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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes
- Baden-Württemberg -
Vom 4. Juli 2023
(GBl. Nr. 12 vom 14.07.2023 S. 257)
Der Landtag hat am 28. Juni 2023 das folgende Gesetz beschlossen:
Das Landesbeamtengesetz vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. April 2023 (GBl. S. 137, 141) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 55 Dienstkleidung | " § 55 Dienstkleidung, Kennzeichnungspflicht". |
b) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes tragen beim Einsatz in stehenden geschlossenen Einheiten eine zur nachträglichen Identifizierung geeignete pseudonymisierte individuelle Kennzeichnung. Die erforderlichen personenbezogenen Daten der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes werden mit der Vergabe und vor der Benutzung der Kennzeichnungen erhoben und gespeichert. Zweck der Erhebung ist die Sicherstellung einer nachträglichen Identifizierbarkeit. Diese personenbezogenen Daten dürfen nur genutzt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass beim Einsatz eine strafbare Handlung oder eine nicht unerhebliche Dienstpflichtverletzung begangen wurde und die Identifizierung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. Die personenbezogenen Daten sind sechs Monate nach dem Abschluss der eingeräumten Benutzung der dienstlich zur Verfügung gestellten Kennzeichnung zu löschen, sofern sie nicht für den Erhebungszweck weiterhin erforderlich sind. Das Innenministerium regelt das Nähere zu Inhalt und Umfang sowie Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer Kennzeichnung nach diesem Absatz durch Verwaltungsvorschrift."
2. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ID 231423
ENDE |
(Stand: 28.08.2023)
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