "71,00" ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Darin enthalten sind Gebührenanteile für

1. Heizung für
a) abgeschlossene Wohneinheiten in Höhe von 21,00 Euro,
b) Einzelzimmer in Höhe von 22,50 Euro,
c) Mehrbettzimmer bis zu vier Betten in Höhe von 16,50 Euro,
d) Mehrbettzimmer ab fünf Betten und sonstige Unterkünfte in Höhe von 16,50 Euro;
2. Haushaltsenergie unabhängig von der Zimmerkategorie in Höhe von 20,00 Euro."

cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt gefasst:

alt neu
"Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beträgt die monatliche Gebühr für
1. abgeschlossene Wohneinheiten 80,00 Euro,
2. Einzelzimmer 72,00 Euro,
3. Mehrbettzimmer bis zu vier Betten 52,00 Euro,
4. Mehrbettzimmer ab fünf Betten und sonstige Unterkünfte 42,00 Euro."

dd) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

"Darin enthalten sind Gebührenanteile für

1. Heizung in Höhe von 10,50 Euro,
2. Haushaltsenergie in Höhe von 10,00 Euro."

ee) Die bisherigen Sätze 3 bis 6 werden die Sätze 5 bis 8.

c) In Abs. 2 werden das Wort "Kostenschuldnern" durch das Wort "Gebührenschuldnern" und das Wort "Unterkunftsgebühren" durch das Wort "Gebühren" ersetzt.

4. § 29a wird wie folgt geändert:

a) Dem Wortlaut wird der folgende Abs. 1 vorangestellt:

"(1) 1Für den Zeitraum vor dem 1. Dezember 2023 werden die Pauschalbeträge für die Kosten der Unterkunft, Heizung und Haushaltsenergie im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 AsylbLG je volljähriger Person in Höhe der Gebühren gemäß § 23 in der am 30. November 2023 geltenden Fassung festgesetzt. 2Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres betragen die monatlichen Pauschalbeträge nach Satz 1 für

1. abgeschlossene Wohneinheiten 69,00 Euro,
2. Einzelzimmer

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(Stand: 01.12.2023)

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