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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze und der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze
- Bayern -

Vom 7. Juli 2023
(GVBl. Nr. 13 vom 14.07.2023 S. 334)



§ 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze

(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)

Das Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze ( AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942, BayRS 86-7-A/G), das zuletzt durch Gesetz vom 21. April 2023 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift des Teils 12 werden die Wörter "der Kriegsopferfürsorge/Bundesversorgungsgesetz" durch die Wörter "der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

2. Art. 99 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Art. 99 Örtliche Träger der Kriegsopferfürsorge

(1) Örtliche Träger der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27l des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) sind die kreisfreien Gemeinden und die Landkreise.

(2) Ihnen obliegen alle Aufgaben der Kriegsopferfürsorge, soweit nicht in Art. 100 etwas anderes bestimmt ist.

(3) Zu diesem Zweck unterhalten sie innerhalb ihrer Verwaltung Kriegsopferfürsorgestellen.

(4) Sie führen die Kriegsopferfürsorge als eigene Aufgabe durch.

"Art. 99 Soziales Entschädigungsrecht

Für den Vollzug des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB XIV) ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales sachlich und örtlich zuständig. Abweichend von Satz 1 bleiben für die Durchführung des Kapitels 23 SGB XIV - Vorschriften zu Besitzständen - die Träger zuständig, die gemäß den Art. 99 und 100 Abs. 2 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung sachlich zuständig waren. Satz 2 findet keine Anwendung, soweit der oder die Berechtigte gemäß § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB XIV die Erbringung von Leistungen nach den Kapiteln 1 bis 22 mit Ausnahme der §§ 84 und 86 SGB XIV gewählt hat. Für die Kosten der Kriegsopferfürsorge, die in Wahrnehmung der Zuständigkeit nach Satz 2 entstehen, ist Art. 106 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden."

3. Die Art. 100, 101,

Art. 100 Überörtliche Träger der Kriegsopferfürsorge

(1) Der Freistaat Bayern ist überörtlicher Träger der Kriegsopferfürsorge für

  1. die Hilfen nach §§ 26 und 26a BVG,
  2. die Erziehungsbeihilfen nach § 27 BVG zum Besuch von Hochschulen und Fachakademien,
  3. die Sonderfürsorge nach § 27e BVG,
  4. die Leistungen der Kriegsopferfürsorge an Berechtigte im Ausland,
  5. die Hilfen an Witwen und Waisen, wenn der Versorgungsberechtigte im Zeitpunkt des Todes erwerbsunfähig und Empfänger einer. Pflegezulage mindestens nach Stufe III war.

(2) Die überörtlichen Träger der Sozialhilfe oder die Träger der Eingliederungshilfe sind überörtliche Träger der Kriegsopferfürsorge für Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz an Berechtigte im Inland, soweit sie nach dem Zwoelften oder dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch und dem Landesrecht für entsprechende Leistungen der Sozialhilfe oder der Eingliederungshilfe zuständig sind; sie gewähren diese Leistungen im eigenen Wirkungskreis. Hierbei sind die für die Sozialhilfe oder die Eingliederungshilfe geltenden Vorschriften über Verfahren, Zuständigkeiten und Rechtsaufsicht entsprechend anzuwenden, soweit das Bundesrecht oder dieses Gesetz nichts anderes bestimmen.

(3) Gewährt der Staat als überörtlicher Träger der Kriegsopferfürsorge einem Sonderfürsorgeberechtigten zugunsten von Familienmitgliedern Hilfen, so bleibt er, wenn der Sonderfürsorgeberechtigte stirbt, bis zum Ende des laufenden Bewilligungsabschnitts, längstens aber für die Dauer eines Jahres, dafür zuständig.

Art. 101 Hauptfürsorgestelle

Die Hauptfürsorgestelle ist beim Zentrum Bayern Familie und Soziales eingerichtet. Dieses nimmt die dem Freistaat Bayern nach Art. 100 Abs. 1 und 3 obliegenden Aufgaben wahr.

103, 104,

Art. 103 Heranziehung örtlicher Träger

(1) Die örtlichen Träger sind verpflichtet, auf Anfordern der überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge bei der Feststellung und Prüfung der für die Gewährung von Kriegsopferfürsorge erforderlichen Voraussetzungen und bei der Auszahlung von Leistungen mitzuwirken.

(2) Die Vorschriften des Sozialhilferechts über die Heranziehung örtlicher Träger gelten für die nach Art. 100 Abs. 2 zuständigen Träger entsprechend.

Art. 104 Mitteilungspflicht

(1) Wird einer kreisangehörigen Gemeinde die Notwendigkeit von Kriegsopferfürsorge auf andere Weise als durch einen Antrag bekannt, hat sie den örtlichen Träger unverzüglich zu unterrichten. Wird einem örtlichen Träger die Notwendigkeit von Leistungen der Kriegsopferfürsorge bekannt, für die ein überörtlicher Träger zuständig ist, hat er diesen unverzüglich zu unterrichten.

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