seine Hauptwohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten vor Leistungsbeginn im Freistaat Bayern hat,
mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt,
dieses Kind selbst betreut und erzieht,
für dieses Kind
bei Leistungsbeginn zwischen dem 13. und dem 24. Lebensmonat den Nachweis über die Durchführung der Früherkennungsuntersuchung für Kinder U 6 gemäß den Richtlinien des Bundesausschusses der Arzte und Krankenkassen über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (Kinder-Richtlinien),
bei Leistungsbeginn zwischen dem 25. und dem 29. Lebensmonat den Nachweis über die Durchführung der Früherkennungsuntersuchung für Kinder U 7 gemäß den Kinder-Richtlinien oder
bei späterem Leistungsbeginn (Art. 4 Nr. 2) den Nachweis über eine zeitnahe Früherkennungsuntersuchung für Kinder gemäß den Kinder-Richtlinien
führt und
keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
Auf die Vorwohndauer im Sinn von Satz 1 Nr. 1 wird verzichtet, wenn der Berechtigte aus einem Land zuzieht, das eine vergleichbare Leistung vorsieht, und die Gegenseitigkeit sichergestellt ist.
(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 kann ein Antragsteller, der
im Rahmen seines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses vom Freistaat Bayern aus vorübergehend in ein anderes Land oder ins Ausland entsandt ist und im Fall der Entsendung ins Ausland auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts oder nach § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt,
im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend in ein Gebiet außerhalb des Freistaates Bayern abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist, oder
Entwicklungshelfer im Sinn des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ist,
auch durch Zeiten vor Beginn dieser Tätigkeiten erfüllen. Satz 1 gilt auch für den mit dem Antragsteller in einem Haushalt lebenden Ehegatten, wenn dieser im Ausland keine Erwerbstätigkeit ausübt, welche den dortigen Vorschriften der sozialen Sicherheit unterliegt.
(3) Einem in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Kind stehen gleich
ein Kind, das mit dem Ziel der Annahme als Kind bei der berechtigten Person aufgenommen ist,
ein Kind des Ehegatten oder Lebenspartners, das der Antragsteller in seinen Haushalt aufgenommen hat,
ein leibliches Kind des nicht sorgeberechtigten Antragstellers, mit dem dieser in einem Haushalt lebt.
(4) Lebt das Kind im Ausland, genügt der Nachweis über die Durchführung einer der Früherkennungsuntersuchung gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 vergleichbaren ärztlichen Untersuchung.
(5) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person
eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erteilt,
nach § 18 Abs. 2 AufenthG erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden,
nach § 23 Abs. 1 AufenthG wegen eines Kriegs in ihrem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG erteilt,
eine in Nr. 2 Buchst. c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und
sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und
im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch ( SGB III) bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt.
(6) Der Anspruch auf Landeserziehungsgeld bleibt unberührt. wenn der Antragsteller aus einem wichtigen Grund die Betreuung und Erziehung des Kindes nicht sofort aufnehmen kann oder sie unterbrechen muss.
(7) Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn ihre wöchentliche Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt, sie eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt oder sie eine geeignete Tagespflegeperson im Sinn des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist und nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreut.
(8) Der Bezug von vergleichbaren Leistungen anderer Länder schließt den Bezug von Landeserziehungsgeld aus.