Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

AV SUrlVO - AV Sonderurlaubsverordnung
Ausführungsvorschriften über den Urlaub der Beamtinnen und Beamten
und Richterinnen und Richter aus besonderen Anlässen

- Berlin -

Vom 7. März 2007
(ABl. Nr. 11 vom 16.03.2007 S. 666)



Auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über den Urlaub der Beamten und Richter aus besonderen Anlässen in der Fassung vom 1. Januar 1971 (GVBl. S. 245), zuletzt geändert durch Artikel- III der Verordnung vom 13. April 1999 (GVBl. S. 146), wird bestimmt:

§ 1 Sonderurlaub aus besonderen Anlässen

(1) Aus folgenden persönlichen Gründen ist Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge zu gewähren:

1. Niederkunft der Ehefrau oder der eingetragenen Lebenspartnerin 1 Arbeitstag
2. Tod der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners, eines Kindes oder Elternteils 2 Arbeitstage
3. Umzug aus dienstlichen Grund an einen anderen Ort 1 Arbeitstag
4. Schwere Erkrankung  
  a) einer oder eines in demselben Haushalt lebenden Angehörigen 1 Arbeitstag im Kalenderjahr,
  b) eines oder mehrerer Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben bis zu 4 Arbeitstagen im Kalenderjahr,
  c) einer Betreuungsperson, wenn die Beamtin oder der Beamte deshalb die Betreuung ihres oder seines Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muss bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr

(2) Bei der Niederkunft der nicht verheirateten Lebensgefährtin des Beamten kann ein Arbeitstag Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden.

(3) Eine Beurlaubung für die Tatbestände der Nummer 4 erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht zur Verfügung steht und die Ärztin oder der Arzt in den Fällen der Buchstaben a und b die Notwendigkeit der Anwesenheit der Beamtin oder des Beamten zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Erfolgt eine Beurlaubung für mehrere der unter Nummer 4 aufgeführten Tatbestände, so darf sie insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b gilt die Beschränkung auf 4 Arbeitstage im Kalenderjahr für Beamtinnen und Beamte, deren Dienstbezüge oder Anwärterbezüge die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch überschreiten. Liegen die Dienst- oder Anwärterbezüge unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze, kann Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung über 4 Arbeitstage im Kalenderjahr hinaus bis zu dem in § 45 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch für eine Freistellung von der Arbeitsleistung vorgesehenen Umfang gewährt werden. Die näheren Einzelheiten regeln die Ausführungsvorschriften über den Urlaub der Beamten und Richter aus besonderen Anlässen, hier bei schwerer und schwerster Erkrankung von Kindern in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Der oder die Dienstvorgesetzte können Beamtinnen und Beamten am Tag einer anlässlich des 25-, 40- oder 50-jährigen Dienstjubiläums erfolgenden Danksagung für den Rest dieses Tages Dienstbefreiung gewähren, sofern es die dienstlichen Verhältnisse zulassen.

§ 2 Sonderurlaub in sonstigen dringenden Fällen

(1) In sonstigen dringenden Fällen, die nicht bereits in § 1 abschließend geregelt sind, kann Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge bis zu drei Arbeitstagen gewährt werden.

(2) In begründeten Fällen kann kurzfristiger Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge gewährt werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse es gestatten.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschriften treten am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig treten die Ausführungsvorschriften über den Urlaub der Beamten und Richter aus besonderen Anlässen vom 8. Januar 1997 außer Kraft. Das Rundschreiben 1 Nr. 3/2005 ist nicht mehr anzuwenden.

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion