Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetzes

Vom 24.07.2012
(GVBl. Nr. 14 vom 30. Juli 2012)


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Das Gesetz zur Neuordnung des Bayerischen Landeserziehungsgeldes (Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz - BayLErzGG) vom 9. Juli 2007 (GVBl. S. 442, BayRS 2170-3-A), geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 14. April 2009 (GVBl S. 86), wird wie folgt geändert:

1. Art. 1 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 4 wird das Komma nach dem Wort "führt" durch das Wort "und" ersetzt.

bb) In Nr. 5 wird das Wort "und" durch einen Schlusspunkt ersetzt.

cc) Nr. 6 wird

die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt (EU/EWR-Bürger) oder wer auf Grund völkerrechtlicher oder gemeinschaftsrechtlicher Abkommen mit Drittstaaten den EU/EWR-Bürgern insoweit gleichgestellt ist.

aufgehoben.

b) Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1

Der Anspruch auf Landeserziehungsgeld besteht auch, wenn der Antragsteller nicht die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 erfüllt, jedoch das Kind, für das Landeserziehungsgeld beantragt wird, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

wird aufgehoben.

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 1 und wie folgt geändert:

aaa) Die Satznummerierung entfällt.

bbb) Der einleitende Satzteil erhält folgende Fassung:

alt neu
 Bei Ehepaaren, Lebenspartnern und Eltern in eheähnlicher Gemeinschaft gilt Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 auch dann als erfüllt, wenn der Partner EU/EWR-Bürger ist oder auf Grund völk errechtlicher oder gemeinschaftlicher Abkommen mit Drittstaaten den EU/EWR-Bürgern insoweit gleichgestellt ist und der Antragsteller "Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person".

ccc) Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aaaa) In Buchst. c wird das Wort "seinem" durch das Wort" ihrem" ersetzt und ein Komma angefügt.

bbbb) Es wird folgender Buchst. d eingefügt:

"d) nach § 104a AufenthG erteilt oder".

cccc) Das Wort "oder" vor Nr. 3 wird gestrichen.

cc) Der bisherige Satz 3

Maßgebend ist der Monat, in dem die Voraussetzungen des Satzes 2 eintreten.

wird aufgehoben.

2. Art. 15

Art. 15 Änderung anderer Rechtsvorschriften12

(1) In Art. 1 Abs. 2 Nr. 6 des Bayerischen Gesetzes über die Zuständigkeit zum Vollzug von Vorschriften auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Anlagen- und Produktsicherheit und des Chemikalienrechts (Bayerisches Arbeitsschutz-Zuständigkeitsgesetz - BayArbZustG) vom 24. Juli 1998 (GVBl S. 423, BayRS 805-1-UG), zuletzt geändert durch Art. 25 des Gesetzes vom 26. Juli 2005 (GVBl S. 287), wird das Wort "Bundeserziehungsgeldgesetz" durch die Worte "Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz" ersetzt.

(2) In Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1998 (GVBl S. 702, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 987), wird das Wort "Bundeserziehungsgeldgesetzes" durch die Worte "Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes" ersetzt.

(3) In Art. 61 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK), geändert durch Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2007 (GVBl S. 320), werden die Worte "zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2004 (BGBl I S. 206)" durch die Worte "zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl I S. 2748)" ersetzt.

(4) In Art. 52 Nr. 2 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte - KWBG - (BayRS 2022-1-I), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 26. Juli 2006 (GVBl S. 405), wird das Wort "Bundeserziehungsgeldgesetzes" durch die Worte "Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes" ersetzt.

wird aufgehoben.

3. Der bisherige Art. 16 wird Art. 15.

§ 2

Dieses Gesetz tritt am 30. August 2012 in Kraft.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion