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Artikel VIII
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten vom 12. August 1992 (GVBl. S. 259), die durch Artikel VII der Verordnung vom 22. Dezember 1997 (GVBl. 1998 S. 2, 3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt gefasst:
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" § 4 Ausbildungsstelle
Die Leitung und Organisation der Ausbildung obliegt dei Ausbildungsstelle, die von der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung benannt wird." |
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Justiz" durch das Wort "Ausbildungsstelle" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "von der Ausbildungsbehörde" gestrichen.
c) In Absatz 3 wird das Wort"Ausbildungsbehörde" durch das Wort"Ausbildungsstelle" ersetzt.
3. In § 7 Absatz 2 werden die Wörter "der Senatsverwaltung für Justiz" durch die Wörter "den Dienstbehörden im Geschäftsbereich der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "Ausbildungsbehörde" durch das Wort "Ausbildungsstelle" ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter "der Ausbildungsbehörde" durch die Wörter "den Dienstbehörden" ersetzt.
5. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "im Bereich der Ausbildungsbehörde ( § 4)" gestrichen.
b) In Satz 2 werden die Wörter "bei der Ausbildungsbehörde" gestrichen.
6. In § 11 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Ausbildungsbehörde" durch das Wort "Dienstbehörde" ersetzt.
7. In § 12 Absatz 3 Satz 4 und § 15 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Ausbildungsbehörde" jeweils durch das Wort "Ausbildungsstelle" ersetzt.
8. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
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"2. der Leistungsbeurteilungen der Dienstbehörden ( § 11 Absatz 3) sind von der Fachhochschule für jeden Anwärter in einer Übersicht zusammenzufassen und dem Prüfungsausschuss und der Ausbildungsstelle mitzuteilen. Dabei ist die sich aus den Nachweisen zu Nummern 1 und 2 für das Grundstudium ergebende Studiennote ( § 21) anzugeben. Diese Übersicht ist unterschriftlich zu bestätigen." |
b) In Absatz 3 wird das Wort"Ausbildungsbehörde" durch das Wort"Ausbildungsstelle" ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "Ausbildungsbehörde" durch die Wörter "Dienstbehörde über die Ausbildungsstelle" ersetzt.
9. In § 17 Satz 2 wird das Wort "Ausbildungsbehörde" durch die Wörter "Dienstbehörde über die Ausbildungsstelle" ersetzt.
10. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter "bei der Ausbildungsbehörde" gestrichen.
b) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
11. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Ausbildungsbehörde" durch das Wort "Dienstbehörden" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "der Ausbildungsbehörde" durch die Wörter "den Dienstbehörden" ersetzt.
c) In Absatz 4 wird das Wort "Ausbildungsbehörde" jeweils durch das Wort "Ausbildungsstelle" ersetzt.
12. § 22 wird wie folgt gefasst:
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" § 22 Verlängerung
(1) Die Dienstbehörde kann den Vorbereitungsdienst im Einvernehmen mit der Ausbildungsstelle insgesamt höchstens um zwei Jahre verlängern, wenn
Die Fachhochschule bestimmt nach Anhörung der Ausbildungsstelle die Lehrveranstaltungen, an denen der Anwärter teilzunehmen hat. (2) Anwärter, die
deren Vorbereitungsdienst ist zu beenden. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes." |
13. In § 23 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Justiz" durch das Wort"Ausbildungsstelle" ersetzt.
(Stand: 16.06.2018)
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