Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze
- Bayern -

Vom 31. Juli 2018
(GVBl. Nr. 15 vom 07.08.2018 S. 670)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Die Art. 112 bis 116 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942, BayRS 86-7-A/G), das zuletzt durch § 13 des Gesetzes vom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 613) geändert worden ist, werden durch die folgenden Art. 112 bis 114 ersetzt:

alt neu
Art. 112 Geeignete Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren

Geeignet im Sinn von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO) sind nur solche Stellen, die von der nach Art. 116 Abs. 1 zuständigen Behörde als geeignet anerkannt worden sind. Die Anerkennung in einem anderen Land steht der Anerkennung nach Satz 1 gleich.

Art. 113 Aufgaben

(1) Aufgabe der Stelle ist die Beratung und Vertretung von Schuldnern bei der Schuldenbereinigung, insbesondere bei der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern auf der Grundlage eines Plans nach den Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren nach dem Neunten Teil InsO.

(2) Scheitert eine außergerichtliche Einigung zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern, hat die Stelle den Schuldner über die Voraussetzungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens und des Restschuldbefreiungsverfahrens zu unterrichten und ihm eine Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch auszustellen.

(3) Die Stelle unterstützt den Schuldner auf sein Verlangen bei der Erstellung der nach § 305 Abs. 1 InsO vorgeschriebenen Antragsunterlagen. Sie kann den Schuldner im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften in dem anschließenden Verfahren vor dem Insolvenzgericht beraten und vertreten.

Art. 114 Anerkennung

Eine Stelle kann als geeignet anerkannt werden, wenn

  1. sie von einer zuverlässigen Person geleitet wird, die auch die Zuverlässigkeit der einzelnen Mitarbeiter gewährleistet,
  2. sie auf Dauer angelegt ist und Schuldnerberatung als eine ihrer Schwerpunktaufgaben betreibt,
  3. in ihr mindestens eine Person mit ausreichender praktischer Erfahrung in der Schuldnerberatung tätig ist,
  4. die erforderliche Rechtsberatung sichergestellt ist und
  5. sie über zeitgemäße technische, organisatorische und räumliche Voraussetzungen für ordnungsgemäße Schuldnerberatung verfügt.

Ausreichende praktische Erfahrung nach Satz 1 Nr. 3 liegt in der Regel bei zweijähriger Tätigkeit vor. Wer die Stelle leitet, oder eine sonstige in der Stelle tätige Person, soll über ein abgeschlossenes Studium an einer Hochschule im Bereich Wirtschaft, Sozialwesen oder Okotrophologie, den Abschluss einer Ausbildung in einem entsprechenden Bereich an einer Vorläufereinrichtung der Fachhochschule, ein abgeschlossenes Studium an einer Fachakademie für Wirtschaft, eine abgeschlossene Ausbildung an einer Fachschule für Wirtschaft, eine abgeschlossene Ausbildung als "Bankkaufmann" oder "Bankkauffrau" oder eine zur Ausübung des Anwaltsberufs befähigende Ausbildung oder eine vergleichbare Ausbildung verfügen oder für ein Amt ab der Besoldungsgruppe a 10 in den Fachlaufbahnen Verwaltung und Finanzen oder Justiz qualifiziert sein. Sofern in der Stelle niemand mit einer Ausbildung tätig ist, die zur Ausübung des Anwaltsberufs befähigt, muss die nach Satz 1 Nr. 4 erforderliche Rechtsberatung auf andere Weise sichergestellt sein, zum Beispiel durch denjenigen, der den Träger im Angestellten- oder Beamtenverhältnis in Rechtsangelegenheiten berät, oder eine Person, die zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist.

Art. 115 Stellen von Kommunen

Stellen, die von Gemeinden oder Landkreisen eingerichtet sind, können als geeignet anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen des Art. 114 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 5 erfüllen. Art. 114 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

Art. 116 Anerkennungsverfahren

(1) Zuständig für die Anerkennung sind die Regierungen.

(2) Die Anerkennung ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind Nachweise beizufügen, dass die in Art. 114 genannten Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen. Hat die Behörde über einen Antrag auf Anerkennung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang des Antrags einschließlich der vollständigen Unterlagen entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt. Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.

(3) Die Stelle ist verpflichtet, die nach Abs. 1 zuständige Behörde über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen nach Art. 114 zu unterrichten, Die Behörde kann verlangen, dass der Nachweis des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen geführt wird.

"Art. 112 Geeignete Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren

(1) Geeignet im Sinn von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO) sind nur solche Stellen, die von der zuständigen Regierung als geeignet anerkannt worden sind.

(2) Eine Stelle kann als geeignet anerkannt werden, wenn

  1. sie von einer zuverlässigen Person geleitet wird, die auch die Zuverlässigkeit der einzelnen Mitarbeiter gewährleistet,
  2. sie auf Dauer angelegt ist und Schuldnerberatung als eine ihrer Schwerpunktaufgaben betreibt,
  3. in ihr mindestens eine Person mit ausreichender, regelmäßig mindestens zweijähriger praktischer Erfahrung in der Schuldnerberatung tätig ist und
  4. die erforderliche Rechtsberatung sichergestellt ist.

Jede zur Insolvenzberatung eingesetzte Person soll

  1. qualifiziert sein für
    1. den Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts oder
    2. ein Amt ab der Besoldungsgruppe a 10 in den Fachlaufbahnen Verwaltung und Finanzen oder Justiz,
  2. ein Studium abgeschlossen haben an einer Hochschule im Bereich Wirtschaft, Sozialwesen oder Ökotrophologie oder
    1. einer Fachakademie für Wirtschaft oder
  3. eine Ausbildung abgeschlossen haben

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 29.08.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion