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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg -
Vom 10. Februar 2026
(GBl. Nr. 23 vom 27.02.2026)
Der Landtag hat am 5. Februar 2026 das folgende Gesetz beschlossen:
Das Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg vom 14. Februar 2007 (GBl. S. 135), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. November 2025 (GBl. 2025 Nr. 124) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Vollautomatisierte Verkaufsstellen sind Verkaufsstellen, die ausschließlich Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs feilhalten, auf höchstens 150 m2 Verkaufsfläche begrenzt sind und jedenfalls an Sonn- und Feiertagen vollautomatisiert ohne Verkaufspersonal betrieben werden."
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) Verkaufsfläche ist die unmittelbar dem Verkauf dienende und für Kunden zugängliche Grundfläche."
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Abweichend von § 3 Absatz 2 Nummer 1 dürfen vollautomatisierte Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Die zuständige Behörde kann durch Rechtsverordnung die Dauer und die Lage der zugelassenen Öffnungszeit an Sonn- und Feiertagen abweichend, jedoch nicht unter einer Dauer von acht zusammenhängenden Stunden, festsetzen. Der Inhaber der Verkaufsstelle hat der zuständigen Behörde den Betrieb an Sonn- und Feiertagen mit einem Nachweis über die Größe der Verkaufsfläche mindestens sechs Wochen vor Beginn des Betriebs anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann den Betrieb der Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen vorläufig untersagen, wenn die Anzeige nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet wurde."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Absatz 1 Nr. 1 bis 4 gilt nicht für die Abgabe am 1. Weihnachtsfeiertag sowie am Oster- und Pfingstsonntag. | "(2) Absatz 1 Nummern 1 bis 4 und Absatz 1a gelten nicht für die Abgabe am Ersten Weihnachtstag, am Ostersonntag und am Pfingstsonntag. Absatz 1a gilt zudem nicht für die Abgabe am Karfreitag." |
c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
"(7) An Sonn- und Feiertagen ist das Beschicken vollautomatisierter Verkaufsstellen durch den Inhaber oder durch von ihm beauftragte Dritte ausschließlich mit tagesfrischen Backwaren zulässig."
3. § 12 wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) Vollautomatisierte Verkaufsstellen dürfen an Sonn- und Feiertagen weder von dort angestellten Arbeitnehmern beschickt werden, noch dürfen an diesen Tagen dort Vorbereitungs-, Abschluss-, Wartungs- oder Reinigungsarbeiten von Arbeitnehmern durchgeführt werden."
4. § 15 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 2. als Arbeitgeber der Bestimmung nach § 12 Abs. 5 oder | "2. als Arbeitgeber den Bestimmungen nach § 12 Absatz 5 und 8 oder". |
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung (28.02.2026) in Kraft.
ID 260558
| ENDE |
(Stand: 10.03.2026)
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