umwelt-online: BayBesG - Bayerisches Besoldungsgesetz (2)

Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt

zurück

Besoldungsordnung R

Besoldungsgruppe R 1

Richter, Richterin am Amtsgericht1) 2)

Richter, Richterin am Arbeitsgericht1) 2)

Richter, Richterin am Landgericht2)

Richter, Richterin am Sozialgericht2)

Richter, Richterin am Verwaltungsgericht

Staatsanwalt, Staatsanwältin3)

_____
1) Erhält als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines Direktors oder einer Direktorin an einem Amtsgericht oder Arbeitsgericht mit bis zu fünf Planstellen für Richter und Richterinnen eine Amtszulage nach Anlage 4.

2) Erhält als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines weiteren aufsichtführenden Richters oder einer weiteren aufsichtführenden Richterin eine Amtszulage nach Anlage 4.

3) Erhält als Gruppenleiter oder Gruppenleiterin bei der Staatsanwaltschaft eine Amtszulage nach Anlage 4.

Besoldungsgruppe R 2

Direktor, Direktorin des Amtsgerichts1)

Direktor, Direktorin des Arbeitsgerichts1)2)

Oberstaatsanwalt, Oberstaatsanwältin3)4) 5)6)

Richter, Richterin am Amtsgericht7) 8)

Richter, Richterin am Arbeitsgericht7) 8)

Richter, Richterin am Finanzgericht

Richter, Richterin am Landessozialgericht

Richter, Richterin am Oberlandesgericht

Richter, Richterin am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Richter, Richterin am Sozialgericht8)

Vizepräsident, Vizepräsidentin des Amtsgerichts9)

Vizepräsident, Vizepräsidentin des Arbeitsgerichts9)

Vizepräsident, Vizepräsidentin des Landgerichts9)

Vizepräsident, Vizepräsidentin des Sozialgerichts9)

Vizepräsident, Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts9)

Vorsitzender Richter, Vorsitzende Richterin am Landgericht10)

Vorsitzender Richter, Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht

_____
1) An einem Gericht mit bis zu fünf Planstellen für Richter und Richterinnen. Erhält an einem Gericht mit sechs und mehr Planstellen für Richter und Richterinnen eine Amtszulage nach Anlage 4.

2) Die Amtsbezeichnung führen Leiter und Leiterinnen von Arbeitsgerichten mit bis zu 22 Planstellen für Richter und Richterinnen.

3) Als Abteilungsleiter oder Abteilungsleiterin bei einer Staatsanwaltschaft.

4) Als Dezernent oder Dezernentin bei einer Generalstaatsanwaltschaft.

5) Erhält als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines Leitenden Oberstaatsanwalts oder einer Leitenden Oberstaatsanwältin der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 4.

6) Als Hauptabteilungsleiter oder Hauptabteilungsleiterin bei einer Staatsanwaltschaft mit 60 bis 119 Planstellen für Staatsanwälte und Staatsanwältinnen; erhält eine Amtszulage nach Anlage 4. An einer solchen Staatsanwaltschaft ist je mindestens eine solche Planstelle der Besoldungsgruppe R 2 mit Amtszulage nach Anlage 4 auszubringen.

7) Als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines Direktors oder einer Direktorin an einem Gericht mit sechs und mehr Planstellen für Richter und Richterinnen; erhält als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines Direktors oder einer Direktorin der Besoldungsgruppe R 3 eine Amtszulage nach Anlage 4.

8) Als weiterer aufsichtführender Richter oder weitere aufsichtführende Richterin. Bei acht und mehr Planstellen für Richter und Richterinnen kann für weitere aufsichtführende Richter und Richterinnen je eine, bei 15 Planstellen und auf je fünf weitere Planstellen je eine weitere Planstelle für Richterinnen und Richter der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden. An einem Gericht mit fünfzehn und mehr Planstellen für Richter und Richterinnen ist je mindestens eine solche Planstelle der Besoldungsgruppe R 2 auszubringen.

9) Erhält als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines Präsidenten oder einer Präsidentin der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 4.

10) Erhält als weiterer aufsichtführender Richter oder aufsichtführende Richterin an einem Landgericht mit 30 und mehr Planstellen für Richter und Richterinnen, einschließlich der Planstellen für Richter und Richterinnen der Gerichte, über die der Präsident oder die Präsidentin die Dienstaufsicht führt, eine Amtszulage nach Anlage 4; bei 60 und auf je 30 weitere solche Planstellen können je drei weitere Planstellen der Besoldungsgruppe R 2 mit Amtszulage nach Anlage 4 ausgebracht werden.

Besoldungsgruppe R 3

Direktor, Direktorin des Amtsgerichts1) 2)

Leitender Oberstaatsanwalt, Leitende Oberstaatsanwältin3) 4)

Oberstaatsanwalt, Oberstaatsanwältin5) 6)

Präsident, Präsidentin des Arbeitsgerichts7) 8)

Präsident, Präsidentin des Landgerichts8)

Präsident, Präsidentin des Sozialgerichts8)

Präsident, Präsidentin des Verwaltungsgerichts8)

Vizepräsident, Vizepräsidentin des Amtsgerichts9)

Vizepräsident, Vizepräsidentin des Finanzgerichts10)

Vizepräsident, Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts10)

Vizepräsident, Vizepräsidentin des Landgerichts9)

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 24.01.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion