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Regelwerk

SchadAnzV - Schadensanzeige-Verordnung
Verordnung über die Anzeige von Unfällen und Schadensfällen im Zuständigkeitsbereich der Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik

- Brandenburg -

Vom 22. September 1994
(GVBl. II Nr. 67 S. 893; 08.07.2009 S. 310 09)



Auf Grund

  1. des § 120 e Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425), der durch Artikel 18 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221, 1225) geändert worden ist und mit der Maßgabe der Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885, 1028) im Beitrittsgebiet gilt, sowie in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 120 e der Gewerbeordnung vom 25. März 1994 (GVBl. II S. 286),
  2. des § 147 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 der Gewerbeordnung und
  3. des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602)

verordnet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Minister des Innern:

§ 1

(1) Diese Verordnung gilt für Betriebe, Einrichtungen, Arbeitsstätten, Baustellen und Anlagen (Betriebe) im Zuständigkeitsbereich der Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik des Landes Brandenburg. Sie findet keine Anwendung, wenn im Einzelfall nach anderen Rechtsvorschriften eine gleichartige oder weitergehende Melde- oder Anzeigepflicht gegenüber den Ämtern für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik besteht.

(2) Zuständig für die Annahme von Schadensanzeigen nach dieser Verordnung sind die Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik.

§ 2

(1) Die Arbeitgeber oder die von ihnen beauftragten Personen (Arbeitsschutzverantwortliche) haben

  1. schwere Unfälle, schwere Schadensfälle sowie sonstige Betriebsstörungen mit erheblichen Auswirkungen auf Beschäftigte und Dritte, unverzüglich, vorzugsweise fernmündlich,
  2. Unfälle, bei denen eine beschäftigte Person so verletzt wurde, daß sie für mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist, soweit es sich nicht um einen schweren Unfall nach Nummer 1 handelt, innerhalb von drei Tagen nach Bekanntwerden des Unfalls

dem zuständigen Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik anzuzeigen.

(2) Die Anzeige nach Absatz 1 Nummer 2 ist in Form einer Zweitschrift (Kopie oder Zweitexemplar) der dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu übersendenden Unfallanzeige zu erstatten. Die Übersendung der Zweitschrift der Unfallanzeige an das zuständige Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik gilt als Erfüllung der Anzeigepflicht im Sinne des § 1553 der Reichsversicherungsordnung vom 19.07.1911 (RGBl. S. 509) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.12.1924 (RGBl. I S. 799), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.12.1993 (BGBl. I S. 2378).

(3) Ein schwerer Unfall liegt vor, wenn eine Person getötet oder erheblich verletzt wurde. Eine erhebliche Verletzung liegt vor, wenn eine stationäre medizinische Behandlung von mehr als sechs Wochen oder ein bleibender Körperschaden zu erwarten ist. Ein schwerer Schadensfall liegt vor, wenn durch ein plötzliches Ereignis oder durch einen Brand unmittelbar ein Sachschaden von mehr als einer Million Deutsche Mark verursacht wurde. Steht die Schadenshöhe noch nicht fest, so ist von dem geschätzten Schadensbetrag auszugehen. Eine sonstige Betriebsstörung mit erheblichen Auswirkungen auf Beschäftigte und Dritte ist jede dem Betriebszweck entgegenstehende Freisetzung von Stoffen oder Energie, durch die mehr als zehn Beschäftigte gesundheitlich beeinträchtigt worden sind.

(4) Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind Unfälle nach § 550 der Reichsversicherungsordnung (Wegeunfälle).

§ 3

(1) In der Anzeige nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 sind Ort, Zeit und Art des Ereignisses, die eingetretenen Folgen und die noch zu erwartenden Auswirkungen auf Beschäftigte und Dritte anzugeben.

(2) Bei Änderungen der Gefahren- oder Schadenssituation ist die Anzeige unverzüglich zu ergänzen. Erweisen sich Angaben nachträglich als unzutreffend, ist die Anzeige unverzüglich zu berichtigen. Eine Ergänzung oder Berichtigung ist nicht erforderlich, soweit das zuständige Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik eigene Feststellungen getroffen und dies dem Anzeigepflichtigen mitgeteilt hat.

§ 4

(1) Die Arbeitsschutzverantwortlichen der in § 1 genannten Betriebe haben die nach § 139b der Gewerbeordnung benannten Aufsichtskräfte der Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik und deren Beauftragte bei der Untersuchung und Aufklärung des anzeigepflichtigen Ereignisses zu unterstützen. Insbesondere sind ihnen die zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlichen Dokumente, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen und Geräte zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik können im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus Absatz 1 ergebenden Pflichten zu treffen sind.

§ 5

(1) Ordnungswidrig nach § 147 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Abs. 1 eine Anzeige nicht oder nicht fristgemäß erstattet,
  2. entgegen § 3 Abs. 1 unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
  3. entgegen § 3 Abs. 2 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig ergänzt oder berichtigt oder
  4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 2 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

(3) Für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 sind die Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik zuständig.

§ 6

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ENDE

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