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Regelwerk; Arbeits- & Sozialrecht

AV SurlVO - AV Sonderurlaubsverordnung
Ausführungsvorschriften über den Urlaub der beamteten Dienstkräfte sowie Richterinnen und Richter aus besonderen Anlässen

- Berlin -

Vom 12. Dezember 2024
(ABl. Nr. 55 vom 27.12.2024 S. 4360)



Archiv 2007

Fin IV D 13

Telefon: 9020-4424 oder 9020-0, intern 920-4424

Auf Grund von § 7 Absatz 1 Satz 2 der Sonderurlaubsverordnung (SUrlVO) in der Fassung vom 1. Januar 1971 (GVBl. S. 245), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Juni 2021 (GVBl. S. 618) geändert worden ist, bestimmt die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung die folgenden Ausführungsvorschriften:

1 - Sonderurlaub aus besonderen Anlässen

Aus folgenden persönlichen Gründen ist Sonderurlaub zu gewähren:

1.1 - Niederkunft

(1) Einer beamteten Dienstkraft sowie einer Richterin oder einem Richter ist ein Arbeitstag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung bei Niederkunft der Ehefrau, der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder der mit der beamteten Dienstkraft, der Richterin oder dem Richter in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Lebensgefährtin zu gewähren.

(2) Der Sonderurlaub ist in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Niederkunft in Anspruch zu nehmen.

1.2 - Tod

(1) Bei Tod der Ehefrau oder des Ehemannes, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder eines Eltern teils der beamteten Dienstkraft, der Richterin oder des Richters sind der beamteten Dienstkraft, der Richterin oder dem Richter unter Fortzahlung der Besoldung zwei Arbeitstage Sonderurlaub zu gewähren.

(2) Sonderurlaub ist in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ereignis in Anspruch zu nehmen.

(3) Als Kinder gelten in Anlehnung an § 10 Absatz 4 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch neben den leiblichen (eheliche und nichteheliche) und angenommenen Kindern auch Stiefkinder und Enkel, die die beamtete Dienstkraft, die Richterin oder der Richter überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder. Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut der beamteten Dienstkraft, der Richterin oder des Richters aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder sind auch die Kinder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners einer beamteten Dienstkraft, einer Richterin oder eines Richters.

1.3 - Erkrankung einer oder eines im Haushalt lebenden Angehörigen

(1) Zur Pflege, Beaufsichtigung oder Betreuung einer oder eines im Haushalt der beamteten Dienstkraft, der Richterin oder des Richters lebenden erkrankten Angehörigen im Sinne des § 20 Absatz 5 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, nicht jedoch eines Kindes im Sinne von Nummer 1.4 Absatz 1 Satz 1, ist Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung für einen Arbeitstag im Urlaubsjahr, zu gewähren.

(2) Ein Sonderurlaub ist nur zu gewähren, wenn

  1. die Erkrankung der oder des im Haushalt lebenden Angehörigen ärztlich bescheinigt und
  2. die Notwendigkeit zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege der oder des erkrankten im Haushalt lebenden Angehörigen durch ein ärztliches Zeugnis bescheinigt wird.

(3) Nummer 1.2 Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) Es kann auch Sonderurlaub im Umfang von halben Tagen gewährt werden, deren Länge sich nach der Hälfte der für den jeweiligen Arbeitstag festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit (individuelle Sollarbeitszeit) richtet. Die Bewilligung von Sonderurlaub ist auch zulässig, wenn der Dienst bereits angetreten wurde; in diesem Fall gilt die individuelle Sollarbeitszeit als erfüllt. Ein halber Sonderurlaubstag gilt nur dann als in Anspruch genommen, wenn der tatsächlich geleistete Dienst mindestens die Hälfte der individuellen Sollarbeitszeit beträgt. Andernfalls gilt ein ganzer Sonderurlaubstag als in Anspruch genommen.

1.4 - Erkrankung des Kindes

(1) Zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, ist für die notwendige Dauer der Abwesenheit Sonderurlaub zu bewilligen. Der Anspruch besteht

  1. für nicht alleinerziehende beamtete Dienstkräfte sowie nicht alleinerziehende Richterinnen und Richter längstens für zehn Arbeitstage im Urlaubsjahr für jedes Kind, jedoch für nicht mehr als 25 Arbeitstage im Urlaubsjahr, und
  2. für alleinerziehende beamtete Dienstkräfte sowie alleinerziehende Richterinnen und Richter längstens für 20 Arbeitstage im Urlaubsjahr für jedes Kind, jedoch für nicht mehr als 50 Arbeitstage im Urlaubsjahr.

(2) Für neun Zehntel der in Absatz 1 Satz 2 genannten Tage wird der Sonderurlaub unter Belassung der Besoldung bewilligt. Für das verbleibende ein Zehntel erfolgt die Gewährung des Sonderurlaubs unter Wegfall der Besoldung. Ergibt sich bei der Berechnung nach Satz 1 ein Bruchteil eines Tages von 0,5 oder mehr, wird er auf einen vollen Arbeitstag aufgerundet, ein Bruchteil von weniger als 0,5 bleibt unberücksichtigt.

(3) Ein Sonderurlaub ist nur zu gewähren, wenn

  1. die Erkrankung des Kindes ärztlich bescheinigt, und
  2. die Notwendigkeit zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes durch ein ärztliches Zeugnis bescheinigt wird und
  3. eine andere im selben Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann.

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