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Regelwerk

Änderungstext

BayTHG I - Bayerisches Teilhabegesetz I
- Bayern -

Vom 9. Januar 2018
(GVBl. Nr. 1 vom 16.01.2018 S. 2, ber. S. 39)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze zum Jahr 2018

Das Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze ( AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942, BayRS 86-7-A/G), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2017 (GVBl. S. 538) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2. Teil 7a wird wie folgt gefasst:

alt neu
Teil 7a
Vorschriften für den Bereich des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -

Art. 66a Erstattung der Kosten des Zusatzurlaubs

(1) Privaten Arbeitgebern, Gemeinden, Gemeindeverbänden und Körperschaften des öffentlichen Rechts ersetzt der Staat auf Antrag die Lohn- und Gehaltsaufwendungen für den nach § 125 SGB IX gewährten Zusatzurlaub für Beschäftigte, die über den Pflichtsatz nach § 71 SGB IX hinaus beschäftigt werden. Eine Erstattung von Lohn- und Gehaltsaufwendungen in den Fällen des § 75 Abs. 3 SGB IX ist ausgeschlossen.

(2) Über den Antrag auf Erstattung der in einem Urlaubsjahr entstandenen Aufwendungen entscheidet das Integrationsamt. Der Antrag muss bis 31. Januar des folgenden Kalenderjahres eingereicht werden.

"Teil 7a
Vorschriften für den Bereich des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen -

Art. 66a Inklusionsamt

Die Aufgaben des Integrationsamts nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) nimmt das Inklusionsamt beim Zentrum Bayern Familie und Soziales wahr.

Art. 66b Abweichendes Landesrecht

(1) Abweichend von § 46 Abs. 5 Satz 1 SGB IX können die beteiligten Rehabilitationsträger und Verbände der Leistungserbringer bei Entgelten für Komplexleistungen in interdisziplinären Frühförderstellen Einzelleistungsvergütungen vereinbaren.

(2) Abweichend von § 61 Abs. 2 Satz 2 SGB IX beträgt der Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber höchstens 48 v. H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SG B IV.

(3) Abweichend von § 128 Abs. 1 Satz 1 SGB IX kann eine Prüfung der Qualität einschließlich der Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen auch ohne tatsächliche Anhaltspunkte für eine Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten durchgeführt werden.

Art. 66c Interessenvertretung Rahmenvertragsverhandlungen

Interessenvertretung nach § 131 SGB IX ist die Landesarbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihrer Angehörigen in Bayern e. V. (LAGH)."

3. Die Art. 80 und 81 werden wie folgt gefasst:

alt neu
Art. 80 Örtliche Träger der Sozialhilfe

(1) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Gemeinden und die Landkreise (§ 3 Abs. 2 SGB XII). Die Sozialhilfe ist Aufgabe ihres eigenen Wirkungskreises.

(2) Über Widersprüche im Sinn des § 83 des Sozialgerichtsgesetzes entscheiden die Regierungen.

Art. 81 Überörtliche Träger der Sozialhilfe

(1) Überörtliche Träger der Sozialhilfe sind die Bezirke (§ 3 Abs. 3 SGB XII); die Sozialhilfe ist Aufgabe ihres eigenen Wirkungskreises.

(2) Die Rechtsaufsicht über die Bezirke als überörtliche Träger der Sozialhilfe obliegt den Regierungen, obere Rechtsaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr. Art. 80 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Vorschriften der Bezirksordnung anzuwenden.

"Art. 80 Träger der Sozialhilfe

(1) Überörtliche Träger der Sozialhilfe sind die Bezirke. Die Rechtsaufsicht obliegt den Regierungen, obere Rechtsaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr.

(2) Die Aufgaben des SGB XII werden im eigenen Wirkungskreis ausgeführt.

(3) Über Widersprüche nach § 83 des Sozialgerichtsgesetzes entscheiden die Regierungen.

Art. 81 Vollzug des Vierten Kapitels SGB XII und Erstattungsverfahren Barbetrag

(1) Für die Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII ist vorbehaltlich des Art. 82 der örtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig. Örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten liegt. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird. Im Übrigen gilt das Zwoelfte Kapitel SGB XII entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist.

(2) Abweichend von Art. 80 Abs. 2 werden Aufgaben nach dem Vierten Kapitel SGB XII, soweit es sich um die Erbringung von Geldleistungen handelt, als Bundesauftragsverwaltung ausgeführt. Obere Fachaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium. § 6 SGB XII gilt entsprechend.

(3) Die zuständigen Träger der Sozialhilfe

  1. prüfen, dass die vom Bund zu erstattenden Ausgaben nach dem Vierten Kapitel SGB XII begründet und belegt sind und den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen,

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