Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

SchwbRL - Schwerbehindertenrichtlinie
Richtlinie für die Einstellung, Beschäftigung und begleitende Hilfe schwerbehinderter und diesen gleichgestellten Menschen mit Behinderung in der Landesverwaltung des Landes Brandenburg

- Brandenburg -

Vom 16. März 2022
(ABl. Nr. 12 vom 06.04.2022 S. 326)



Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Kommunales

Vorbemerkungen

Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf eine gleichberechtigte und selbstbestimmte Teilhabe am Arbeits- und gesellschaftlichen Leben.

Diese Richtlinie ergänzt und konkretisiert die im Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - ( Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234) in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Bestimmungen zur Einstellung, Beschäftigung, Förderung und Unterstützung schwerbehinderter Menschen. Sie ist Ausdruck der Verpflichtung unserer Gesellschaft, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in Arbeit, Beruf und Gesellschaft besonders zu fördern, und verfolgt das Ziel, die zugunsten von schwerbehinderten Menschen gesetzlich festgelegten Nachteilsausgleiche, Beteiligungsrechte und Handlungsvorschriften verbindlich zu regeln und für alle Beteiligten verpflichtend zu gestalten.

Die besondere Fürsorge- und Förderungspflicht des Landes Brandenburg als Dienstherr und Arbeitgeber gegenüber schwerbehinderten Menschen geht über die allgemeine beamten- und arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht hinaus. Sie obliegt vor allem den Leitungen der Dienststellen, den unmittelbaren Vorgesetzten schwerbehinderter Beschäftigter sowie den Personen, die über die Einstellung und Verwendung von Beschäftigten entscheiden und für die Bearbeitung von Personalangelegenheiten zuständig sind. Alle Angehörigen der Landesverwaltung, die in ihrer dienstlichen Eigenschaft mit den Belangen schwerbehinderter Bewerberinnen und Bewerber und Beschäftigter befasst sind, sind verpflichtet, diese Richtlinien zu beachten und mit Leben zu erfüllen.

1 Allgemeines

1.1 Geltungsbereich

1.1.1 Diese Schwerbehindertenrichtlinie gilt für die obersten Landesbehörden und die zu ihrem Geschäftsbereich gehörenden nachgeordneten Behörden, Einrichtungen des Landes und Landesbetriebe (im Folgenden: Landesverwaltung). Darunter fallen die staatlichen Hochschulen, mit Ausnahme der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder).

1.1.2 Den Gemeinden, Gemeindeverbänden sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, bei der Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nach diesen Richtlinien zu verfahren, soweit sie hierzu nicht bereits gesetzlich verpflichtet sind. Arbeits- und tarifrechtliche Bestimmungen bleiben hiervon unberührt.

1.1.3 Bei besonderen dienstlichen Gegebenheiten können die obersten Dienstbehörden im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Kommunales von der Schwerbehindertenrichtlinie abweichende oder ergänzende Regelungen treffen.

1.1.4 Unter den Begriff "Personalvertretung" fallen alle in der Landesverwaltung zu bildenden Personalräte, Richterräte usw.

1.2 Grundsätze

1.2.1 Bei der Anwendung des SGB IX besteht für das Land Brandenburg als Dienstherr und Arbeitgeber eine erhöhte Fürsorge- und Förderungspflicht gegenüber den schwerbehinderten Menschen. Der öffentliche Dienst hat bei der Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen eine Vorbildfunktion.

1.2.2 Alle beteiligten Stellen und Personen arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen. Ein vom Gesetzgeber eingeräumtes Ermessen ist großzügig und im Interesse der schwerbehinderten Menschen auszuüben.

1.2.3 Damit die gesetzlichen Fürsorge- und Förderungspflichten sachdienlich und wirkungsvoll erfüllt werden können, haben sich alle Beschäftigten, die in Personalangelegenheiten tätig sind, sowie alle unmittelbaren Vorgesetzten mit den Vorschriften des SGB IX und weiteren einschlägigen Bestimmungen vertraut zu machen. Das SGB IX und andere wichtige ergänzende Regelungen sind regelmäßig in Fortbildungsveranstaltungen auf dem Gebiet der Personalführung zu behandeln.

2 Geschützter Personenkreis

2.1 Personenkreis

2.1.1 Zu den schwerbehinderten Menschen im Sinne dieser Schwerbehindertenrichtlinie gehört der Personenkreis nach § 2 Absatz 2 SGB IX (schwerbehinderte Menschen) und nach § 2 Absatz 3 SGB IX (gleichgestellte Menschen mit Behinderung) sowie nach § 151 Absatz 4 SGB IX. Zu diesem Personenkreis gehören auch schwerbehinderte Personen, die sich im Vorbereitungsdienst befinden.

2.1.2 Für behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, mindestens jedoch 30, die nicht Gleichgestellte im Sinne des § 2 SGB IX sind, gelten die Regelungen der Nummern 6 und 7 sowie die Nummer 8.9 entsprechend. Für die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung gilt § 178 SGB IX.

2.1.3

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 14.04.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion