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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften 2008

Vom 19. Dezember 2008
(GVBl. Nr. 18 vom 22.12.2008 S. 363)



Der Landtag hat Glas folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Anpassung des Familienzuschlags für dritte und weitere Kinder für das Jahr 2007

Beamte des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, Richter des Landes sowie Versorgungsempfänger, denen laufende Versorgungsbezüge zustehen, die das Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts zu tragen haben, mit drei und mehr im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), in der zuletzt durch Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2039) geänderten Fassung, berücksichtigten Kindern erhalten ab 1. Januar 2007 zusätzlich zum Familienzuschlag nach Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes für das dritte und jedes weitere im Familienzuschlag berücksichtigte Kind einen monatlichen Betrag in Höhe von jeweils 50 Euro.

Artikel 2
Änderung des Brandenburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2008

Das Brandenburgische Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2008 vom 21. November 2007 (GVBl. I S. 158) wird wie folgt geändert:

1. In Anlage 3 wird im ersten Satz nach der Tabelle die Zahl "234,04" durch die Zahl "284,79" ersetzt.

2. In Anlage 19 wird im ersten Satz nach der Tabelle die Zahl "216,49" durch die Zahl "263,43" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes

Das Brandenburgische Besoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVBl. I S. 38), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. November 2007 (GVBl. I S. 158, 160), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 1a Einbeziehung eingetragener Lebenspartnerschaften".

b) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 7a Übergangsregelung zur Anwendung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung".

2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

" § 1a Einbeziehung eingetragener Lebenspartnerschaften

Bestimmungen dieses Gesetzes und der fortgeltenden bundesbesoldungsrechtlichen Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sinngemäß anzuwenden. Bestimmungen, die sich auf Ehegatten und deren Angehörige beziehen, sind auf eingetragene Lebenspartner und deren Angehörige sinngemäß anzuwenden."

3. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

" § 7a Übergangsregelung zur Anwendung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung

Verringern sich die Dienstbezüge nach dem 31. Dezember 2007 wegen der Übertragung eines höher bewerteten Amtes, werden sie so lange in der Höhe gezahlt, in der sie bei einem Verbleiben im bisherigen Amt zugestanden hätten, bis die Dienstbezüge aus dem übertragenen Amt höher als die nach dem bisherigen Amt sind."

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über ergänzende Bestimmungen zur Beamtenversorgung im Land Brandenburg

Das Gesetz über ergänzende Bestimmungen zur Beamtenversorgung im Land Brandenburg vom 21. November 2007 (GVBl. I S. 160) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird die Abkürzung "(BbgBBeamtVG)" durch die Kurzbezeichnung "(Beamtenversorgungsergänzungsgesetz)" ersetzt.

2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

" § 1a Einbeziehung eingetragener Lebenspartnerschaften

Landesversorgungsrechtliche und fortgeltende bundesrechtliche Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sinngemäß anzuwenden. Bestimmungen, die sich auf Ehegatten und deren Angehörige beziehen, sind auf eingetragene Lebenspartner und deren Angehörige sinngemäß anzuwenden. Bestimmungen, die sich auf Witwen oder Witwer und deren Angehörige beziehen, sind auf hinterbliebene Lebenspartner und deren Angehörige sinngemäß anzuwenden. Der Anspruch einer Witwe oder eines Witwers aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Ehe schließt den Anspruch eines hinterbliebenen Lebenspartners aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden eingetragenen Lebenspartnerschaft aus."

3. In § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a wird die Angabe " § 111 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 111 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

Artikel 5
Zweites Gesetz über ergänzende Bestimmungen zur Beamtenversorgung im Land Brandenburg
(Zweites Beamtenversorgungsergänzungsgesetz)

Vom 19. Dezember 2008
(GVBl. Nr. 18 vom 22.12.2008 S. 363; 03.04.2009 S. 26 09; 13.03.2012 Nr. 16 12)

§ 1 Geltungsbereich

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