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Regelwerk; Arbeits- und Sozialrecht

Gesetz über die Sonn- und Feiertage
- Berlin -

Vom 28. Oktober 1954
(GVBl. 1954 S. 615; ...; 02.12.1994 S. 491; 15.12.2010 S. 560 10; 14.10.2015 S. 378 15 / 15a; 30.01.2019 S. 22 19; 19a; 10.07.2024 S. 460 24_1, 24_2, 24_3 i.K.)
Gl.-Nr.: 1131-1



§ 1 Allgemeine Feiertage 15 15a 19 19a 24_1, 24_2, 24_3

(Gültig bis 08.05.2025)
(1) Allgemeine Feiertage sind außer den Sonntagen:

  1. der Neujahrstag
  2. der Frauentag (8. März)
  3. der Karfreitag
  4. der Ostermontag
  5. der 1. Mai
  6. der Himmelfahrtstag
  7. der Pfingstmontag
  8. der Tag der deutschen Einheit
  9. der 1. Weihnachtstag,
  10. der 2. Weihnachtstag
  11. der 8. Mai 2025 (80. Jahrestag der Befreiung vom Nationalsozialismus und der Beendigung des Zweiten Weltkriegs in Europa).
  12. der 17. Juni 2028 (75. Jahrestag des Aufstandes vom 17. Juni 1953).

(Gültig ab 09.05.2025)
(1) Allgemeine Feiertage sind außer den Sonntagen:

  1. der Neujahrstag
  2. der Frauentag (8. März)
  3. der Karfreitag
  4. der Ostermontag
  5. der 1. Mai
  6. der Himmelfahrtstag
  7. der Pfingstmontag
  8. der Tag der deutschen Einheit
  9. der 1. Weihnachtstag,
  10. der 2. Weihnachtstag
  11. der 17. Juni 2028 (75. Jahrestag des Aufstandes vom 17. Juni 1953).

(Gültig ab 18.06.2028)
(1) Allgemeine Feiertage sind außer den Sonntagen:

  1. der Neujahrstag
  2. der Frauentag (8. März)
  3. der Karfreitag
  4. der Ostermontag
  5. der 1. Mai
  6. der Himmelfahrtstag
  7. der Pfingstmontag
  8. der Tag der deutschen Einheit
  9. der 1. Weihnachtstag,
  10. der 2. Weihnachtstag.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Tage sind allgemeine, gesetzliche und staatlich anerkannte Feiertage und Festtage auch im Sinne anderer gesetzlicher Bestimmungen.

(3) Die Sonntage und allgemeinen Feiertage genießen als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung staatlichen Schutz.

§ 2 Religiöse Feiertage 10

(1) Religiöse Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind Feiertage, die von den christlichen Kirchen, den muslimischen Glaubensgemeinschaften, der Jüdischen Gemeinde zu Berlin und anderen Religionsgesellschaften begangen werden und nicht allgemeine Feiertage im Sinne des § 1 sind.

(2) Den in einem Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis stehenden Angehörigen einer Religionsgesellschaft ist an den religiösen Feiertagen ihres Bekenntnisses Gelegenheit zum Besuch der kirchlichen Veranstaltungen zu geben, soweit nicht unabweisbare betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen.

§ 3 Gedenk- und Trauertage 19

(1) Der 18. März als Jahrestag der Märzrevolution ist Gedenktag.

(2) Der 8. Mai als Jahrestag der Befreiung vom Nationalsozialismus und der Beendigung des Zweiten Weltkrieges in Europa ist Gedenktag.

(3) Der 17. Juni als Jahrestag des Volksaufstandes in der DDR ist Gedenktag.

(4) Der 9. November als Jahrestag der Novemberrevolution und Ausrufung der Republik, der Novemberpogrome und des Berliner Mauerfalls ist Gedenktag.

(5) Der Volkstrauertag (vorletzter Sonntag vor dem 1. Advent) ist Gedenk- und Trauertag.

(6) Der Totensonntag (letzter Sonntag vor dem 1. Advent) ist Gedenk- und Trauertag.

§ 4 Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsvorschriften 10

Der Senat wird ermächtigt, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere Vorschriften über den Schutz der Sonntage, der allgemeinen und der religiösen Feiertage sowie der Gedenk- und Trauertage, zu erlassen. Diese Vorschriften können sich auch auf den Schutz des Tages vor dem Weihnachtsfest (Heiligabend) und der Woche vor Ostern (Karwoche) beziehen. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die auf Grund des § 4 erlassenen Schutzvorschriften verstößt, soweit die Schutzvorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Vorschrift vor dem 1. Juli 1969 erlassen worden ist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 6 Inkrafttreten und Aufhebung früherer Vorschriften

(1) Die Vorschrift des § 4 dieses Gesetzes tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

(2) Im übrigen tritt das Gesetz einen Monat nach seiner Verkündung in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt werden folgende Rechtsvorschriften aufgehoben, soweit sie nicht bereits außer Kraft getreten sind.

(3) Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf die nach Absatz 2 aufgehobenen Vorschriften Bezug genommen wird, treten an ihre Stelle die Vorschriften dieses Gesetzes und der zu seiner Durchführung ergehenden Rechtsverordnungen.

ENDE

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