Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg -

Vom 10. Februar 2026
(GBl. Nr. 23 vom 27.02.2026)


Der Landtag hat am 5. Februar 2026 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg vom 14. Februar 2007 (GBl. S. 135), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. November 2025 (GBl. 2025 Nr. 124) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Vollautomatisierte Verkaufsstellen sind Verkaufsstellen, die ausschließlich Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs feilhalten, auf höchstens 150 m2 Verkaufsfläche begrenzt sind und jedenfalls an Sonn- und Feiertagen vollautomatisiert ohne Verkaufspersonal betrieben werden."

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Verkaufsfläche ist die unmittelbar dem Verkauf dienende und für Kunden zugängliche Grundfläche."

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Abweichend von § 3 Absatz 2 Nummer 1 dürfen vollautomatisierte Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Die zuständige Behörde kann durch Rechtsverordnung die Dauer und die Lage der zugelassenen Öffnungszeit an Sonn- und Feiertagen abweichend, jedoch nicht unter einer Dauer von acht zusammenhängenden Stunden, festsetzen. Der Inhaber der Verkaufsstelle hat der zuständigen Behörde den Betrieb an Sonn- und Feiertagen mit einem Nachweis über die Größe der Verkaufsfläche mindestens sechs Wochen vor Beginn des Betriebs anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann den Betrieb der Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen vorläufig untersagen, wenn die Anzeige nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet wurde."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Absatz 1 Nr. 1 bis 4 gilt nicht für die Abgabe am 1. Weihnachtsfeiertag sowie am Oster- und Pfingstsonntag. "(2) Absatz 1 Nummern 1 bis 4 und Absatz 1a gelten nicht für die Abgabe am Ersten Weihnachtstag, am Ostersonntag und am Pfingstsonntag. Absatz 1a gilt zudem nicht für die Abgabe am Karfreitag."

c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) An Sonn- und Feiertagen ist das Beschicken vollautomatisierter Verkaufsstellen durch den Inhaber oder durch von ihm beauftragte Dritte ausschließlich mit tagesfrischen Backwaren zulässig."

3. § 12 wird folgender Absatz 8 angefügt:

"(8) Vollautomatisierte Verkaufsstellen dürfen an Sonn- und Feiertagen weder von dort angestellten Arbeitnehmern beschickt werden, noch dürfen an diesen Tagen dort Vorbereitungs-, Abschluss-, Wartungs- oder Reinigungsarbeiten von Arbeitnehmern durchgeführt werden."

4. § 15 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. als Arbeitgeber der Bestimmung nach § 12 Abs. 5 oder "2. als Arbeitgeber den Bestimmungen nach § 12 Absatz 5 und 8 oder".

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung (28.02.2026) in Kraft.

ID 260558

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 10.03.2026)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion