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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

KiTaVO - Kindertagesstättenverordnung
Verordnung des Kultusministeriums über den Mindestpersonalschlüssel und die Personalfortbildung in Kindergärten und Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen

- Baden-Württemberg -

Vom 25. November 2010
(GBl. Nr. 20 vom 09.12.2010 S. 1031; 19.11.2019 S. 476; 01.04.2022 S. 252; 07.09.2022 S. 483; 30.11.2022 S. 638; 04.07.2023 S. 258 23, i.K., 23a, i.K.; 24.07.2023 S. 297 23b; 09.08.2023 S. 347 23c)
Gl.-Nr.: 2162



§ 1 Mindestpersonalschlüssel 23 23a

(1) Beim Betrieb eines an fünf Tagen in der Woche geöffneten Kindergartens, einer Tageseinrichtung mit altersgemischten Gruppen oder einer Kinderkrippe nach § 1 Abs. 2 bis 4 und 6 KiTaG gelten bei einer Schließzeit von 26 Tagen folgende Mindestpersonalschlüssel einschließlich Verfügungs- und Ausfallzeiten für Fachkräfte nach § 7 KiTaG:

1. Halbtagsgruppe,
bezogen auf 4 Stunden durchschnittlicher täglicher Öffnungszeit:
a) bei Kindern von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt 1,3 Vollzeitfachkräfte,
b) bei Altersmischung mit Kindern unter 3 Jahren: 1,4 Vollzeitfachkräfte,
2. Regelgruppe,
bezogen auf 6 Stunden durchschnittlicher täglicher Öffnungszeit mit Unterbrechung am Mittag
a) bei Kindern von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt 1,8 Vollzeitfachkräfte,
b) bei Altersmischung mit Kindern unter 3 Jahren 2,0 Vollzeitfachkräfte,
3. Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit bezogen auf 6 Stunden durchschnittlicher täglicher Öffnungszeit ohne Unterbrechung:
a) bei Kindern von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt 1,9 Vollzeitfachkräfte,
b) bei altersgemischten Gruppen 2,0 Vollzeitfachkräfte,
4. Ganztagsgruppe bezogen auf 7 Stunden durchschnittlicher täglicher Öffnungszeit: 2,3 Vollzeitfachkräfte.
5. Kinderkrippe mit 15 und mehr Stunden wöchentlicher Öffnungszeit bezogen auf 7 Stunden durchschnittlicher täglicher Öffnungszeit: 2,06 Vollzeitfachkräfte.

(2) Bei Gruppen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 a) und 2 a) sind während der gesamten Öffnungszeit eine Fachkraft und während der Hälfte der Öffnungszeit eine weitere Fachkraft einzusetzen. Bei einer Anwesenheit von bis zu 15 Kindern kann die zweite Kraft eine Zusatzkraft nach § 7 Absatz 5 KiTaG sein. Bei Gruppen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b), 2 b), 3, 4 und 5 sind während der Hauptbetreuungszeit zwei Fachkräfte, während der Randzeit eine Fachkraft einzusetzen. Bei eingruppigen Kindertageseinrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 sind während der gesamten Öffnungszeit zwei Fachkräfte einzusetzen; die zweite Kraft kann eine Zusatzkraft nach § 7 Absatz 5 KiTaG sein, wenn in Gruppen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 a) und 2 a) bis zu 15 Kinder, in allen anderen Betriebsformen bis zur Hälfte der Kinder der jeweiligen Höchstgruppenstärke anwesend sind.(Gültig ab 01.01.2025: Der Mindestpersonalschlüssel nach Absatz 1 berücksichtigt die gesetzlich vorgesehene Einrichtungsleitung nach § 47 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.) Ein eventueller zusätzlicher im Einzelfall zu ermittelnder Betreuungsbedarf von Kindern mit Behinderung, die in integrativen Gruppen gemäß § 1 Abs. 4 und § 2 Abs. 2 KiTaG betreut werden, ist vom Mindestpersonalschlüssel nach Absatz 1 Satz 1 nicht abgedeckt.

(3) Nachfolgende Gruppenarten, Gruppenstärken und Öffnungsmindestzeiten sind Grundlage der Berechnung des Mindestpersonalschlüssels, der in der Betriebserlaubnis festgelegt wird:

Gruppenart
Alter der Kinder
Regelgruppenstärke, Höchstgruppenstärke
Halbtagsgruppe HT

für 3-Jährige bis Schuleintritt (Vor- oder Nachmittagsbetreuung von mindestens 3 Stunden)

25 bis 28 Kinder
Regelgruppe RG

für 3-Jährige bis Schuleintritt (Vor- und Nachmittagsbetreuung mit Unterbrechung am Mittag)

25 bis 28 Kinder
Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit VÖ

für 3-Jährige bis Schuleintritt (durchgängige Öffnungszeit von mindestens 6 Stunden)

22 bis 25 Kinder
Ganztagesgruppe GT

für 3-Jährige bis Schuleintritt (mehr als 7 Stunden durchgängige Öffnungszeit)

20 Kinder
Altersgemischte Gruppe AM für 3-Jährige bis unter 14 Jahre 25 bei HT/RG/VÖ
20 bei GT
Altersgemischte Gruppe AM für 2-Jährige bis unter 14 Jahre

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