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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsrechts

Vom 11. Oktober 2005
(GBl. Nr. 15 vom 21.10.2005 S. 658; 03.12.2013 S. 329 13)



Der Landtag hat am 5. Oktober 2005 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes

Das Landespersonalvertretungsgesetz ( LPVG) in der Fassung vom 1. Februar 1996 (GBl. S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Oktober 2005 (GBl. S. 650), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 werden die Worte ≫Angestellten und Arbeiter≪ durch das Wort ≫Arbeitnehmer≪ ersetzt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
2. die Angestellten,  ≫2. die Arbeitnehmer.≪

b) Nummer 3

3. die Arbeiter.

wird gestrichen.

3. In § 6 Abs. 2 werden die Worte ≫Angestellte oder Arbeiter≪ durch das Wort ≫Arbeitnehmer≪ ersetzt.

4. § 7 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 7 Angestellte

Angestellte im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag oder nach der Dienstordnung Angestellte sind oder die als übertarifliche Angestellte beschäftigt werden. Sofern für die Dienststelle kein Tarifvertrag maßgebend ist, sind Angestellte im Sinne dieses Gesetzes Beschäftigte, die eine in der Rentenversicherung der Angestellten versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, auch wenn sie von der Versicherungspflicht ausgenommen sind. Als Angestellte gelten auch Beschäftigte, die sich in der Ausbildung zu einem Angestelltenberuf befinden und die in § 4 Abs. 2 genannten Beschäftigten.

 ≫ § 7 Arbeitnehmer

Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag, nach der Dienstordnung oder aufgrund eines außertariflichen Arbeitsvertrags Arbeitnehmer sind. Als Arbeitnehmer gelten auch Beschäftigte, die sich in einer beruflichen Ausbildung für eine Arbeitnehmertätigkeit befinden, und die in § 4 Abs. 2 genannten Beschäftigten.≪

5. § 8

§ 8 Arbeiter

Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag Arbeiter sind, einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Sofern für die Dienststelle kein Tarifvertrag maßgebend ist, sind Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes Beschäftigte, die eine in der Rentenversicherung der Arbeiter versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, auch wenn sie nicht versicherungspflichtig sind. Als Arbeiter gelten auch zu ihrer Berufsausbildung für einen entsprechenden Beruf Beschäftigte.

wird aufgehoben.

6. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4

(4) Ein Personalrat, für den in § 14 Abs. 3 drei Mitglieder vorgesehen sind, besteht aus vier Mitgliedern, wenn eine Gruppe mindestens ebensoviel Beschäftigte zählt wie die beiden anderen Gruppen zusammen. Das vierte Mitglied steht der stärksten Gruppe zu.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

c) Im neuen Absatz 4 wird Satz 2

Erhält sie keine Vertretung und findet Gruppenwahl statt, so kann sich jeder Angehörige dieser Gruppe durch Erklärung gegenüber dem Wahlvorstand einer anderen Gruppe anschließen.

gestrichen.

7. In § 16 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte ≫anderer Gruppen≪ durch die Worte ≫der anderen Gruppe≪ ersetzt.

8. In § 17 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte ≫, Angestellten und Arbeiter≪ durch die Worte ≫und Arbeitnehmer≪ ersetzt und nach dem Wort ≫dass≪ die Worte ≫eine Gruppe nach § 15 Abs. 4 keine Vertretung erhält oder≪ eingefügt.

9. In § 30 Satz 2 werden die Worte ≫Angestellte und Arbeiter≪ durch das Wort ≫Arbeitnehmer≪ ersetzt.

10. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Der Personalrat bestimmt mit einfacher Mehrheit, welches Vorstandsmitglied den Vorsitz übernimmt. Er bestimmt zugleich die Vertretung des Vorsitzenden durch seine Stellvertreter. Dabei sind die Gruppen zu berücksichtigen, denen der Vorsitzende nicht angehört, es sei denn, daß die Vertreter dieser Gruppen darauf verzichten. Ein nicht dem Vorstand angehörendes Mitglied des Personalrats kann zum stellvertretenden Vorsitzenden bestimmt werden, wenn die Vertreter der Gruppen, denen der Vorsitzende nicht angehört, zustimmen.

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