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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze
- Bayern -
Vom 1. Dezember 2020
(GVBl. Nr. 30 vom 15.12.2020 S. 643)
Auf Grund
verordnet die Bayerische Staatsregierung:
Die Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl. S. 912, 982, BayRS 86-8-A/G), die zuletzt durch Verordnung vom 31. März 2020 (BayMBl. Nr. 161) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 41d Abs. 1 wird die Angabe "LAGH" durch die Wörter "Landesarbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihrer Angehörigen in Bayern e. V. (LAGH)" ersetzt.
2. Dem Teil 7 werden die folgenden Abschnitte 3 und 4 angefügt:
"Abschnitt 3
Arbeitsgemeinschaft
§ 41f Arbeitsgemeinschaft zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe
(1) In die Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Abs. 4 Satz 1 SGB IX können folgende Institutionen jeweils bis zu acht Vertreter entsenden:
Leistungserbringer im Sinn des Satzes 1 Nr. 3 sind die Verbände der freigemeinnützigen Anbieter und der privatgewerblichen Anbieter. Für die Vertreter nach Satz 1 wird jeweils mindestens ein Stellvertreter bestimmt. Scheidet ein Vertreter oder Stellvertreter aus, ist unverzüglich ein Nachfolger zu bestimmen.
(2) Die Vertreter und Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. Der Vorsitz obliegt dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales.
(3) Die Arbeitsgemeinschaft gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales bedarf.
Abschnitt 4
Instrument zur Bedarfsermittlung
§ 41g Arbeitsgruppe
(1) Für die Bestimmung und stetige Weiterentwicklung des Instruments zur Bedarfsermittlung nach § 118 SGB IX wird eine Arbeitsgruppe gebildet. In diese Arbeitsgruppe werden folgende Mitglieder entsandt:
Es wird entsprechend Satz 2 jeweils mindestens ein Stellvertreter bestimmt. Scheidet ein Mitglied oder Stellvertreter aus, ist unverzüglich ein Nachfolger zu entsenden. Die Mitglieder und Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig.
(2) Die Arbeitsgruppe kann Unterarbeitsgruppen bilden und in diese Vertreter weiterer Organisationen als Mitglied berufen. Weitere Organisationen sollen beteiligt werden, wenn ihre Mitwirkung auf Grund ihrer besonderen Sachkunde erforderlich ist.
(3) Die Arbeitsgruppe gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 41h Aufgaben
(1) Die Arbeitsgruppe hat neben der Bestimmung und Weiterentwicklung des Instruments zur Bedarfsermittlung auch dessen Anwendung zu begleiten. Für einen einheitlichen Vollzug des Instruments zur Bedarfsermittlung hat die Arbeitsgruppe Orientierungshilfen zu erstellen. Dabei hat sich das von der Arbeitsgruppe erarbeitete Instrument zur Bedarfsermittlung an folgenden Kriterien zu orientieren:
(2) Die Arbeitsgruppe hat die Bestimmung und Weiterentwicklung des Instruments zur Bedarfsermittlung in einem transparenten Verfahren vorzunehmen. Dies umfasst:
(Stand: 05.01.2021)
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