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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetzes
- Bayern -

Vom 10. August 2023
(GVBl. Nr. 15 vom 16.08.2023 S. 501)


§ 1

Art. 6 Abs. 2 des Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetzes (BayEbFöG) vom 31. Juli 2018 (GVBl. S. 662, BayRS 2239-1-K), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 488) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die einzelnen Förderempfänger erhalten die hierfür vorgesehenen Mittel in jedem Haushaltsjahr je nach ihrem Anteil an den von allen Förderempfängern im zweiten Kalenderjahr vor dem maßgeblichen Haushaltsjahr geleisteten Teilnehmerdoppelstunden. Die Teilnehmerdoppelstunde ist das Produkt aus Zeiteinheit - Anzahl der Doppelstunden - und der Teilnehmerzahl der jeweiligen Veranstaltung der Erwachsenenbildung nach Art. 1 Abs. 1 und 2. Dabei werden auch diejenigen Teilnehmerdoppelstunden berücksichtigt, die auf Lehrangebote entfallen, die nach Art. 7 gefördert werden. "(2) Jeder Förderempfänger erhält für das jeweilige Haushaltsjahr einen Sockelbetrag von 100.000 Euro. Stehen für das jeweilige Haushaltsjahr Haushaltsmittel nicht in der dafür erforderlichen Höhe zur Verfügung, wird der Sockelbetrag für jeden Förderempfänger anteilig vermindert. Von den nach der Bemessung des Sockelbetrags verbleibenden Haushaltsmitteln werden nach den für das zweite Kalenderjahr vor Beginn des jeweils maßgeblichen Haushaltsjahres ermittelten Werten verteilt:
  1. 40 % nach den Anteilen an den geleisteten Doppelstunden,
  2. 30 % nach den Anteilen an der Zahl der Teilnehmer,
  3. 30 % nach den Anteilen an der Zahl der Veranstaltungen.

Dabei werden auch die Doppelstunden, Teilnehmer und Veranstaltungen berücksichtigt, die auf Lehrangebote entfallen, die nach Art. 7 gefördert werden."

§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

ID 260967

ENDE

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