Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

BVAnp-ÄG 2024/2025 - Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg

Vom 5. November 2024
(GVBl. Nr. 91 vom 15.11.2024)


Der Landtag hat am 23. Oktober 2024 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2024/2025

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Gesetz zur Regelung von Sonderzahlungen zur Inflationsabmilderung in der Besoldung im Jahr 2024 (InflAbmilBG 2024)

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Gesetz zur Regelung von Sonderzahlungen zur Inflationsabmilderung in der Versorgung im Jahr 2024 (InflAbmilVG 2024)

(nicht dargestellt)

Artikel 4
Änderung des Aufwandsentschädigungsgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 5
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg

(nicht dargestellt)

Artikel 6
Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg

(nicht dargestellt)

Artikel 7
Weitere Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg

(nicht dargestellt)

Artikel 8
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (GBl. 2024 Nr. 85) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 66 Satz 1 und 2 wird jeweils nach der Angabe " § 41" die Angabe "Absatz 1" eingefügt.

2. § 78 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Beihilfestellen können zur Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen und Prüfungen für die gesetzmäßige Festsetzung von Beihilfen bei der Bearbeitung von Anträgen automationsgestützte Systeme einsetzen. "Für die gleichmäßige und gesetzmäßige Festsetzung von Beihilfen können die Beihilfestellen zur Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen und für Prüfungen bei der Bearbeitung von Anträgen automationsgestützte Systeme einsetzen."

Artikel 9
Zahlungen an Beamtinnen und Beamte für das Jahr 2023

(nicht dargestellt)

Artikel 10
Änderung der Erschwerniszulagenverordnung Baden-Württemberg

Die Erschwerniszulagenverordnung Baden-Württemberg vom 30. November 2010 (GBl. S. 994), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. November 2022 (GBl. S. 540, 554) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 1 Nummern 2 und 4 sowie in § 6 Absatz 1 Nummern 2 und 4 wird die Angabe "3,81" jeweils durch die Angabe "3,99" ersetzt.

(Gültig ab 01.02.2025 siehe =>)
2. In § 5 Absatz 1 Nummern 2 und 4 sowie in § 6 Absatz 1 Nummern 2 und 4 wird die Angabe "3,99" jeweils durch die Angabe "4,21" ersetzt.

(Gültig ab 01.02.2025 siehe =>)
3. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "3,88" durch die Angabe "4,35" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Angabe "16,08" wird durch die Angabe "18,01" ersetzt.

bbb) Die Angabe "19,52" wird durch die Angabe "21,86" ersetzt.

ccc) Die Angabe "24,25" wird durch die Angabe "27,16" ersetzt.

ddd) Die Angabe "31,24" wird durch die Angabe "34,99" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "6,24" durch die Angabe "6,99" ersetzt.

Artikel 11
Änderung der Beihilfeverordnung

(nicht dargestellt)

Artikel 12
Änderung des Landesgebührengesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Das Landesgebührengesetz vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 185) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 5 wird das Wort "zwei" durch das Wort "drei" ersetzt.

2. § 7 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Unterliegt die öffentlich-rechtliche Leistung der Umsatzsteuer, werden die Gebühren und Auslagen zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben."

Artikel 13
Änderung der Unfallfürsorgezuständigkeitsverordnung

(nicht dargestellt)

Artikel 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. November 2024

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 22.11.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion