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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

BayEbFöG - Bayerisches Erwachsenenbildungsförderungsgesetz Bayerisches Gesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung
- Bayern -

Vom 31. Juli 2018
(GVBl. S. 662; 05.08.2022 S. 488)
Gl.-Nr.: 2239-1-K



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

Teil 1
Förderung der Erwachsenenbildung

Art. 1 Ziel des Gesetzes

(1) Der Staat fördert im Rahmen dieses Gesetzes die nicht durch besondere Rechtsvorschriften geregelte Aus-, Fort- und Weiterbildung von Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, außerhalb von Schule, Hochschule und Beruf (Erwachsenenbildung).

(2) Erwachsenenbildung ist ein eigenständiger, gleichberechtigter Hauptbereich des Bildungswesens. Sie dient der Verwirklichung des Rechts jedes Einzelnen auf Bildung und verfolgt das Ziel, zur Selbstverantwortung und Selbstbestimmung des Menschen beizutragen. Sie gibt mit ihren Bildungsangeboten Gelegenheit, die in der Schule, in der Hochschule oder in der beruflichen Aus- und Fortbildung erworbene Bildung zu vertiefen, zu erneuern und zu erweitern. Ihr Bildungsangebot erstreckt sich insbesondere auf persönliche, gesellschaftliche, politische, sprachliche, gesundheitliche, kulturelle, religiöse, wirtschaftliche und berufliche Bereiche. Sie ermöglicht dadurch den Erwerb von zusätzlichen Kenntnissen und Fähigkeiten, fördert die Urteils- und Entscheidungsfähigkeit, führt zum Abbau von Vorurteilen und befähigt zu einem besseren Verständnis gesellschaftlicher und politischer Vorgänge als Voraussetzung eigenen verantwortungsbewussten Handelns. Sie fördert die Entfaltung schöpferischer Fähigkeiten. Sie leistet zudem einen wichtigen Beitrag für die Zukunftsfähigkeit des Staates und seiner Gesellschaft in einer Welt, die geprägt ist von globalen Veränderungen, wie etwa dem Klimawandel, demografischen Veränderungen sowie der Digitalisierung nahezu aller Lebensbereiche.

(3) Die staatliche Förderung dient

  1. dem Erhalt und dem Ausbau leistungsfähiger Einrichtungen mit einem breiten Bildungsangebot unterschiedlicher Träger der Erwachsenenbildung,
  2. der Sicherung und Entwicklung eines bedarfsgerechten und flächendeckenden Angebots der Erwachsenenbildung mit möglichst niederschwelligem Zugang,
  3. der Förderung gleichwertiger Lebensverhältnisse, nicht zuletzt durch ortsnahe Angebote,
  4. der Unterstützung des haupt- und ehrenamtlichen Bildungseinsatzes
    im gesamten Staatsgebiet.

(4) Die Verpflichtung der Kommunen nach Art. 83 Abs. 1 der Verfassung bleibt unberührt.

(5) Zur örtlichen und regionalen Koordination und Kooperation der Erwachsenenbildung sollen die Träger der Erwachsenenbildung auf der Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte, erforderlichenfalls auch der Bezirke zusammenarbeiten. Ferner sollen auf allen Ebenen Einrichtungen der Erwachsenenbildung die Zusammenarbeit mit Einrichtungen der anderen Bildungsbereiche pflegen.

(6) Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) kann für Bildungseinrichtungen, die außerhalb der Ausbildung an öffentlichen oder privaten Schulen bestehen oder vorgesehen sind, Prüfungen einführen und Prüfungsordnungen erlassen. Soweit die Bildungseinrichtungen in ihren Bildungszielen mit denen bestehender öffentlicher oder privater Schulen übereinstimmen, müssen die Prüfungen inhaltlich den entsprechenden Abschlussprüfungen der schulischen Bildungsgänge gleichwertig sein.

Art. 2 Förderempfänger

(1) Förderempfänger sind Landesorganisationen und Träger auf Landesebene, wenn sie staatlich anerkannt sind.

(2) Landesorganisationen der Erwachsenenbildung (Landesorganisationen) sind rechtsfähige Vereinigungen von Trägern, die sich ihrem Vereinszweck nach ausschließlich der Erwachsenenbildung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 und 2 widmen und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen.

(3) Aufgaben der Landesorganisationen sind insbesondere

  1. die Beratung ihrer Mitglieder und deren Einrichtungen,
  2. die Umsetzung der Projektförderung nach Art. 7 im Zusammenwirken mit ihren Mitgliedern - Bedarfsanalyse, Antragskoordination, Evaluation -,
  3. die Einleitung, bedarfsgerechte Entwicklung und Durchführung zentraler Bildungs- und Fortbildungsmaßnahmen,
  4. die Einleitung und Betreuung von Kooperationen ihrer Mitglieder,
  5. die Verteilung staatlicher Fördermittel und
  6. die Vertretung ihrer Mitglieder und deren Einrichtungen gegenüber der Öffentlichkeit und im Landesbeirat für Erwachsenenbildung.

(4) Landesorganisationen werden vom Staatsministerium auf Antrag staatlich anerkannt, wenn sie

  1. in mindestens vier Regierungsbezirken Mitglieder haben,
  2. ihre Mitglieder Gewähr dafür bieten, ihre Aufgaben im Rahmen der Gesetze zu erfüllen und eine sachgerechte, zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der ihnen zugewiesenen Mittel sicherstellen und
  3. sicherstellen, dass ihre Mitglieder und deren Einrichtungen die in den Art. 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Anerkennung ist zurückzunehmen, sofern eine der Anerkennungsvoraussetzungen entfällt.

(5) Für Träger, die in mindestens vier Regierungsbezirken Einrichtungen betreiben und keiner Landesorganisation angehören (Träger auf Landesebene), gelten die Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass sie auch ein organisatorisch und finanziell abgrenzbarer Teil einer rechtsfähigen juristischen Person sein können.

Art. 3 Träger der Erwachsenenbildung

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