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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

MuSchVO - Mutterschutzverordnung
Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen

- Berlin -

Vom 28. Januar 2020
(GVBl. Nr. 7 vom 03.03.2020 S. 58)



Zur Bekanntmachung

Archiv: 1999

Auf Grund des § 74 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 706) wird verordnet:

§ 1

(1) Eine Beamtin darf während ihrer Schwangerschaft nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Dienstleistung gefährdet ist.

(2) In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung darf die Beamtin nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Dienstleistung ausdrücklich bereit erklärt; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.

§ 2

(1) Während ihrer Schwangerschaft darf eine Beamtin nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt ist. Dies gilt besonders

  1. für Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden. Sollen größere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden, so darf die körperliche Beanspruchung der werdenden Mutter nicht größer sein als bei Arbeiten nach Satz 1;
  2. für Arbeiten, bei denen sie ständig stehen muss, soweit diese Beschäftigung nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft täglich vier Stunden überschreitet;
  3. für Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten muss;
  4. für die Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art, mit hoher Fußbeanspruchung, insbesondere von solchen mit Fußantrieb;
  5. für die Tätigkeit auf Beförderungsmitteln nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft;
  6. für Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo;
  7. für Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren, insbesondere der Gefahr auszugleiten oder zu fallen, ausgesetzt ist;
  8. für die Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst (Außendienst), im Strafvollzugsdienst (Gefangenenaufsichtsdienst) oder im Justizwachtmeisterdienst (Sicherungs- und Vorführdienst);
  9. für die Tätigkeit im Gerichtsvollzieherdienst (Vollstreckungshandlungen im Außendienst) oder im Vollstreckungsdienst der Finanzämter (Außendienst);
  10. für die Tätigkeit auf Infektionsstationen oder für Arbeiten, bei denen ständig oder überwiegend mit infektiösem Material umzugehen ist.

(2) Lehrerinnen und Beamtinnen in Kindergärten, Horten und ähnlichen Einrichtungen dürfen vom Beginn des sechsten Monats der Schwangerschaft an nicht mehr Unterricht erteilen oder in Kindergärten, Horten und ähnlichen Einrichtungen tätig sein, es sei denn, dass sie sich hierzu ausdrücklich bereiterklärt haben und nach dem Ergebnis einer Bewertung der Arbeitsbedingungen durch die Dienstbehörde eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Beamtin und ihr Kind ausgeschlossen ist; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden. Satz 1 gilt sinngemäß für Beamtinnen im Außendienst und Krankenpflegedienst.

§ 2a

Die §§ 9 bis 14 des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

§ 3

(1) In den ersten acht Wochen nach der Entbindung ist eine Beamtin nicht zur Dienstleistung heranzuziehen. Diese Frist verlängert sich auf zwölf Wochen

  1. bei Frühgeburten,
  2. bei Mehrlingsgeburten oder
  3. wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem
    Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird.

Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die Schutzfrist nach Satz 1 oder nach Satz 2 zusätzlich um den Zeitraum, der nach § 1 Absatz 2 nicht in Anspruch genommen werden konnte. Die Schutzfrist nach Satz 2 Nummer 3 wird nur auf Antrag gewährt. Beim Tode ihres Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen schon vor Ablauf der in den Sätzen 1 bis 3 genannten Fristen wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis einer Beschäftigung nichts entgegensteht; sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen.

(2) Eine Beamtin, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll dienstfähig ist, darf nicht zu einem ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden Dienst herangezogen werden.

(3) Solange eine Beamtin stillt, darf sie nicht zu den in § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1, 3 bis 4 und 6 bis 10 sowie zu den in § 2a genannten Arbeiten herangezogen werden.

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