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Regelwerk

EUrlVO - Erholungsurlaubsverordnung
Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamten und Richter

- Berlin -

Vom 26. April 1988
(GVBl. vom 26.04.1988 S. 846; 12.12.1991 S. 286; 28.08.1995S. 571; 13.04.1999 S. 146; 10.02.2003 S. 62; 22.07.2003 S. 290; 19.03.2009 S. 70 09; 24.05.2011 S. 235 11; 26.08.2014 S. 323 14, 14a)
Gl.-Nr.: 2030-1-4



Auf Grund des § 55 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 20. Februar 1979 (GVBl. S. 368), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1986 (GVBl. S. 2013), und des § 7 des Berliner Richtergesetzes in der Fassung vom 27. April 1970 (GVBl. S. 642, 1638), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.Mai 1987 (GVBl. S. 1636), wird verordnet:

§ 1 Urlaubsjahr und Gewährleistung des Dienstbetriebes

(1) Die Landesbeamten erhalten in jedem Urlaubsjahr Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Bezüge.

(2) Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Der Erholungsurlaub ist auf das Urlaubsjahr so zu verteilen, daß der ordnungsmäßige Geschäftsgang gewährleistet ist. Dabei sind die Wünsche der Beamten nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Vertretungskosten sind möglichst zu vermeiden.

§ 2 Wartezeit 11

Der Beamte hat erst sechs Monate nach Eintritt in den öffentlichen Dienst Anspruch auf Erholungsurlaub (Wartezeit). Aus besonderen Gründen kann Erholungsurlaub vor Ablauf der Wartezeit gewährt werden.

§ 3 (aufgehoben) 14

§ 4 Urlaubsdauer 14 Übergangsregelung

(1) Der Urlaub beträgt für Beamte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, für jedes Urlaubsjahr 30 Arbeitstage. Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen der Beamte nach dem Dienstplan oder üblicherweise Dienst zu leisten hat. Endet eine Dienstschicht nicht an dem Kalendertag, an dem die Dienstschicht begonnen hat, gilt als Arbeitstag der Kalendertag, an dem die Dienstschicht begonnen hat. Arbeitstage, die aus besonderem Anlaß ganz oder teilweise dienstfrei sind und in die Zeit des Erholungsurlaubs fallen, gelten als volle Urlaubstage im Sinne dieser Verordnung.

(2) Ergeben sich wegen anderweitiger Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres mehr oder weniger als 5 Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Urlaub im Verhältnis der Anzahl der zusätzlichen Arbeitstage oder der zusätzlichen freien Tage im Urlaubsjahr zu 260. Wird die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit während des Urlaubsjahres geändert, ist die Zahl der Urlaubstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Urlaubszeit maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das ganze Urlaubsjahr gelten würde.

(3) In dem Urlaubsjahr, in dem eine Freistellung nach § 8a 1) Abs. 3 der Arbeitszeitverordnung für Beamte beginnt oder endet, vermindert sich der Urlaub im Verhältnis der Anzahl der zusätzlichen freien Tage im Urlaubsjahr zu 260.

(4) Ergibt sich bei der Berechnung nach Absatz 2 ein Bruchteil eines Tages von 0,5 oder mehr, wird er auf einen vollen Tag aufgerundet; ein Bruchteil von weniger als 0,5 bleibt unberücksichtigt.

(5) Für Beamte im Vorbereitungsdienst ist die Eingangsgruppe ihrer Laufbahn maßgebend.

(6) Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Urlaubsjahr zusammen 34 Arbeitstage nicht überschreiten; dies gilt nicht für den Zusatzurlaub nach §§ 12, 12a und 12b. Absatz 2 bleibt unberührt.

§ 5 Urlaub jugendlicher Beamter

Der Urlaub der jugendlichen Beamten richtet sich nach § 19 des Jugendarbeitsschutzgesetzes; ein weitergehender Urlaubsanspruch nach dieser Verordnung bleibt unberührt. Berufsschulpflichtige Beamte sollen den Urlaub in der Zeit der Berufsschulferien nehmen; soweit dies nicht möglich ist, ist für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren.

§ 6 Kürzung 09

(1) Ist der Beamte nach dem 30. Juni eingestellt worden, so steht ihm nur für jeden vollen Beschäftigungsmonat ein Zwoelftel des Jahresurlaubs einschließlich des Zusatzurlaubs zu. Endet das Beamtenverhältnis wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze oder durch Versetzung in den Ruhestand auf eigenen Antrag in der ersten Hälfte des Urlaubsjahres, wird der Urlaub zur Hälfte, sonst voll gewährt; endet das Beamtenverhältnis aus sonstigen Gründen, beträgt der Urlaub ein Zwoelftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat. Bruchteile von Urlaubstagen werden auf volle Tage, jedoch nur einmal im Urlaubsjahr, aufgerundet.

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