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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze
- Bayern -
Vom 2. April 2019
(GVBl. Nr. 6 vom 16.04.2019 S. 144)
Gl.-Nr.: 86-8-A/G
Auf Grund des § 36 Abs. 5 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes ( PflBG) vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) und des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 des Zuständigkeitsgesetzes (ZustG) vom 7. Mai 2013 (GVBl. S. 246, BayRS 2015-1-V), das zuletzt durch Gesetz vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 263) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung:
Die Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze ( AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl. S. 912, 982, Bay-RS 86-8-A/G), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 5. Februar 2019 (GVBl. S. 24) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Teil 13 wird folgender Teil 14 eingefügt:
"Teil 14
Vorschriften für den Bereich des Pflegeberufegesetzes
Abschnitt 1
Zuständigkeiten für den Vollzug des Pflegeberufegesetzes
§ 136 Zuständigkeiten
(1) Zuständige Stelle nach § 26 Abs. 4 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) ist das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege. Es kann diese Aufgaben nach § 26 Abs. 6 Satz 4 PflBG im Wege der Beleihung auf eine geeignete juristische Person des Privatrechts übertragen. Im Falle der Beleihung sind die beliehene Person, die ihr übertragenen Aufgaben und Befugnisse, ihr Zuständigkeitsbereich sowie das Ende der Beleihung in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen.
(2) Zuständige Behörde für die Abgabe oder Entgegennahme einer Erklärung nach § 29 Abs. 5 Satz 2 PflBG ist das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege.
(3) Zuständige Behörde im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 PflBG und des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PflBG ist das Landesamt für Pflege.
(4) Zuständig für die Mitwirkung bei der Herstellung des Benehmens nach § 53 Abs. 3 Satz 3 PflBG und § 53 Abs. 1 Satz 1 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung ist das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus.
Abschnitt 2
Schiedsstelle
§ 137 Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes
(1) Beim Landesamt für Pflege besteht eine Schiedsstelle nach § 36 PflBG. Dort wird eine Geschäftsstelle für die Schiedsstelle eingerichtet.
(2) Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt das Landesamt für Pflege. Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege ist obere Rechtsaufsichtsbehörde.
(3) Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege bedarf.
§ 138 Bestellung der Mitglieder
(1) Es werden bestellt:
Die Landesverbände der Pflegeeinrichtungen nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. d sind
Die Verteilung der Sitze nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. e erfolgt zwischen den Interessenvertretungen der Schulen in öffentlicher Trägerschaft einerseits und den Interessenvertretungen der Schulen in freigemeinnütziger oder privater Trägerschaft andererseits nach dem zu Beginn jeder Amtsperiode bestehenden Verhältnis der Schulen in öffentlicher Trägerschaft einerseits und in freigemeinnütziger oder privater Trägerschaft andererseits. Dieses Verhältnis wird anhand der Anzahl der Schulen ermittelt. Sind sowohl Schulen in öffentlicher als auch in freigemeinnütziger oder privater Trägerschaft in dem Ausbildungsbereich der Pflege tätig, muss von beiden Gruppen jeweils mindestens ein Vertreter nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. e vorgeschlagen werden. Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus stellt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege die Sitzverteilung zu Beginn jeder Amtsperiode durch Allgemeinverfügung fest.
(2) Die Geschäftsstelle bestellt
(Stand: 02.06.2021)
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